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SSRQ SG III/4 170-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 170-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes

1637 Februar 16.

Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:

1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.

2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.

3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.

4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.

5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.

6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.

7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.

8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.

9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.

10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.

11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
  • Originaldatierung: 1637 Februar 16
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: LAGL AG III.2446:001a
  • Frühere Signatur: LAGL VI. 258
  • Originaldatierung: ca. 1637 – 1700
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 17.0 × 21.5
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: LAGL AG III.2446:001b
  • Originaldatierung: 18. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 33.5
  • Sprache: Deutsch

  1. Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleBegriff: in WerdenbergOrt: sind bereits 1560Datum: 1560 zu erkennen, denn 1561Datum: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusOrt: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Datum: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnBegriff: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Datum: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.

    Das gesiegelte LibellBegriff: zur StiftungBegriff: der SchuleBegriff: mit einer OrdnungBegriff: zum StiftungsgutBegriff: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.

    Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarBegriff: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B  99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation: 1735Datum: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).

  2. 1640Datum: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPerson: von Werdenberg-WartauOrt: , dass drei Jahre nach der StiftungBegriff: alles, was er in das UrbarBegriff: zur StiftungBegriff: und zu den StifternBegriff: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarBegriff: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisBegriff: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).

  3. 1726Datum: 1726 bewilligt GlarusOrganisation: der Gemeinde SevelenOrganisation: die Errichtung einer Schule im SommerBegriff: und im WinterBegriff: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenOrt: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtBegriff: und der Gemeinde SevelenOrganisation: um Beiträge an die SchuleBegriff: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).

    Zur Errichtung einer Schule in WartauOrt: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.

  4. Zur Schule in Sax-ForsteggOrt: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.

Editionstext

Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergOrt: von der gmeind SevalaOrganisation: abgeordnete Hanß SpizPerson: und Niclaus EnglerPerson: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherBegriff: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenBegriff: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsBegriff: der zahrten jugendtBegriff: in der schuolBegriff: entmanglen müößen.

Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondBegriff: mit umb cöstenBegriff: , intragenden nuzungen, rähntBegriff: und zechentenBegriff: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungBegriff: als in zunemung erwachßen.

Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelBegriff: begegnet und in sonderheit ihre jugentBegriff: in der schuolBegriff: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftBegriff: und vergabungenBegriff: zu uffnungBegriff: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolBegriff: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungBegriff: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.

Und nach dem nun wir ihr obbemelt, loblich und christlich vorhaben nit nur hochnothwendig, [S. 4]Seitenumbruch sonderen ihre hierüberen nachgsetze articul ihnen und ihren nachkomenden dienstlich und ruhmlich, unß aber unßeren hochheiten nit nachtheilig befunden, alß habend wir selbige nachgesezter maßen zu ratificierenBegriff: und confirmiern in dhein verweigerung ziehen wollen.

Wir wollend hiemiten auch selbige gut gheißen und ihre nach nachkomenden darbey bliben zulaßen und gnädig begeben und versprochen haben.
[1] Und benamtlichen für dz erst wollend wir, daß solcher stiffterenBegriff: vergabungenBegriff: eintzig und allein der schuolBegriff: und schuolhaltungBegriff: dienen, darbei verbliben und über kurz nach lange zeit, weder durch sy nach ihre nachkomenden, weder durch geistlich nach weltliche nach einiche personen, under was preetext, vorwand und schein es immer gsein und erdacht werden möchte, suma auf keinerley weiß nach weg, von der schuol, weder rechtlich nach güetlich, nit solle verzogen, abgesprochen, veraberwanddlet, verwendt nach anderwerts gebrucht, mißbrucht old angesprochen werden. Und da je leüth über kurz oder lang, es werend geistlich old weltlich, es werend dißer stifftungenBegriff: inverleibt old nicht, welche erst erzelter und anderer maßen dißere stifftungen der schuolBegriff: anzugriffen und mit wz fürley mitlen an zetasten oder sonst ohngebürlich darmit umbzegahn sich anmaßen weltend, dardurch besagte stifftung zu ohncostenBegriff: , zu entgeltung oder anderer benanten old ohn benamter ohngelegenheit gebracht werden möchte, sollend solche personen, die solches anfiengendt, nit allein mit cöstigen belegt, sonderen ernstlich gestrafft werden. Sich auch allwegen die schuolstifftungBegriff: nichts zu entgelten haben, sonderen bey solchen rechtsamenen und an dem orth verbliben, wie bey dißeren und volgenden articulen anbedeingt worden, maßen die stiffterBegriff: solches der und keiner anderen gestalten vergabet habendt.

[2] Zum anderen, daß derselbigen stifftung und jerliches einkommenBegriff: je nach gestaltsame der zeiten, der fählBegriff: und grat jahrenBegriff: , des vermögensBegriff: und anderen beschaffenheiten der gebür nach vorauß einem herren geistlichen ervolgen welend laßen und daß allein von der haltenden schuolBegriff: wegen. Da aber bey grath jahrenBegriff: [S. 5]Seitenumbruch einem, der die schuol verwessenBegriff: thut, das inkommen solchen gstifftsBegriff: nit volkomen sol übergeben, sonderen ein theil deßselbigen in vorrathBegriff: gstelt werden, damiten man auf den fahl bey fälbaren jaren einem schuolmeisterBegriff: die handtzbieten habe und dz capitalBegriff: ohngeschweinertBegriff: verblibe, mit dem lauteren bedingten anhang daß, so vehr ein geistlicherBegriff: järlich in der gmeindt SevalaOrt: ein monat vorzeits bestimter anhebung der schuolBegriff: die schuol selbsten mit schuol erheüschentem fleiß und ernst zehalten sich verlauten, die gmeind ansprechen und es erstaten thete. Wan und aber ein geistlicher das nit thete oder thun welte und die jugendtBegriff: durch in fahrläßigkeit verabsaumtBegriff: und deßen vor unßeren jeder wilen habenden landtvögten durch biderbe leüth überzeüget wurde, daß alß dan sy, die gmeind, einen anderen schuoldienerBegriff: , so der jugendt, wie es sich gebürt, fleißiger bevorstiende, wol erheüschenBegriff: und erkießenBegriff: , auch nach gstaltsamme deß inkommensBegriff: und jahrgangsBegriff: werden laßen. Mögendt da auch jeder zeit ein schuoldienerBegriff: uff dz weinigst, nach dem der winterBegriff: wie ghört angegangen, die schuol vier monatZeitspanne: 4 Monate lang zehalten schuldig sein sol.

[3] Zum driten sollend die jenigen, welche hieran gestiffet oder deren nachkomen, wo etwan einer old mehr derselbigen auß ohn verstendigem iffer nit gedulden möchtend, wan ein schuoldienerBegriff: ihre kindBegriff: mit schuol erheüschendem ernst Textvariante in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig unda der gebür nach handhabendte und bezüchtigteBegriff: , ihrer oder der irigen vergabungen halber dem selbigen keinen intragBegriff: , anforderung und bhaltung am inkommen zmachen nit befüögt sein.

[4] Zum vierten sollend alle die jenigen, welliche ihre vergabungenBegriff: an dißere schuol haltungenBegriff: geordnet, solches allein für sy und ihre erben zu genießen haben, mit solcher erlüterung, das wo etwan eigenrichtigeBegriff: , vermögliche, hablicheBegriff: leütBegriff: werend, [S. 6]Seitenumbruch die dahin nützit vergabet hetend, solche und ihre nachkomen dißerer stifftung weder vechigBegriff: nach gnoßBegriff: sein solend, biß so lang alß sy oder ihre nachkommen ihre vergabung auch darbey theten. b–Doch dochKorrigiert aus: Doch–b bhalten wir unßerer hochheit bevor, dergleichen vermüglichen lüthen (wo güötlichs nüzit erheblichKorrigiert aus: )c ein gebürlichen aufflagBegriff: nach beschaffenheit hab und gutsBegriff: dahin zebegeben auffzerlegen, damiten die schuolBegriff: allgemein und frey seyge.

Waß armeBegriff: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.

[5] Zum fünfften sol dz vermachte schuol gstifftBegriff: und deselbigen recht, gnuß und grechtigkeit nit wie ander hab und gut vererben oder gerbt, verschencktBegriff: oder verkaufftBegriff: werden von denen oder deren nachkommenden gegen denen, so nüzit, oder ihre elteren und forderen, an dißer stifftungBegriff: hatend. Es sol auch dißere stifftungBegriff: sich nit auß der gmeind SevalaOrganisation: erben, vil wenniger von der schuol ziehen laßen.

[6] Zum sechßten habend die anfänger dißer vergabungenBegriff: ihnen vorbehalten, hierumb ohne eineß jeden gutwiligkeit keine ewige, ohn ablößliche säzBegriff: uff under pfandenBegriff: zu machen, darbey wir es auch verbleiben laßen wellendt, sitemahlen, wie nachfolgt, ein schuol d vogtBegriff: brieff so ablößlich in keiner münzwendungBegriff: dz gelt zu nemmen schuldig sein sol.

[7] Zum sibenden, wan einer sein uffgmächtBegriff: zu dißer schuolBegriff: einem schuolvogtBegriff: , welcher von der gmeindBegriff: dahin erwehltBegriff: ist und erwelt werden sol, samethafft erlegen und außrichten wellte, so sol es der schuol vogt schuldig sein zenemmen. Es sol aber einer, welcher dz thun welte, es einem schuolvogt ein halb jarZeitspanne: 6 Monate zuvor an und abkünden. Oder da es nit bescheche, sol ein schuolvogtBegriff: solches zeempfahen nit schuldig sein.

[S. 7]Seitenumbruch

[8] Zum achten sol in erlegungBegriff: des auffgmachtßBegriff: keiner kein gfahr brauchen, alß da sein möchte in hocher wehrungBegriff: , schwalBegriff: , auffgang, steigerung oder andere besorglichkeit schlechter münzenBegriff: , suma uff keinerley weiß nach weg. Und sol e–es esKorrigiert aus: es–e deßwegen ein schuol vogtBegriff: , in solchen beschaffenheiten zenemen und sich bezalt zu machen laßen, nit schuldig sein.

[9] Zum nünten, ob einer an offternammtes orrtt der schuolBegriff: verstifften thete und es aber am cappitalBegriff: so lang und weit zu erlegen ufzuge, daß darby seines übelhaltens oder ohnhaußes gfar zu besorgen were, sol selbiger schuldig sein, solcheß, sein testammentBegriff: , inert jarßfristZeitspanne: 1 Jahr mit abloßiger und pfandBegriff: zu versicheren. Was aber reiche, hablicheBegriff: leüth antrifft, kan solchen umb den zinßBegriff: dreü jahrZeitspanne: 3 Jahre lang wolgeduldet werden. Doch nach hinfließung der dreyen jarenZeitspanne: 3 Jahre solend selbige auch abloßige underpfandBegriff: geben, damit sich diß fals der armme, welcher sein gutwiligkeit auch darby thut, nit zu beklagen habe. Es sollend auch obwol gemelte schuolvergabungenBegriff: des hauptgutsBegriff: und der zinßen halber in der inziechung gleiche recht haben wie die kilchen spänBegriff: und andere unßere ränthenBegriff: .

[10] Und danethin zum zechenten sol ein schulvogtBegriff: , der wie ein stürBegriff: old gmeindvogtBegriff: auch dahin erkießtBegriff: , jerlich an der übrigen gmeindtrechnungBegriff: , darby ein landtvogtBegriff: bilich sein sol, deß schuolinkommenß und ußgebenß halber fleißige, getreüwe, rechte, schrifftliche rechnungBegriff: geben und ime den zu mallen solliche mit der schuol mindstem costen abgenomen werden.

[11] Schließlichen, wan aber nebent und ußert dißer schuol stifftungBegriff: , jez old in dz könfftig, gut herzige lüt sein möchtend, welche ir freygebigkeith nit an die schuolBegriff: , sonder an die pfrundBegriff: verstifften weltet, als solle selbiges ußtruckentlich der pfrund verbliben, so f–wol wolKorrigiert aus: wol–f alß obernambte stifftungBegriff: der schuol. Und sol alß dan keinß in dz ander vermischt werden, in crafft diß brieffs.

[S. 8]Seitenumbruch Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation: als herren der graffschafft WerdenbergOrt: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturBegriff: zu SevalaOrt: , der pfrundenBegriff: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganisation: secret insigel an dißere leibelBegriff: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreOriginaldatierung: 16.2.1637.

Anmerkungen

  1. Textvariante in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig und.
  2. Korrigiert aus: Doch.
  3. Korrigiert aus: ).
  4. Streichung: voegt.
  5. Korrigiert aus: es.
  6. Korrigiert aus: wol.