check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ FR I/2/8 160.8-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 160.8-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Christina Tinguely-Aeby – Urteil

1652 Januar 22.

  • Signatur: StAFR, Ratsmanual 203 (1652), fol. 17r
  • Originaldatierung: 1652 Januar 22 (22ten januariiSprachwechsel: Latein 1652)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Schmächliche hinschleipfung
Christina ÄbiPerson: , welche nach dem sie in der keyßerlichen torturBegriff: verjhähenBegriff:
und bekendtBegriff: , ein unholdinBegriff: und häxBegriff: zu syn, sich selbs lyblosenBegriff:
und den kopff an der muhrenBegriff: zerstossen, das die arme verdambte seel ohne zwyffell der höllenBegriff: zu gefahren. Das noßBegriff: 1
und corpellBegriff: soll under dem galgenBegriff: verlochet unnd durch den verschmächten diener2 dahin wie ein abgestandtnesBegriff: thier geschleipfftBegriff: werden.

Anmerkungen

    1. Hinweis von Dr. Andreas Burri, Idiotikon: Die Selbstmörderin hat eine höchst sündhafte Tat begangen und ihr Leichnam, der entseelte Körper, die Hülle («corpell») soll deshalb völlig ehrlos wie ein abgestandenes Tier behandelt werden. Er kann sich gut vorstellen, dass in diesem Zusammenhang "Nōss" im ganz allg. Sinn von "Vieh" verwendet wird, zumal ja Tierbezeichnungen auch eine grosse Neigung dazu zeigen, auf Menschen übertragen sehr pejorativ gebraucht zu werden (wie ja Nōss 2 deutlich macht). Und vielleicht könnte man für «noß», das vermutlich «corpell» gleichgesetzt ist, gleich die Bed. "Aas" einsetzen (Nōs II ist übrigens wohl kaum von Nōss I zu trennen).
    2. Gemeint ist entweder der HenkerBegriff: oder der WasenmeisterBegriff: .