SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet, Catherine Repond – Urteil und Anweisung
1731 September 3.
Editionstext
Thurn roddelBegriff:
Ist abgeleßenDurch hängenden Einzug hervorgehoben worden und den einligenden BouquetPerson: , so die holdigBegriff: 1 ihnHinzufügung oberhalb der Zeilea alß ein falschmüntzlerBegriff: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtBegriff: . Werde er ohne endtgeldtnusBegriff: der atzungBegriff: los gelaßen mit dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu wollen.
Die procedurBegriff: Durch hängenden Einzug hervorgehoben der einligende Cattillon RepondPerson: soll am künfftigen montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe hAbkürzung gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit alle hochgeehrten herrenIn der Vorlage: hh, so sich auff die Alte LandtschafftOrt: befinden, ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
HAbkürzung grosweibelIn der Vorlage: gros3 und gerichtschreybern4 werdendt sie hultsam examinieren und am künfftigen donstag referierenBegriff: .
Stückbeschreibung