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SSRQ SG III/4 184-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 184-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Legibrief: Die Gemeinde Sevelen erneuert ihre Satzungen vom 27. Januar 1637

1653.

Mit dem Einverständnis von Melchior Heiz, Landvogt von Werdenberg-Wartau, wird von namentlich genannten Abgeordneten der Gemeinde am 27. Januar 1637 eine Gemeindeverordnung für die kommenden 10 Jahre aufgestellt. Diese Satzungen, die Weiderechte, Tierhaltung, Alpauftrieb, Viehverstellungen, Gemeinwerke an Wehren, Hintersassen, Waldnutzung, Strafen etc. regeln, werden 1653 für weitere zehn Jahre von der Gemeinde erneuert.

  • Signatur: StASG AA 3 A 12c-5
  • Originaldatierung: 1653 (Ohne Monat und Tag.)
  • Überlieferung: Original, Heft (5 Blätter)
  • Erhaltungszustand: zerfleddert, gebrochen, letzte Seite zur Hälfte abgerissen, restauriert (2019)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.0 × 32.5
  • 1 Siegel:
    1. Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, fehlt
  • Sprache: Deutsch

  1. 1653Datum: 1653 erneuert die PfarreiBegriff: der ganzen Gemeinde SevelenOrganisation: den LegibriefBegriff: vom 27. Januar 1637Datum: 27.1.1637, der damals mit Bewilligung des Landvogts auf 10 JahreZeitspanne: 10 Jahre erstellt wurde und lässt diesen von der ganzen Gemeinde bestätigen. Der Legibrief von 1637 ist nur noch in Form der Erneuerung von 1653 erhalten. Er ist der älteste überlieferte Legibrief aus der Landvogtei WerdenbergOrt: und der einzige aus dem 17. JhDatum: 1.1.1601 – 31.12.1700. Deshalb wurde er trotz des schlechten Zustands in die Rechtsquellensammlung aufgenommen. Beim ersten Blatt fehlen bis zu 5 cm vom ganzen rechten Rand und auch beim dritten Blatt fehlt ein grosses Stück. Es ist anzunehmen, dass das Heft über Jahre zerknittert und gefaltet in einer Kiste lag, weshalb nicht nur das ganze Heft in der Mitte auseinandergebrochen ist, sondern die einzelnen Seiten an den vielen Faltstellen zu zerbrechen drohen. Die entstandenen Lücken lassen sich nur teilweise durch den späteren Legibrief von Sevelen füllen, da zwar einige Artikel auf dem älteren Legibrief basieren, doch inhaltlich erheblich geändert und ergänzt wurden.

    Das Dokument stammt aus dem PA Litscher, das vor einigen Jahren nach einer Hausräumung in Sevelen in Privatbesitz von Werner Hagmann gelangt ist. Es wurde im Herbst 2018 dem Staatsarchiv St. Gallen als Geschenk übergeben und 2019 restauriert. Es trägt neu die Signatur StASG AA 3 A 12c-5.

    Die weiteren LegibriefeBegriff: aus der Landvogtei Werdenberg stammen alle aus dem 18. JhDatum: 1.1.1701 – 31.12.1800. Diese sind ausführlicher und enthalten bis zu über 40 Artikel (siehe z. B. den Legibrief von GrabsOrganisation: von 1790 im OGA Grabs O 1790-1, gedruckt bei Beusch 1918, S. 112–121; zu GrabsOrganisation: vgl. auch das Teildossier StASG AA 3 A 12a-4 [Legibriefe aus den Jahren 1735, 1746, 1766, 1778, 1790]; OGA Grabs O 1755-1; zu BuchsOrganisation: vgl. das Teildossier StASG AA 3 A 12b [1775, 1795]; OGA Buchs U 09 [1775]; LAGL AG III.2436:025 [Auszug 1783]; Literatur: Beusch 1918, S. 41; Winteler 1923, S. 51–52).

    Älter als der Seveler Legibrief von 1653 ist nur das DorfrechtBegriff: der Gemeinde SaxOrganisation: , das im LandesrechtBegriff: der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: aus dem Jahr 1627Datum: 1627 überliefert ist. Die fünf Artikel betreffen das BannenBegriff: von Gemeindegut sowie die Aufteilung der BussenBegriff: , von denen der Landvogt zwei Drittel bekommt, das ZugrechtBegriff: , die Nutzung der fruchttragenden BäumeBegriff: , die LandstrassenBegriff: und BächeBegriff: sowie die ZäunungBegriff: (SSRQ SG III/4 166-1, fol. 45r–47r; Druck: Aebi 1974, S. 160). Von den Gemeinden in Sax-ForsteggOrt: sind neben dem DorfrechtBegriff: von SaxOrt: keine Legibriefe überliefert, sondern nur kleinere OrdnungenBegriff: oder einzelne BeschlüsseBegriff: (SSRQ SG III/4 249-1; SSRQ SG III/4 202-1; OGA Sax 30.05.1789; EKGA Sennwald 600). Von GamsOrganisation: sind nur einige wenige Gemeindebeschlüsse erhalten, jedoch keine Gemeindeordnung (StASZ HA.IV.405, o. Nr. [02.07.1783]; LAGL AG III.25, Bündel 102 [Schriften über das berichtigte Trattgeschäft in Gams], 02.12.1793, 03.08.1794).

  2. Von der Gemeinde SevelenOrganisation: ist ein späterer Legibrief aus dem Jahr 1786Datum: 1786 überliefert, der zwar auf dem älteren Legibrief von 1653 aufbaut, doch verändert und mit zahlreichen neuen Artikeln versehen wurde. Neben diesen beiden Legibriefen haben weitere, nicht mehr erhaltene Legibriefe aus den Jahren 1592, 1637, 1735 und 1756 existiert, wie Hinweise aus anderen Quellen schliessen lassen (vgl. PGA Litscher I, 01.01.1735; LAGL AG III.2402:015; OGA Sevelen U 1636; U 1638; weitere Erwähnungen in: [PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen [17.05.1592; 10.06.1630]. Zu Sevelen vgl. auch die Gemeindebeschlüsse im Kopialbuch Litscher, [PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Litscher).

  3. Am 11. April 1786Datum: 11.4.1786 schreibt der Landvogt von Werdenberg-WartauOrt: an GlarusOrganisation: , dass SevelenOrganisation: seinen neuen LegibriefBegriff: überarbeitet habe. Einige neue HaushalteBegriff: hätten sich beschwert, dass sie laut altem Legibrief warten müssten, bis sogenannte Neugüter frei würden. Aufgrund ihrer ArmutBegriff: und da sie auch alle Pflichten und Aufgaben der Gemeinde mittragen müssen, möchten sie sofort in den Genuss von Neugüter kommen (LAGL AG III.2436:021). Wenige Tage später, am 25. AprilDatum: 25.4.1786, fällt Glarus ein Urteil im Streit zwischen der Gemeinde Sevelen um die Ansprüche der 21 neuen Haushaltungen, die eine Zuteilung auf Neugüter beanspruchen: Wegen des Bevölkerungswachstums sollen 25 Neugüter ausgeteilt werden (LAGL AG III.2418:007). Laut des Schreibens des Landvogts hat jedoch die Gemeinde bereits vor dem Urteil beschlossen, 70 Klafter GemeindegutBegriff: an alle GemeindegenossenBegriff: zu verteilen (LAGL AG III.2436:021).Begriff:

    Am 10. August 1786Datum: 10.8.1786 versammelt sich die Gemeinde im Dorf SevelenOrt: , wo der neue LegibriefBegriff: in der KircheBegriff: durch den LandschreiberBegriff: verlesen und durch einen MehrheitsbeschlussBegriff: angenommen wird. Dieser soll alljährlich am ersten SonntagBegriff: im März verlesen werden und 30 JahreZeitspanne: 30 Jahre gelten. Am 27. OktoberDatum: 27.10.1786 ratifiziert GlarusOrganisation: den Legibrief (LAGL AG III.2436:038). Artikel 26 im neuen Legibrief spricht jedem Gemeindegenossen 70 Klafter GemeindegutBegriff: zum Bepflanzen mit Gemüse, Hülsenfrüchten und KartoffelnBegriff: zu. Wer armutshalber kein ViehBegriff: auf der Tratt hat, bekommt weitere 40 Klafter, wer nur eine KuhBegriff: hat, 30 weitere Klafter, wer 2 Kühe und ein KalbBegriff: hat, 20 weitere Klafter (LAGL AG III.2436:038, Art. 26). Die Verteilung von Gemeindegut an Arme bzw. Besitzlose ist v. a. im 18 Jh. zu beobachten und ist teilweise mit grossen KonfliktenBegriff: verbunden, vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 209-1 (GrabsOrt: ); StASZ HA.IV.405, o. Nr. (GamsOrt: ).

Editionstext

Wir, die gnosammeBegriff: unnd kilchspilBegriff: einer gantzen gmeind zu SevelenOrganisation: , bekennen und verjehen offentlich hiemit uhrkundt diß briefß, daß wir uff anno 1637, den 27. tag jennerOriginaldatierung: 27.1.1637, uß gunst, wüssen und willen deß frommen, ehrvesten, fürsichtigen, wol wyssen herren landtvogt Melchior HeitzenPerson: , diß mallen landtvogt der graffschafft Werdenberg und herrschafft WartauwOrt: , ein ordnungBegriff: und satzig brieff unssrer gmeind unnd kilch[spiel]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzta zu nutz und guttem zächen jarZeitspanne: 10 Jahre lang dur[ch die]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztb verohrnetenBegriff: ansächen und stellen lassen, wie [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm)c unsere trattBegriff: nutzen und d die selbigen [bruchen]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzte und waß einer uff tribenBegriff: söli und mögi, [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm)f vor unserer gantzen, vol kommen gmeind [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (3 cm)g worden, da dann, wie disere nach volgendt [articlenUnsichere Lesungi]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzth ein helig mit ein anderen auf und an[genommen, die]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztjselbigen stif und stäht zehalten, wie [einer]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztk nach dem anderen zu gebend und [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (2 cm)l.
Warend die verohrneten: Seckel mäiBegriff: [ster]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztm, Hanß BurgätziPerson: , gschwornerBeschädigung durch Rissn, Hanß VorPerson: [burgerUnsichere Lesungp]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzto1, Andereaß PfüfnerPerson: , gschworennerBegriff: , [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm)q Hanß MünttenerPerson: , Hanß TischauserPerson: , Han[s]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztr, Lienhart SaxerPerson: , Hanß GasperPerson: , [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm)s Lienhart TischauserPerson: , Dyss SaxerPerson: , [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm)t Christen BurgätzePerson: .
Dyssere [v–articlen undUnsichere Lesung–v]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztu satzigBegriff: ist nach ob vermelter uß geloff[x–en undUnsichere Lesung–x]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztw vor einer gantzen, volkommen gmeind in [z–der kirchenUnsichere Lesung–z]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzty anno 1653Originaldatierung: 1.1.1653 – 31.12.1653 einhellig widerumb bestäh[tiget und]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztaa uff und angenommen, widerumb uff zehen [jahr]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztabZeitspanne: 10 Jahre solcheß zehalten und stif und stäth nach[ad–zu lebenUnsichere Lesung–ad]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztac, wie dan ein artickel nach dem and[eren wiset]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztae, gibt und säith und ordenlich von wolg[enantem]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztaf auß dem alten, zerbrochnen satzinen br[iefen de]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztag anno 1637Originaldatierung: 1.1.1637 – 31.12.1637, wie ob vermelt, uff gericht [ai–und widerUnsichere Lesung–ai]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztahumb abgeschrieben worden:
[fol. 1v]Seitenumbruch
Zum ersten,2 so sol man ein jeden lassen uff tribenBegriff: , welcher kilchgnoßBegriff: ist, waß er winterenBegriff: mag vor und nach der alpfahrtBegriff: , eß seige welcherläi eß wölle, aber eß sol keiner mehr roßBegriff: haben unnd uff triben, dan drü roß. Jedoch sollen die jungen fühliBegriff: nüt gelten nach gezelt werden. Und waß järig und zwey järig follen sind, die selbigen sol man einem jeden frey lassen. Unnd welcher mehr roß han wurde, und die selbigen uff die allmeindBegriff: tribe, mehr dan die ob verschribnen drü stuck, der sol der gmeind von einem drü järigen und darob zwölff batzenWährung: 12 Batzen zu bußBegriff: geben, unnd von einem zwei järigen 6 bzWährung: 6 Batzen . Und welcher aber roßBegriff: hat und nit fünf stösenBegriff: , ein mametBegriff: riethBegriff: uß lith, der sol alwegen nach anzal der fünf stösen [d]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztajer gmeind 6 bzWährung: 6 Batzen zu buß geben oder er fünf stösen [i]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztakm mannet rieth auß legen und söllend fürhein alle [die]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztal rieter unnd wyssenBegriff: uß ligen, wie von alter harr, wie dan der groß brief uß wist [und zu]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztam gibt. [UndUnsichere Lesungao]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztan sith man [...]Beschädigung durch Riss (4 cm)ap und auß gelegen sin sölend, nach mallen auß ligen und auß gläith werden, [j]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztaqedoch sol man mit ob vermelten rossenBegriff: zu gemeiner [a]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztarlpfarthBegriff: zu alpBegriff: und von alp fahren. Und welcher [d]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztasiß nit däti, der sol alle wuchenWiederholte Zeitspanne: 7 Tage von einem roß [e]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztatin halben guldiWährung: 0.5 Gulden zu buß geben, eß träffe glich nur ein tag oder mehr an. Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
Zum anderen sol man einen jeden zwo soumer khöBegriff: uff tribenBegriff: lassen und zwen ochsenBegriff: und die jungen khelberBegriff: und den nach zwen stößBegriff: und welcher mehr dahäimat het, dan wie obstaht, der sol der gmeind von einem stoß ein guldiWährung: 1 Gulden buß geben.Begriff:
[fol. 2r]Seitenumbruch
Zum driten ist ehrkendt, daß keiner nit mehr dan acht sauwenBegriff: han sole, eß seigend jung oder alt. Und welcher mehr han wurde oder heti, der sol von einer alten ein guldiWährung: 1 Gulden gäben und von einer jungen ein halben guldiWährung: 0.5 Gulden der gmeind ze bußBegriff: .Begriff:
Zum vierten ist verbotten, daß keiner kein eberBegriff: lauffen lase, bi einer kronenWährung: 1 Krone zbuß und so einer schaden thäte, der sol nüt desto minder dem anderen den schaden ab zu tragen schuldig sein.Begriff:
Zum fünfften sol auch jeder [seine eigene haabBegriff: auf]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztau triben unnd keinne andere hab für die ander dar stellen noch uf triben, weder roßBegriff: für ochsenBegriff: nach ochsen für roß, nach rinderBegriff: für khüBegriff: oder khü für rinder, sonder ein jeder sein eigne hab, so er hat, nach luth aller ob verschribnen articklen, und kein gevor darinen nit gebrucht werden solle.
Zum sächsten, so mag ein jeder, waß er megtzgenBegriff: und winterenBegriff: wil, wol kouffenBegriff: , eß sol aber kein gfahr darinen nit gebrucht werden. Und wo man innen wurde, daß gfar gebrucht wurdi, söllen in die geschworenenBegriff: strafen nach seinem verdienen. Und wo ver er sich nit straffen welte lassen, den sol man einem herren landtvogtBegriff: an geben und nit verschwigen. Begriff: Begriff: Begriff: [fol. 2v]Seitenumbruch
Zum sibenten, so söllend auch alli schwinBegriff: , schaffBegriff: und geißBegriff: behirtetBegriff: werden und flisig für getriben werden. Und welcher daß nit däte und einem der selbigen einß uff dem seinen funde, der sol gewalth han in zethon und ein krützerWährung: 1 Kreuzer darvon einig höüschenBegriff: . Und hat nach gewalt, den schaden witer zu schätzen lassen, der einem jeden abtragen werden solle.Begriff: Begriff:
Zum achten, so sol auch keiner kein halbigBegriff: usert av–dem demKorrigiert aus: dem –av kilchspilBegriff: innen han und welcher ein halbig han wil, der sol eß jar und tag han, einen jeden stoßBegriff: bi zwentzig batzenWährung: 20 Batzen zbußBegriff: .Begriff:
Zum nündten, welcher möineBegriff: hat, eß seige roß oder ochsen, der sol schuldig sein, uff stäg und weg zu fahren, einem jeden bi 6 bzWährung: 6 Batzen zbuß.Begriff: Begriff:
Zum zähendten und welcher vierzechen jarBegriff: altAlter: 14 Jahre ist, der sol und ist schuldig, uff die wuhrBegriff: zegon, bi vier batzenWährung: 4 Batzen zebuß. Und welcher in der ebneBegriff: uff daß wuhr muß und kein männeBegriff: ver mag, der sol alwegen ein schlegelBegriff: mit imme nemmen, so dick erß übersicht, bi einen batzenWährung: 1 Batzen zbuß.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
Zum älfften, so sol ein jeder bi gutter zith uff daß wuhrBegriff: gohn und fahren, und wo daß nit beschäche, söllend die geschwornnenBegriff: gewalt haben, die selbigen ohn gehorsamen personnen nach dem einer verschulten ab zestraffen.
[fol. 3r]Seitenumbruch
Zum zwölfften und welcher nuhr zwho kühBegriff: hat, der mag wol eine empfahen, dahäimet ze han und nit in die alpBegriff: zethon im land. Und wan er sy im landt nit umb ein recht gelth findt, der mag dan sy wol empfahen, wo er wil.Begriff: Begriff:
Zum drizehenden, so sol auch keiner kein [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm)aw, eß seige glich, welcherläi habBegriff: eß wä[re,]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztax mlachUnsichere Lesungay uff triben, ein jeder, der daß [...]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm)az sol ein kronnenWährung: 1 Krone zu buß geben unnd [den schaden]Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänztba ab tragen.
Zum vierzehendten, so sol auch ein jeder sein abgangneBegriff: habBegriff: vergrabenBegriff: und ab weg thon, auch bi einer kronnenWährung: 1 Krone zbuß. Begriff: Begriff: Begriff:
Zum fünfzehendten ist ehrkendt worden, daß man den gmeind urbenBegriff: durch schouwen sole an allen enden und ortten und wo väller funden wurden, daß einer über zünthBegriff: hete, der sol umb ein jedeß klaffterBegriff: ohn nach löschlichen ein kronnenWährung: 1 Krone zebuß geben. Und so man imme ein march steinBegriff: setzen wurde, der sol alwegen von einem marchstein dri batzenWährung: 3 Batzen also bar schuldig sein zu geben.Begriff:
Zum sächszehenden, daß welcher nit ochsenBegriff: hat oder vermag und ein eigen roßBegriff: hat, dem sol manß den soumerBegriff: uff der drathBegriff: gohn lohn und sol alwegen daß ross uff steg und weg nemmen. Auch sol ein jeder alwegen vom roß anderhalben guldiWährung: 1.5 Gulden geben. Auch sol daß ross uff dem seinigen gewinteretBegriff: werden. Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: [fol. 3v]Seitenumbruch
Zum sibenzehenden sol keiner kein rossBegriff: nach dem nöüwen jarDatum: 1. Januar in daß landt kauffenBegriff: , wer dan die lege er liden mag. Und welcher den frülingBegriff: der glichen ross uff triben wurde, der sol von einem ross dri guldiWährung: 3 Gulden geben.Begriff: Begriff: Begriff:
Eß ist auch nach witerß erkendt, daß sich keine hindersässenBegriff: , wanen har die sein möchten, in der gemeind nit hauß häblichBegriff: setzen sollen, sy habend dan ein bürgenBegriff: oder umb hundert guldiWährung: 100 Gulden zu vertröstenBegriff: . Im fahl aber einer in der gmein ein hinder säs in sein haußBegriff: setzen wurde, wirth man die selbigen oder der bürg und trösterBegriff: worden, umb daß, waß gemelti hindersässen einen im landt an setzen wurden, an statt der hinder sässen suchen, luith unsseren gnädigen herrenIn der Vorlage: g h grossen mandathBegriff: .3 Deß wüß sich menniglich in unsserer gmeind ze verhalten.Begriff: Begriff: Begriff:
Eß ist auch ehrkendt, daß wan die gemeind ein hindersässenBegriff: an nemenBegriff: wurdi oder da sitzen liesse, die selbigen sollend der gemeind alle jarWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr für ihr sitz gelthBegriff: 2 Währung: 2 Gulden geben. Eß behaltet auch die gmeind bevor, mit gemelten hinder sässen witerß ab zu komen nach ihrem belieben und gevallen. Begriff: Begriff: Begriff:
Eß ist auch erkendt, daß wan ein hinder sässBegriff: im frülligBegriff: habBegriff: uff tribenBegriff: wil, der sol der gmeind von einem stoßBegriff: 3 bzWährung: 3 Batzen geben. Und wan ein hinder sässBegriff: ein stoß sumerenBegriff: wil, der sol von jedem stoß der gmeind ein guldiWährung: 1 Gulden geben.Begriff:
[fol. 4r]Seitenumbruch
Eß ist auch erkendt, daß keiner mehr dan fünf gschorene schaffBegriff: sol haben. Und welcher mer hat, der sol von einem jeden ein batzenWährung: 1 Batzen zbuß geben. Auch sollen die schaff weder in auwenBegriff: nach in waldBegriff: getriben werden den frülingBegriff: .Begriff: Begriff: Begriff:
Eß ist witer erkendt, daß who zwo oder dri hauß habiBegriff: in einem haußBegriff: wärend und mit ein anderen röüchenBegriff: däten, die selbigen söllend nur für ein hauß habBegriff: gelten und gezelt werden.Begriff:
Zum achtzehendten, welcher frömde schaffBegriff: über die lediBegriff: aussert dem land innen kauffte, der sol von einem jeden 6 bzWährung: 6 Batzen zu buß geben.Begriff: Begriff:
Zum nünzehenden sol [...]Beschädigung durch Riss (8 cm)bb die dri winter monetBegriff: [...]Beschädigung durch Loch (3.0 cm)bcohn, eß währe dan sach, daß einer schaffBegriff: uß lohn welthe, so solß ein jeder uff dem seinen han.4 Begriff:
Zum zwäntzigisten ist verbotten, daß keiner nütt in dem einig waldBegriff: hauwenBegriff: sölle. Und welcher über daß verboth etwaß hauwen dätti, kleinß oder grosses, der sol von jedem stumpenBegriff: 2 Währung: 2 Gulden zu bus geben.Begriff: Begriff:
Zum ein und zwäntzigesten sol auch ein jeder, welcher uff daß wuhrBegriff: stuidenBegriff: haouwen thut, der sol sich bi dem lesten uff dem wuhr erzäigen bi 4 bzWährung: 4 Batzen zebus. Begriff: Begriff: Begriff:
[fol. 4v]Seitenumbruch
Zum zwei und zwäntzigisten ist auch verbotten, daß keiner keine schaffBegriff: den frühlingBegriff: in waldBegriff: thon solle.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
Eß ist auch erkendt, daß man mit den schaffenBegriff: ze fahren in den höltzerenBegriff: lasse umb gohn auß eim daß ander und ein anderen nit drützlichBegriff: über fahren und hierinen kein gfahr bruchen.
Eß ist auch erkendt, daß in allen dreien dritlenBegriff: in jedem dritel zwen baffertBegriff: sein sollen. Unnd wan sy die gschwornnenBegriff: häissen ab triben, sollend sy gehorsam sein bi einem halben guldiWährung: 0.5 Gulden zbuß. Und wan einer gehorsam ist, der sol für sein person wuhr freiBegriff: sein.Begriff: Begriff:
[Und zum]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztbd lesten ist der gemeinen straffenBegriff: halben [erkenn]Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänztbedt, daß die söllend ein guth uff sähen haben und so einer straffbärlich ist oder wurdi, den selbigen söllen die geschworennenBegriff: , so er nit mit innen abkompt, ein pfandBegriff: auß tragenBegriff: und dan wan ihr jar auß ist, söllend sy einen ruffBegriff: in der kilchenBegriff: gohn lassen. Und so einer daß selbig nit dan lösenBegriff: wurdi, so söllend dan die geschwornnenBegriff: gewalt han, daß selbig zu verkouffenBegriff: . Im fal aber die geschwornnen demme nit nach gohn wurden, wirt man die geschwornnen umb die ausständten bussen suchen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[fol. 5r]Seitenumbruch [fol. 5v]Seitenumbruch [fol. 6r]Seitenumbruch [fol. 6v]Seitenumbruch [fol. 7r]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  2. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  3. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm).
  4. Streichung: uss.
  5. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  6. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm).
  7. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (3 cm).
  8. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  9. Unsichere Lesung.
  10. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  11. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  12. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (2 cm).
  13. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  14. Beschädigung durch Riss.
  15. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  16. Unsichere Lesung.
  17. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).
  18. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  19. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).
  20. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).
  21. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  22. Unsichere Lesung.
  23. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  24. Unsichere Lesung.
  25. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  26. Unsichere Lesung.
  27. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  28. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  29. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  30. Unsichere Lesung.
  31. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  32. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  33. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  34. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  35. Unsichere Lesung.
  36. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  37. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  38. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  39. Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.
  40. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  41. Unsichere Lesung.
  42. Beschädigung durch Riss (4 cm).
  43. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  44. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  45. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  46. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  47. Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.
  48. Korrigiert aus: dem .
  49. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).
  50. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  51. Unsichere Lesung.
  52. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).
  53. Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.
  54. Beschädigung durch Riss (8 cm).
  55. Beschädigung durch Loch (3.0 cm).
  56. Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.
  57. Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.
  1. Es könnte sich hier um den Familiennamen Vorburger handeln.
  2. Die einzelnen Artikel wurden von späterer Hand mit römischen Zahlen links vom jeweiligen Artikel neu nummeriert. Im Folgenden wird nur die alte Nummerierung notiert. Ab Artikel 17 stimmt die neue Nummerierung nicht mehr mit der alten überein, da in der neuen Nummerierung jeder einzelne Abschnitt gezählt wurde.
  3. Vgl. dazu das Landbuch von 1639Datum: 1639 SSRQ SG III/4 174-1, Art. 21.
  4. Der Anfang des Artikels ist kaum verständlich. Es könnte sich inhaltlich um den Anfang von Artikel 23 im Legibrief von 1786 handeln (LAGL AG III.2436:038), worin es heisst, dass «ein jeder sin haab die drey wintermonate, als namlich christmonath, jenner und hornung, einhalten solle.» .