SSRQ SG III/4 170-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 170-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes
1637 Februar 16.
Stückbeschreibung
- Signatur: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
- Originaldatierung: 1637 Februar 16 Überlieferung: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: LAGL AG III.2446:001a
- Frühere Signatur: LAGL VI. 258
- Originaldatierung: ca. 1637 – 1700 Überlieferung: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 17.0 × 21.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2446:001b
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleBegriff: in WerdenbergOrt: sind bereits 1560Datum: 1560 zu erkennen, denn 1561Datum: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusOrt: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Datum: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnBegriff: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Datum: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.
Das gesiegelte LibellBegriff: zur StiftungBegriff: der SchuleBegriff: mit einer OrdnungBegriff: zum StiftungsgutBegriff: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.
Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarBegriff: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B 99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation: 1735Datum: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).
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1640Datum: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPerson: von Werdenberg-WartauOrt: , dass drei Jahre nach der StiftungBegriff: alles, was er in das UrbarBegriff: zur StiftungBegriff: und zu den StifternBegriff: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarBegriff: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisBegriff: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).
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1726Datum: 1726 bewilligt GlarusOrganisation: der Gemeinde SevelenOrganisation: die Errichtung einer Schule im SommerBegriff: und im WinterBegriff: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenOrt: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtBegriff: und der Gemeinde SevelenOrganisation: um Beiträge an die SchuleBegriff: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).
Zur Errichtung einer Schule in WartauOrt: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.
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Zur Schule in Sax-ForsteggOrt: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.
Editionstext
Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergOrt: von der gmeind SevalaOrganisation: abgeordnete Hanß SpizPerson: und Niclaus EnglerPerson: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherBegriff: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenBegriff: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsBegriff: der zahrten jugendtBegriff: in der schuolBegriff: entmanglen müößen.
Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondBegriff: mit umb cöstenBegriff: , intragenden nuzungen, rähntBegriff: und zechentenBegriff: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungBegriff: als in zunemung erwachßen.
Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelBegriff: begegnet und in sonderheit ihre jugentBegriff: in der schuolBegriff: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftBegriff: und vergabungenBegriff: zu uffnungBegriff: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolBegriff: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungBegriff: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.
Waß armeBegriff: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.
[S. 7]Seitenumbruch
[S. 8]Seitenumbruch Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation: als herren der graffschafft WerdenbergOrt: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturBegriff: zu SevalaOrt: , der pfrundenBegriff: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganisation: secret insigel an dißere leibelBegriff: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreOriginaldatierung: 16.2.1637.
Regest
Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:
1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.
2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.
3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.
4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.
5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.
6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.
7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.
8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.
9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.
10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.
11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.
Der Aussteller siegelt.