SSRQ FR I/2/8 208.23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 208.23-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1741 Dezember 9.
Editionstext
Marguerithe RepondPerson:
So anheith solte vor gricht gestelt worden seyn, nunmehro aber die vordrige nachtZeitspanne: nachts umb ohngefehrt halber zween uhr morgensZeit: 1:30 in gegenwarth der väterIn der Vorlage: vv capucinerenBegriff: und weiblen gählingBegriff: gestorben, woruffhin sie durch den herrenIn der Vorlage: hn stattphysicisBegriff: visitiertBegriff: , auch von denen spythal chirugis eröffnetBegriff: , undt an ihr noch aus- noch einwendig einiges zeichen eines gwaltätigen todts, wohl aber innerlichKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: natüra natürliche ursachen eines unverhofften todts gefunden. Dessen cörper soll nach christcatholischemBegriff: gebrauch zur erden gestattet werden, darzu die elende capellenOrt: gewidmet und bestimbt. Alwo selber under begleidt eines capellan oder anderen priester durch die bettelvögtBegriff: getragen und begrabenBegriff: werden soll, welches wohlgeehrter herrIn der Vorlage: wohlg h großweibel1 zu verangstalten wissen wird.
Stückbeschreibung