SSRQ FR I/2/8 156.31-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 156.31-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Pierre Ducli der Vater / le père, Pierre Ducli der Sohn / le fils – Anweisung
1651 August 8.
Editionstext
HrAbkürzung gerichtschryberDurch hängenden Einzug hervorgehoben Frantz DagetsPerson: hatt sich raths erholt, wessen er mit der hingerichten
DuclyßPerson: vatters unnd sohns1 verlassenen gütteren zu verhalten habe.
Er soll zedell anschlagen lassen, dardurch zu erfahren, welche an sie
anzusprechenBegriff: habend. Das soll geschechen innert 3 wuchenZeitspanne: 3 Wochen.
DuclyßPerson: vatters unnd sohns1 verlassenen gütteren zu verhalten habe.
Er soll zedell anschlagen lassen, dardurch zu erfahren, welche an sie
anzusprechenBegriff: habend. Das soll geschechen innert 3 wuchenZeitspanne: 3 Wochen.
Stückbeschreibung