SSRQ FR I/2/8 124.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 124.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anni Gendre-Motta – Anweisung, Verhör und Urteil
1646 September 4 – 1647 Februar 5.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1646 September 4 – 1647 Februar 5
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
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Regest
Die Witwe Anni Gendre-Motta, ursprünglich aus Bösingen und wohnhaft in St. Wolfgang, wird verdächtigt, eine Person verzaubert zu haben, sie wird aber wieder freigelassen. Mehrere Monate später wird sie der Hexerei verdächtigt und mehrfach verhört. Unter Folter gesteht sie diverse Anschuldigungen, die sie im Anschluss wieder zurücknimmt. Weil ihr Geständnis variiert, wird sie ewig verbannt.