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SSRQ FR I/2/8 178.5-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 178.5-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Margreth Freffer-Corpataux – Verhör

1663 August 3.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 16, S. 139–140
  • Originaldatierung: 1663 August 3
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

KellerOrt: Durch hängenden Einzug hervorgehoben, den 3ten augustiSprachwechsel: Latein 1663Originaldatierung: 3.8.1663

HAbkürzung großgroßweibel1

HAbkürzung Antoni PythonPerson: , hAbkürzung Bläsi RämiPerson:

ZurthannenPerson: , LentzburgerPerson:
[S. 140]Seitenumbruch

Margereth CorpastourPerson: von GiffersOrt: gebürtig, sonsten
im Kleinen GurmelsOrt: wonhafft, weillend Jacoben FreffersPerson: von
GrandfeyOrt: Hinzufügung am linken Randa wittwisBegriff: , der strudleryBegriff: verdächtig und in verhafftBegriff: gezogen.
Hat in der examinationBegriff: über die puncten, so ihre uß
yngenombener inquisitionBegriff: fürgehalten worden, bekhentBegriff: ,
daß sie zwar schon hievor gefäncklich yngelegen undt mit
dem seilBegriff: torturiertBegriff: worden, habe aber ihr unschuldt
erhaltenBegriff: , und sye so sufferBegriff: alß das heylige cruzifix.

Wytters ist sie auch khandtlichBegriff: , vilen persohnen guts gethan
und mit anderen uneinigkheitenKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: inb und zeplenBegriff: gehabt zu haben.
Will aber von den kranckheiten, so ihnnen darnach ervogltKorrigiert: ervolgtc,
nichts wüssen, vil weniger bekhennenBegriff: , selbige verursachet
oder angethan zu haben.
Ist khandtlichBegriff: , dem ertrucknen
BänckliPerson: seelig und syner hußfrauen eine suppeBegriff: gemacht zu
haben. Will aber, daß selbige gutt und gerecht geweßen
sye, mit vermeldenBegriff: , gesagter BänckliPerson: habe sie darumb
gedanckt. Volgendts aber hat sie variert und gesagt, wylen
die besessninBegriff: sie verschreytBegriff: , ob hette sie ein ungutte suppen
gemacht, habe sie zum BänckliPerson: den Heinrich JulmiPerson: und
HannßPerson: , der schuochmacherBegriff: , geschickt, umb zu wüssen, ob er
solchen wohnBegriff: nit wolte fallen lassen. Waß nun für andtwortt
darüber erfolgt, hat sie nit recht erklären wollen,
sonderen bekhentBegriff: , geredt zu haben, sie endtschlageBegriff: ihn
nit.
Im übrigen will zwar ein sünderin sein, und aber
nit von den größten noch von den minderen, undHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichend würfft
die völlige schuldt ihrer bößen reputation uff
die beseßninBegriff: , mit deren sie vilfältige stryttigkheitenBegriff:
gehabt. e–BekhentBegriff: auch, geredt zu haben, wan sie soll gefangen
werden, daß andere werden müessen nachkhommen, will aber
solche wortten uff ihre ankläger dütten.
Hinzufügung am unteren Rand mit Einfügungszeichen
–e Befilcht sich meinen gnädigen herren, alß
ihren vätteren und pittet gott umb verzüchungBegriff: .

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: in.
  3. Korrigiert: ervolgt.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.
  5. Hinzufügung am unteren Rand mit Einfügungszeichen.
  1. Gemeint ist Hans Jakob BumanPerson: .