SSRQ SG III/4 184-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die
Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft
Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft
Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 184-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Legibrief: Die Gemeinde Sevelen erneuert ihre Satzungen vom 27. Januar 1637
1653.
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 3 A 12c-5
- Originaldatierung: 1653 (Ohne Monat und Tag.) Überlieferung: Original, Heft (5 Blätter)
- Erhaltungszustand: zerfleddert, gebrochen, letzte Seite zur Hälfte abgerissen, restauriert (2019)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.0 × 32.5
- 1 Siegel:
- Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, fehlt
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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1653Datum: 1653 erneuert die PfarreiBegriff: der ganzen Gemeinde SevelenOrganisation: den LegibriefBegriff: vom 27. Januar 1637Datum: 27.1.1637, der damals mit Bewilligung des Landvogts auf 10 JahreZeitspanne: 10 Jahre erstellt wurde und lässt diesen von der ganzen Gemeinde bestätigen. Der Legibrief von 1637 ist nur noch in Form der Erneuerung von 1653 erhalten. Er ist der älteste überlieferte Legibrief aus der Landvogtei WerdenbergOrt: und der einzige aus dem 17. JhDatum: 1.1.1601 – 31.12.1700. Deshalb wurde er trotz des schlechten Zustands in die Rechtsquellensammlung aufgenommen. Beim ersten Blatt fehlen bis zu 5 cm vom ganzen rechten Rand und auch beim dritten Blatt fehlt ein grosses Stück. Es ist anzunehmen, dass das Heft über Jahre zerknittert und gefaltet in einer Kiste lag, weshalb nicht nur das ganze Heft in der Mitte auseinandergebrochen ist, sondern die einzelnen Seiten an den vielen Faltstellen zu zerbrechen drohen. Die entstandenen Lücken lassen sich nur teilweise durch den späteren Legibrief von Sevelen füllen, da zwar einige Artikel auf dem älteren Legibrief basieren, doch inhaltlich erheblich geändert und ergänzt wurden.
Das Dokument stammt aus dem PA Litscher, das vor einigen Jahren nach einer Hausräumung in Sevelen in Privatbesitz von Werner Hagmann gelangt ist. Es wurde im Herbst 2018 dem Staatsarchiv St. Gallen als Geschenk übergeben und 2019 restauriert. Es trägt neu die Signatur StASG AA 3 A 12c-5.
Die weiteren LegibriefeBegriff: aus der Landvogtei Werdenberg stammen alle aus dem 18. JhDatum: 1.1.1701 – 31.12.1800. Diese sind ausführlicher und enthalten bis zu über 40 Artikel (siehe z. B. den Legibrief von GrabsOrganisation: von 1790 im OGA Grabs O 1790-1, gedruckt bei Beusch 1918, S. 112–121; zu GrabsOrganisation: vgl. auch das Teildossier StASG AA 3 A 12a-4 [Legibriefe aus den Jahren 1735, 1746, 1766, 1778, 1790]; OGA Grabs O 1755-1; zu BuchsOrganisation: vgl. das Teildossier StASG AA 3 A 12b [1775, 1795]; OGA Buchs U 09 [1775]; LAGL AG III.2436:025 [Auszug 1783]; Literatur: Beusch 1918, S. 41; Winteler 1923, S. 51–52).
Älter als der Seveler Legibrief von 1653 ist nur das DorfrechtBegriff: der Gemeinde SaxOrganisation: , das im LandesrechtBegriff: der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: aus dem Jahr 1627Datum: 1627 überliefert ist. Die fünf Artikel betreffen das BannenBegriff: von Gemeindegut sowie die Aufteilung der BussenBegriff: , von denen der Landvogt zwei Drittel bekommt, das ZugrechtBegriff: , die Nutzung der fruchttragenden BäumeBegriff: , die LandstrassenBegriff: und BächeBegriff: sowie die ZäunungBegriff: (SSRQ SG III/4 166-1, fol. 45r–47r; Druck: Aebi 1974, S. 160). Von den Gemeinden in Sax-ForsteggOrt: sind neben dem DorfrechtBegriff: von SaxOrt: keine Legibriefe überliefert, sondern nur kleinere OrdnungenBegriff: oder einzelne BeschlüsseBegriff: (SSRQ SG III/4 249-1; SSRQ SG III/4 202-1; OGA Sax 30.05.1789; EKGA Sennwald 600). Von GamsOrganisation: sind nur einige wenige Gemeindebeschlüsse erhalten, jedoch keine Gemeindeordnung (StASZ HA.IV.405, o. Nr. [02.07.1783]; LAGL AG III.25, Bündel 102 [Schriften über das berichtigte Trattgeschäft in Gams], 02.12.1793, 03.08.1794).
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Von der Gemeinde SevelenOrganisation: ist ein späterer Legibrief aus dem Jahr 1786Datum: 1786 überliefert, der zwar auf dem älteren Legibrief von 1653 aufbaut, doch verändert und mit zahlreichen neuen Artikeln versehen wurde. Neben diesen beiden Legibriefen haben weitere, nicht mehr erhaltene Legibriefe aus den Jahren 1592, 1637, 1735 und 1756 existiert, wie Hinweise aus anderen Quellen schliessen lassen (vgl. PGA Litscher I, 01.01.1735; LAGL AG III.2402:015; OGA Sevelen U 1636; U 1638; weitere Erwähnungen in: [PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen [17.05.1592; 10.06.1630]. Zu Sevelen vgl. auch die Gemeindebeschlüsse im Kopialbuch Litscher, [PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Litscher).
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Am 11. April 1786Datum: 11.4.1786 schreibt der Landvogt von Werdenberg-WartauOrt: an GlarusOrganisation: , dass SevelenOrganisation: seinen neuen LegibriefBegriff: überarbeitet habe. Einige neue HaushalteBegriff: hätten sich beschwert, dass sie laut altem Legibrief warten müssten, bis sogenannte Neugüter frei würden. Aufgrund ihrer ArmutBegriff: und da sie auch alle Pflichten und Aufgaben der Gemeinde mittragen müssen, möchten sie sofort in den Genuss von Neugüter kommen (LAGL AG III.2436:021). Wenige Tage später, am 25. AprilDatum: 25.4.1786, fällt Glarus ein Urteil im Streit zwischen der Gemeinde Sevelen um die Ansprüche der 21 neuen Haushaltungen, die eine Zuteilung auf Neugüter beanspruchen: Wegen des Bevölkerungswachstums sollen 25 Neugüter ausgeteilt werden (LAGL AG III.2418:007). Laut des Schreibens des Landvogts hat jedoch die Gemeinde bereits vor dem Urteil beschlossen, 70 Klafter GemeindegutBegriff: an alle GemeindegenossenBegriff: zu verteilen (LAGL AG III.2436:021).Begriff:
Am 10. August 1786Datum: 10.8.1786 versammelt sich die Gemeinde im Dorf SevelenOrt: , wo der neue LegibriefBegriff: in der KircheBegriff: durch den LandschreiberBegriff: verlesen und durch einen MehrheitsbeschlussBegriff: angenommen wird. Dieser soll alljährlich am ersten SonntagBegriff: im März verlesen werden und 30 JahreZeitspanne: 30 Jahre gelten. Am 27. OktoberDatum: 27.10.1786 ratifiziert GlarusOrganisation: den Legibrief (LAGL AG III.2436:038). Artikel 26 im neuen Legibrief spricht jedem Gemeindegenossen 70 Klafter GemeindegutBegriff: zum Bepflanzen mit Gemüse, Hülsenfrüchten und KartoffelnBegriff: zu. Wer armutshalber kein ViehBegriff: auf der Tratt hat, bekommt weitere 40 Klafter, wer nur eine KuhBegriff: hat, 30 weitere Klafter, wer 2 Kühe und ein KalbBegriff: hat, 20 weitere Klafter (LAGL AG III.2436:038, Art. 26). Die Verteilung von Gemeindegut an Arme bzw. Besitzlose ist v. a. im 18 Jh. zu beobachten und ist teilweise mit grossen KonfliktenBegriff: verbunden, vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 209-1 (GrabsOrt: ); StASZ HA.IV.405, o. Nr. (GamsOrt: ).
Editionstext
Anmerkungen
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm).↩
- Streichung: uss.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (1.5 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (3 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (2 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Riss.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch Riss (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.↩
- Korrigiert aus: dem .↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts (4 cm).↩
- Beschädigung durch fehlenden Teil der Seite oder des Blatts, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Riss (8 cm).↩
- Beschädigung durch Loch (3.0 cm).↩
- Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Es könnte sich hier um den Familiennamen Vorburger handeln.↩
- Die einzelnen Artikel wurden von späterer Hand mit römischen Zahlen links vom jeweiligen Artikel neu nummeriert. Im Folgenden wird nur die alte Nummerierung notiert. Ab Artikel 17 stimmt die neue Nummerierung nicht mehr mit der alten überein, da in der neuen Nummerierung jeder einzelne Abschnitt gezählt wurde.↩
- Vgl. dazu das Landbuch von 1639Datum: 1639 SSRQ SG III/4 174-1, Art. 21.↩
- Der Anfang des Artikels ist kaum verständlich. Es könnte sich inhaltlich um den Anfang von Artikel 23 im Legibrief von 1786 handeln (LAGL AG III.2436:038), worin es heisst, dass «ein jeder sin haab die drey wintermonate, als namlich christmonath, jenner und hornung, einhalten solle.» .↩
Regest
Mit dem Einverständnis von Melchior Heiz, Landvogt von Werdenberg-Wartau, wird von namentlich genannten Abgeordneten der Gemeinde am 27. Januar 1637 eine Gemeindeverordnung für die kommenden 10 Jahre aufgestellt. Diese Satzungen, die Weiderechte, Tierhaltung, Alpauftrieb, Viehverstellungen, Gemeinwerke an Wehren, Hintersassen, Waldnutzung, Strafen etc. regeln, werden 1653 für weitere zehn Jahre von der Gemeinde erneuert.