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SSRQ SG III/4 185-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 185-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg, Landlibell oder Ordnung

1653 September 22.

Abgeordnete von Werdenberg kommen mit der Bitte nach Glarus, ihnen einige Artikel, die sie aufgrund zahlreicher Missstände aufgestellt haben, durchzugehen und zu bestätigen. Landammann und Landrat von Glarus kommen der Bitte nach und bestätigen das Libell mit 20 Artikeln:

1. Kleinere Streitsachen

2. Festlegung der Zinshöhe

3. Ungeld

4. Appellation

5. Verpfändung von Fahrhabe bei Erbschaften

6. Ausstehende Zinsen

7. Beischlaf verlobter Paare vor der Hochzeit

8. Kundschaften

9. Verkauf von Kälbern

10. Pflanzplätze auf den Allmenden für die Armen

11. Wirten auf dem Schloss

12. Bestrafung von Verbalinjurien

13. Begangene Delikte ausserhalb Werdenbergs

14. Todfall

15. Gerichtskosten und Kosten für Augenscheine

16. Kosten für Grenzsteinsetzungen

17. Öffentliche Bekanntgabe von Schulden oder Rechnungen in der Kirche nach Todesfällen

18. Anmeldung beim Landvogt vor dem Gang nach Glarus

19. Grosse Bussen an Jahrmärkten und Kirchweihen

20. Zolltarife wegen Verkaufs von Vieh ausser Landes

  • Signatur: StASG AA 3 B 01, S. 13–18
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 B 1
  • Originaldatierung: 1653 September 22
  • Überlieferung: Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 31.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch
  • Editionen
    Regesten

  • Signatur: StASG AA 3 B 09, fol. 1r–10v
  • Frühere Signatur: StASG AA 3 B 9
  • Originaldatierung: 1663 Juli 29
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (12 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Erhaltungszustand: restauriert
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes Zogg von Buchs
  • Signatur: PGA Buchs B 11.21, S. 85–99
  • Originaldatierung: 1668
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (S. 1–14 beschriftet, von hinten: S. 1–103 beschriftet) mit kartoniertem Einband
  • Erhaltungszustand: restauriert
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.0 × 30.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Nikolaus Engler
  • Signatur: PA Hilty, Privatarchiv Kopial- und Formularbuch von Christian Litscher, S. 1–17
  • Originaldatierung: 1693
  • Überlieferung: Abschrift (unpaginiert)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 21.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6, S. 16–21
  • Frühere Signatur: HVWB, Banksafe, Nr. 6
  • Originaldatierung: 1775 Januar 1
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (23 Seiten beschriftet) mit Titelblatt
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Die Initative zur Abschaffung zahlreicher Missstände in WerdenbergOrt: geht hier von der BewohnerschaftOrganisation: aus, die dazu einige Artikel aufstellt und Glarus bittet, diese zu bestätigen. GlarusOrganisation: kommt dem Begehren nach und bestätigt die Artikel in Form eines Libells, das den Bedürfnissen der Bewohner wesentlich entgegenkommt und versucht, dem eigenmächtigen Gebaren von LandvögtenBegriff: oder Glarner GesandtenBegriff: Einhalt zu gebieten:

    So dürfen z. B. ungerechtfertigt hohe BussenBegriff: , die von Glarner Gesandten ausgesprochen werden, nach GlarusOrt: appelliert werden. Offenbar ist es öfters vorgekommen, dass die Gesandten, die beim Übergang der Herrschaft vom alten zum neuen Landvogt zusammen mit den beiden Landvögten eine interimistische Regierung, das SyndikatBegriff: , bilden, zu hohe Bussen aussprechen. Wohl hat mancher Gesandte versucht, durch hohe Bussen sein Einkommen aufzubessern, denn während der Regierungszeit anfallende Einnahmen wie Zinsen, Bussen, Fälle oder Gebühren werden unter den vier Regierungsmitgliedern aufgeteilt.

    Auch durch Landvögte entstandene Missbräuche werden in diesem Libell abgeschafft, so darf ein Landvogt die Bewohner, die sich bei Glarus über seine Entscheidungen beschweren wollen, nicht behindern. Er darf auch keinen überteuerten Wein mehr ausschenken, bereits im Ausland bestrafte Taten nicht nochmals in Werdenberg strafen oder den Fall nicht zweifach einziehen. Zur allgemeinen Senkung von GerichtskostenBegriff: werden im Libell auch Verfahren vereinfacht, der Zinsfuss gesenkt oder Tarife festgelegt. Alles in allem zeigt das Libell das Bemühen von Glarus, den Missständen in ihrer Landvogtei abzuhelfen und den Forderungen seiner Untertanen entgegenzukommen.

    Wie bereits Winteler feststellt, ist dieses Libell in der Literatur kaum beachtet worden (Winteler 1923, S. 43–44). Daran hat sich bis heute wenig geändert, wohl weil das Libell für die Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation: günstig ausfällt und versucht, dem AmtsmissbrauchBegriff: durch Glarner Amtleute entgegenzuwirken. Dadurch steht es deutlich in Widerspruch zu dem in der Literatur betonten Bild von Glarus, das die Bewohnerschaft ihrer Landvogtei ausbeutet und unterdrückt.

    Auch als sich am 28. Juli 1687Datum: 28.7.1687 die Bewohnerschaft von Werdenberg vor Landammann und Rat in GlarusOrganisation: über diverse Missstände betreffend die hohen KostenBegriff: beim Ablegen der Waisen-Begriff: und Vogtrechnungen auf dem Schloss WerdenbergOrt: , Unklarheiten beim Einzug des FallsBegriff: und beim UnterhaltBegriff: von WaisenBegriff: sowie den Zeitpunkt der WeinleseBegriff: beklagt, kommt Glarus dem Begehren entgegen und bestimmt folgendes:

    1. Die Waisen-Begriff: bzw. Vogtrechnungen können in Zukunft an beliebigen Orten abgelegt werden, doch soll ein geschworner RichterBegriff: dabei sein und kontrollieren, dass keine übermässigen Kosten entstehen.

    2. Bleiben beim TodBegriff: eines HausvatersBegriff: die KinderBegriff: im HaushaltBegriff: zusammen und stirbt eines der (männlichen) Kinder, soll vor dem Bezug des TodfallsBegriff: in Anwesenheit des Landvogt eine Teilung unter den Kindern gemacht werden und dann der Todfall nur aus dem Teil des Verstorbenen bezogen werden. Kinder, welche die TaufeBegriff: nicht erreichen, sind nicht fallpflichtig.

    3. Bei der jährlichen WeinleseBegriff: soll nicht ein Landvogt, sondern eine jeweilige GemeindeBegriff: selbst bestimmen, wann sie wimmen will.

    4. Betreffend den UnterhaltBegriff: der WaisenkinderBegriff: können sich die WerdenbergerOrganisation: entweder an das Glarner LandesrechtBegriff: halten oder aber zwei Drittel aus dem väterlichen und einen Drittel aus dem mütterlichen Gut beziehen (LAGL AG III.2462:006).

    Weitere Verwaltungsreformen zu jener Zeit siehe auch SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 194-1; SSRQ SG III/4 216-1; SSRQ SG III/4 231-1.

  2. Diese OrdnungBegriff: ist als Ergänzung zum Landesrecht von 1639 im Landbuch eingetragen (SSRQ SG III/4 174-1). Das Urbar von 1754 (LAGL AG III.2401:044, S. 285–294 bzw. StASG AA 3 B 2, S. 285–294) sowie die meisten Abschriften des Landesrechts enthalten diesen Nachtrag (StASG AA 3 B 9, fol. 1r–10v; PA  Buchs B 11.21-01, S. 85–99; StASG AA 3 A 04-4b; [PA Hilty] Privatarchiv Kopial- und Formularbuch von Christian Litscher, S. 1–17; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6. In letzterer Abschrift bricht die Aufzeichnung allerdings mitten in Artikel 15 ab). Im Vidimus (StASG AA 3 B 5, gedruckt bei Senn, Chronik) sowie in der Abschrift im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6 fehlt dieser Nachtrag, dagegen hat Winteler im Anhang an seine Geschichte von Werdenberg unter Glarner Herrschaft das LibellBegriff: ediert (Winteler 1923, Anhang A, S. 178–187).

Editionstext

Textvariante in StASG AA 3 B 2, S. 285: LibelsBegriff: und zusatzes, weitere fortsetzung berüehrend geringer händlenBegriff: beylegung, jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahren zinßBegriff: und taffernen geltBegriff: a1

Wir, landtamman und gantz geseßner landtsrath zu GlarußOrganisation: , urkhunndten und bekennend offentlich hiemit in crafft diß libellsBegriff: : Nach deme unß unßere liebe und gethreüw unßerer graffschafft WerdenbergOrganisation: in undertheniger demüetigkeit mit bezimender bescheidenheit aneroffnen, berichten und zu gemüot füören laßen, waß maßen von unß ihnnen in nachvolgenden puncten und articlen gantz ohne præjudicierlich und ohnn nachtheillig unßer oberkeitlichen jusesTextvariante in StASG AA 3 B 2, S. 285: jurenb, hochheit, gerechtigkeit unnd gewaltsamkeit mit vätterlicher miltigkeit zu ihr sehr fürterglichen erspriesslichkeit begegnet und die hand gebotten werden könte, sollcher gestalten, daß durch diß mitel ihnnen vill beschwerliche cöstenBegriff: gelichteret und abgerichtet, auch sollche remedierungBegriff: niemandem zu ohnn billichem abbruch gereichen wurde. Mit underthenig demüetig und angelegenlichem bitten, wir gerueheten gnedig, sollche vor unß zu nemmen, zu erduren und erwegen und dann nach befindender gestaltsamme unßer disposition nach unßerm guetachten darüber ze thüen und ihnnen sollches dann volgents zu ihrem nachrichtlichen verhalt inn schrifftBegriff: zu übergeben, sich darbei anerbietende, sollch verhoffende gnad inn demüetiger underthenigkeit danckhbarlich unnd in threüwen zu erkennen und ihnnen angelegen sein zu laßen, sollches einnicher gestalten zu mißbruchen, sondern auffrichtiger gehorsame sich zu befleißen. Wir nit ermanglen wollen, ihnnen so vil zu willen ze sein und sollche materi vor augen zu nemmen und inn ryffe consideration zu ziechen, maßen über sollch gepflogne erwegung wir unß überall und einen jeden puncten besonders, wie sollche hier nach specifice angesetzt, ußgefüehrt unnd erleütheretermaßen resolviert, erklert unnd erkent, auch nit ermanglen noch sparen werden, sie2 bei sollchen zu manutenierenBegriff: und zu handhaben, inn dem versechen, sei sollche einicher gestalten inn mißbruch ziechen, sondern sich sollcher einfaltig nach heiter wyßung gebürlich behelffen unnd bediennen unnd einichen puncten inn widerwertigen verstand, denn er nit erlyden möcht, zu verwandlen, sich gelusten laßen vill minder understehen werden, jedoch mit der heitern reservation unnd vorbehalt, daß sollchen unß ann unßerer hochheit recht unnd gewaltsamkeit einicher gestalten præjudicierlich abbrüchig noch ver[schmählerlich]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286c sein solle.

[1] Namlich und deß ersten belangend, daß untzhero alle hendeliBegriff: , wie gering sollche joch geweßen, auff daß schloßBegriff: gezogen und daselbsten mit großen kostenBegriff: erörteret und abgemacht werden müeßen. Wir befunden, diß wohl [remedieren]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286d erlyden möge und deßwegen uns dahin erklert, daß so sich fürohin geringe gspännBegriff: und hendel als geringe [ohnbe]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286eharliche zuredenBegriff: und dergleichen zwüschent partheyen erheben, selbige befüegt und geweltig sein sollen inn [gegen]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286fward eines richtersBegriff: nebet dem schloßBegriff: inn der güetigkeitBegriff: abzuhandlen und sich widerumb zu vergleichenBegriff: , [jedoch]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286g damit ein landtvogtBegriff: auch sein respect habe und bei der authoritet bleibe, er allwegen umb sollche begegnußen und der bewandtnuß berichtet werden soll mit dem heiteren anhang aber, daß er kein kösten nit darauff machen noch tryben und die vertragung nebet dem schloß nit wehren solle, darbei auch vorbehaltende, waß [mit]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286h lauffen und darbei begriffen sin möcht, daß oberkeitlicher bueßBegriff: und sträfflichkeit underworffen, [selbiges]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286i keineswegs nit soll verborgen behalten, vil minder vertedigetBegriff: werden.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[2] Waß dann betrifft, daß unßere angehörige der graffschafft WerdenbergOrganisation: untzharo von jedem guldiWährung: 1 Gulden den gueten batzenWährung: 1 Batzen zinßen müeßen, wir erachtet, die billichkeit anleitung geben thüege, die sach dahin zu dirigieren und zu richten, daß die zinßung allso und in der maß beschechen solle, alls wir in unßerm landt, zumahlen wir auch gesetzt und geordnet [haben]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286j wollend, daß die unßerigen inn der graffschafft WerdenbergOrt: fürohin von neüwen und alten schuldenBegriff: , verbrieffet [und]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286k ohnnverbrieffeten postenBegriff: mehr zinßBegriff: jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr nit zu zallen schuldig sein sollen alls wir inn unßerm landt braüchig, [das]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286l ist vom gelt von jedem guldiWährung: 1 Gulden drey Lutzerner schilligWährung: 3 Luzerner Schillinge und von ewigen briefen von jedem guldiWährung: 1 Gulden drey crützerWährung: 3 Kreuzer . Es soll [sich auch]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286m niemand understehen, sei mit mehrerem zu beschweren.
Begriff: Begriff:

[S. 14]Seitenumbruch

[3] Berüehrend die tavernengelterBegriff: , in wellchen etwaß steigerung inngeschlichen, wie doch sollches alls ein scheinbare nüwerung hiemit annuliert, auffgehebt, abgethon und allso die sach dahin gestelt haben wollend, daß es gentzlich bei den alten tavernen geltern old schilligen verbleiben unnd mehr nit geforderet noch angemuet werden solle.
Begriff: Begriff:

[4] Daß zun zeiten inn daß landt komende gsandtenBegriff: 3 sachen hoch anziechen, schwer und große straffenBegriff: darüber machen, da es biß dahin ohnne fernere berüeffung stricte darbei verbleibens gehebt, habend wir unß zu erhaltung ertragenlich unnd gebührender bescheidenheit dahin erleütheret unnd erkent: Fahls es künfftigkhlich beschechen tett, daß gsandten sollcher gestalten hoche straff bueßen auffsetzen, daß diejenigen, so es betreffen möcht, sich all zu hoch belegt befinden wurden, sei lufftBegriff: haben, befüegt und gewaltig sein sollen, für unß alls die hoche oberkeit zu appellierenBegriff: , doch es beschechen soll im puncto und inn angesicht der gsandtenBegriff: .Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[5] Weillen beschächen, daß villmahlen vorgestandne erbBegriff: versetztBegriff: und allso dardurch diejenigen, so deßen geerbt sin sollen, ehe zeit ruiniert und mit den ihrigen inn mangelBegriff: und armuetBegriff: gestürtzt worden, habend wir ein notturfft sein erachtet, sollchem crefftige vorbiegung ze thuen unnd deßwegen erkent, gesetzt und geordnet, daß fürohin kein dergleichen vorschwebende erb under einichem prætext noch vorwand einicher gestalten nit sollen versetzt werden. Item weillen daß WerdenbergischeOrt: landtrechtBegriff: zulass, fahrende haabBegriff: zu versetzen, wir es zwahren auch darbei bewenden laßen, jedoch wir zu einer gewüßheit geordnet und gesetzt haben wollend, daß allwegen die fährenden pfandBegriff: nit minder alls die liegendenBegriff: specificiert unnd vermelt und keine verschribungenBegriff: über haupt unnd inn genere auff haab und guetBegriff: gemacht werden sollen. Unnd obgleich ander und wider dißen articul lauffende verschribungen gemacht wurden, selbige doch weder crafft, gültigkeit noch ansechen haben sollen.
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[6] Sitenmahlen dann auch biß dahin brüchig unnd gewont geweßen, daß man so vil zinßBegriff: alls bei dem hauptguetBegriff: rugkhstendig gsin, bei denn pfandtenBegriff: suechen können und mögen, wir aber uß erheblichen motiven befunden, deme auch nottwendig ein gewußer zwegkh gesetzt werden solle, inn maßen erkent unnd geordnet haben wollen, daß fürohin keiner mehr alls zwen zinßBegriff: bei denn pfandtenBegriff: ze suechen haben solle. Und fahls einem old dem andern mehr zinß ußstehen tetten, soll einer selbige bei deß schuldnersBegriff: anderm haab und guetBegriff: ansuechen und in zu ziechen haben.
Begriff: Begriff: Begriff:

[7] Sitenweillen underschidenlich, ja gemeinlich beschechen, daß wann zwo personnen sich miteinandern ehellichBegriff: verlobtBegriff: und versprochen und vor dem kilchgangBegriff: und offentlicher insegnungBegriff: zusamen gelegen, sei mit namhafften straffenBegriff: gebüeßt worden in maßen, daß man sich entpfindtlicher beschwert vernemmen laßen, haben wir erforderlich angesechen, dißem mit einer förmkhlichen ordnungBegriff: begegnet werden solle, gestalten unßer meinung und satzungBegriff: ist, daß wann fürohin solch ohnnzeitiges zusamenligenBegriff: zwoer verehellicheten personnen offenbar wurde, jede derselben drey cronnenWährung: 3 Kronen verwürgkht haben und bezallen, ihnnen aber auch mehr nit angemuetet, vill weniger abgenommen werden soll.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[8] Betreffend daß zu WerdenbergOrt: vor deme kundtschafftenBegriff: gefaßt und ingenomen worden ohnne beiweßen derjenigen, die es betroffen, da aber beschwerliches bedengkhen hierin sich begeben, deßwegen nun damit niemand überlangt werd, wir geordnet und gesetzt haben wollend, daß wann man in deß künfftig kundtschafften von oberkeit wegen oder sonst zwüschent partheyen anhören unnd innemmen will, allwegen denjhenigen, wellche es berüehren möcht, zu rechter zeit darzu verkünntBegriff: und sei bei dem verhörBegriff: gelaßen werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff:

[S. 15]Seitenumbruch

[9] Daß jetz ein zeitlang von den landtvögtenBegriff: ingefüöhrt worden, daß die unnderthonnenBegriff: , wan sei kalberBegriff: zu verkauffenBegriff: gehept, allwegen sich zuvor bei denn landtvögten anmelden und ihnnen sollche angetragen werden müeßen, wir sollches uß hoch oberkeitlicher befüegsamme uffgehept und denn underthonnen freygestelt haben wollen, ihre kalber fürohin frömbd und heimbschenBegriff: metzgernBegriff: zu kauffen ze geben und nit mehr pflichtig noch verbunden sein sollen, sich deßwegen bei einem landtvogt anzumelden. Benebens aber sollen jeweillige landtvögt disposition und vorsechung thuen, daß die metzgerBegriff: in der graffschafft kein jüngere alls ohnngfahr dreywüchigeAlter: 3 Wochen kalberBegriff: metzgen thüegen.4 Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[10] Alls dann unß zu gemüöth gefüöhrt worden, wellcher gestalten den armenBegriff: in vermelt unßerer graffschafft mit rütenenBegriff: auff denn allmeindenBegriff: und derselben zechendenBegriff: freylaßung trost-undersprieslich begegnet und gehulffen werden könte, alls habend wir nit ermanglen wollen, die armenBegriff: hierin auch miltigkhlich zu bedengkhen, in maßen unß dahin resolviert unnd erklert haben wollend, daß arm und nottürfftigen leüthen, wan sei keine eigne güeterBegriff: haben und umb gottes willen anhalten, auff denn allmeindenBegriff: rütenenBegriff: gegeben werden, wellche sei auff thuen, anpflantzen, nützen und genießen mögen, waß ihnnen gott durch sein sägen in selbigen bescheren wirt und deß orths zächenden freyBegriff: und ledig sein sollen, so lang es unß belieben wirt und sei es nit mißbruchen werden, in betrachtung es ein freymüetige gnad, jedoch aber hier in hanffBegriff: und hirschrütenenBegriff: vorbehalten sein sollen, auch es den auwenBegriff: und lechenhöffenBegriff: zu einichem nachtheil und schaden nit gereichen soll.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[11] So dann auch denn underthonnenBegriff: nit zu ohnnzeitiger beschwert untzharo beschechen, weilen die landtvögtBegriff: sich deß wirtensBegriff: auff dem schloßBegriff: bedient und underwunden, sei allwegen den wynBegriff: jede gatung umb ein namhafftes theürer alls andere wirtBegriff: daselbsten verwirtet und ußgeschengkht, allso unß für billich angesechen, hierin auch gebührende verbeßerung zeschaffen, gestalten gantz ernstlich gesetzt, geordnet und allen unßern landtvögten, so der enden regieren werden, crefftigkhlich ingebunden unnd bevollen haben wollend, daß sei fürohin denn wynBegriff: nit theürer verwirten und ußschengkhen sollen alls wie in andere wirtBegriff: zu gleichen gattungen auch verwirten und ußschengkhen werden. Wellches nun die landtvögt alls ein schuldigkeit threüwlich zu observieren wüßen werden, damit sich kein rechtmesige clag erregen thüege.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[12] Sitenmahlen auch ingerißen, daß wann ein person die andere in vermelt unserer graffschafft wegen zugelegter ehrrüehrender redenBegriff: mit auffgehebtem eidtBegriff: entschlachenBegriff: müeßen, man es nit bei der ordinierten bueßBegriff: bewenden laßen, sondern sollche offt vermehret. Dahero man sich nit ohnnnöttiger beschwerdt vernemmen laßen wollend, deßwegen zukünfftiger gewüss- und sicherheit bestimpt und verordnet haben, daß fürohin, wann dergleichen entschlagungenBegriff: beschechen, mehr bueß nit angemuetet noch genommen werden soll alls die vor altem taxierten 10 lib ₰AbkürzungWährung: 10 Pfund .Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[13] Wann nun auch ervolgt, daß wann einer ein exceßBegriff: oder fällerBegriff: ussert landtBegriff: verüebt und dan daselbsten, in wellcher bottmessigkeit der fäller gefallen, er von einer oberkeit gebüesst und abgestrafft worden, die landtvögtBegriff: [verdeüt unserer]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 290n graffschafft volgents sei, umb sollches auch noch zu red gesetzt und bestrafftBegriff: , wellches aber ein manier, deren man sich [nit ohn]Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 290o billich alls beschwerlich vermergkhen laßen. Deßwegen wir in bedengkhung der billichkeit gehebt ußtrugkhenlich erkent und regul gegeben haben wollen, daß wann einer umb ein fällerBegriff: , der ußert landtsBegriff: begangen wirt, von der oberkeit, in deren jurisdictionBegriff: es beschechen, züchtiget und gebüeßt ist, ein landtvogt ihnne nit mehr darumb ansechen, vill weniger straffen, sondern berüewiget laßen solle, vorbehalten delictenBegriff: und mißhandlungen, die an daß malefitzBegriff: [S. 16]Seitenumbruch rüehren tetten, da in sollchem fahl ein jederweilliger landtvogt unß bericht ze thuen und unßers guetachten, rath und bevelchs zu erwarten wüßen wirt.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[14] Daß auch beschächen, wann in geredt unßer graffschafft ein sohnBegriff: gestorben uß deß vattersBegriff: , old wan ein vatter gestorben, uß deß sohns haabBegriff: der fahlBegriff: gezogen und genommen worden und dahero beschwerliche andung ervolgt. Deßwegen, weilen diß ja lauffen thuet, wider die nattürliche form und ard der fahlrechtenBegriff: und sollches auch unß ohnnwüßent beschechen, alls wollend wir sollches uß hoch oberkeitlicher macht und befuegsamme geenderet und zu künfftigen verhalt heiter erleüteret unnd geordnet haben: Daß wan fürhin ein old die ander person inn dißer unßerer graffschafft durch ihren tödtlichen hintrit ein fahl felt, ein landtvogt alls dann sollchen uß deß verstorbnen hinderlaßner eigner unnd keines andern, weder vattersBegriff: , sohnBegriff: noch brüedernBegriff: , haabBegriff: nemmen soll, so fehr sollche zuvor gesünderet und nit mehr gemein ist, jedoch man auch sich wohl fürsechen soll, daß man sich nit underfangen, hierin gefahr old betrugBegriff: zu bruchen.
p–Über dießren vorgesetzten puncten ist von unßren gnädigenIn der Vorlage: gn herren und obernIn der Vorlage: obr, landamman und raht zue GlarußOrganisation: undrem 28. july anno 1687Originaldatierung: 28.7.1687 ein erleüterung gemacht, darumben ist ein besiglet uhrkunt aufgerichtet, landschreiberIn der Vorlage: lschreib WeißPerson: .Hinzufügung unterhalb der Zeile–p5 Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[15] Wan dann in betrachtung gefasst worden, waß maßen zu WerdenbergOrt: ein groß und schwerer gerichtscostenBegriff: genommen unnd allwegen fasst umb jeder sach willen in sollchem gericht bestelt und gehalten worden, habend wir erforderlich erachtet, gebührende messigungBegriff: und ertragenliche ringerung zu schaffen, gestalten wir erkent unnd hiemit geordnet haben wollen: Daß fürohin umb ein eintziger sach willen kein gerichtBegriff: mehr angesechen und gehalten, sondern erwartet werden soll, untz daß zwoMenge: 2 oder dreyMenge: 3 partheyen sich angemelt.6 Es seie dann, daß etwan ein sach vorfallen tett, daß sei kein verzug erlyden möcht, an einem schaden stüende und allso es ohnnvermydenlich sein müesst. Alls dann mag von sollcher wegen wohl gericht angesechen und gehalten werden, jedoch mit der erklerten und ußgetrugkhten meinung und condition, daß die richterBegriff: , es seigen gleich vil old wenig, gerichtBegriff: old partheyen mehr gerichtscostenBegriff: nit alls siben guldiWährung: 7 Gulden und drey bzAbkürzungWährung: 3 Batzen heüschen und nemmen und sollchen auff die partheyen theillen sollen. Begriff: Begriff: Begriff:
Belangend dan die undergengBegriff: , da mann auff denn augenscheinBegriff: müeß, soll denn amptleüthenBegriff: unnd richternBegriff: , die sich bei den sachen beschäfftiget befinden, allen unnd einem jeden ze lohnBegriff: gegeben werden ein guldiWährung: 1 Gulden , doch daß nit mehr personnen hierzugezogen werden alls nach harkomner ordnungBegriff: und form.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[16] Sitenweillen auch den underthonnen diße entpfindtliche beschwerlichkeit über den hallß wachsenBegriff: wollen, daß bei setzungBegriff: der marchenBegriff: hin und wider nit die alte ordnungBegriff: in den cösten beobachtet, sondern große cöstenBegriff: uff diejenigen, so es antreffen, gemacht unnd geschlagen worden, deßhalb wir die ingerißne neüwerung gentzlich relaxiertBegriff: , abgethon und es widerumb inn die alte form gesetzt haben wollen, dergestalt, daß wan in daß künfftig marchen gesetzt werden, die so interesiert, mehr nit alls nach altem ordnungsschrottBegriff: von jeder march drey gbatzenWährung: 3 Batzen costen abrichten, erstatten und geben sollen, auch man ihnnen mehr anzumueten sich nit underfangen soll.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[17] Inn wohlmeinlich und vätterlicher erdurung haben wir auch befunden, den unßern der graffschafft WerdenbergOrganisation: zu nutzbarlicher ersprießlichkeit abhalt- unnd verhüetung ohnnrichtigkeiten, zengkhBegriff: und gespennen gereichen und diennen werden, wann sei auch mit einer satzungBegriff: versechen, daß wann ein person von gott uß dißer welt berüefft wirt inn denn nechsten vier wuchenZeitspanne: 4 Wochen darnach die schuldenBegriff: durch ein kilchenrueffBegriff: zusamen beruefft werden sollen, hiemit nün wir unßer erkantnuß, bevelch und gesatz dahin wollend gerichtet und formirt haben, daß künfftigkhlich, wann ein person inn der graffschafft stirbtBegriff: , der selben erbenBegriff: nach verfließung [S. 17]Seitenumbruch vier wuchenZeitspanne: 4 Wochen ohnnfelbar inn allen kilchenBegriff: daselbsten ein kilchenrueffBegriff: ergohn laßen und diejenigen, so anzusprächen und auch die, so schuldig, zur rechnungBegriff: an ein gewüßes orth unnd auff einen gewüßen tag berüeffen sollen, qmit beigehefftem vermelden, daß inn crafft diß articuls hernach man niemandem kein bscheidt noch antwort mehr geben und die erben bei ihren rächnungenBegriff: manutenierenBegriff: unnd schirmen werde.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[18] Daß vordeme die underthonnenBegriff: geredt unßerer graffschafft, wann ihnnen waß beschwerliches angelegen geweßen, uß forchtBegriff: namhaffter straffBegriff: ohnne erlaubt der landtvögtenBegriff: , nit allhero zukomen und ihr angelegenheit zu eroffnen, hilffBegriff: unnd rathBegriff: zesuechen, sich verstehen dörffen, da zun zeiten es ihnnen verstattet, vilmahl aber wan die sachen den landtvögten, wie man sagt, die hautBegriff: old ihr interesse berüehren wollen, es ihnnen abgeschlagenBegriff: und allso sei hinderhaltenBegriff: worden, deßwegen wir für künfftige zeit dißere disposition unnd verordnungBegriff: gethon haben wollen: Daß wann einem old dem andern unßerer underthonnen, waß so hart und tieff angelegen, daß er willens were, unß zu berichten und sich unßer trost, hilff unnd raths zu bewerben, ein sollcher zwahren sich bei einem landtvogtBegriff: anmelden und offenbaren soll, daß er für unß alls die hoch oberkeitBegriff: gesinnet. Alls dann und in sollchem fahl soll ein landtvogt es einem sollchen nit wehren, vil weniger verbieten, sondern nach sollcher anmeldung jeder befüegt sein, ohnne forchtBegriff: der straffBegriff: allhero vor unß zu komen, da dann wir schon nach anleitung der gebühr den sachen ze thuen und zu begegnen wüßen werden. Fahls aber einer oder der ander der frächheit were und ohnnangemelt, hinderrugkhs eines landtvogts, eigenwillig, allhero lauffen tett, wir einen sollchen umb sollches anzusechen nit ermanglen werden, damit es nit ein allzu gemeines ohnnnöttiges gelöüffBegriff: abgeben thüege. Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[19] Anlangende die groß buoßBegriff: an jahrmergtenBegriff: ist zu milterungBegriff: der beschwerdt, daß sollche untz hero an sollchen tagen im gantzen landtBegriff: geweßen, geordnet, erleütheret unnd bestimpt, daß fürohin an dergleichen tagen die groß buoß old achtung deß mergtBegriff: entfreyungBegriff: weiter nit gelten solle alls innert volgenden zillBegriff: und marchen, namlich: So sollen die marchenBegriff: sin unnd anfachen bei dem brügkhliBegriff: zu BuchsOrt: , von dannen obsich der landtstraßBegriff: nach an daß pfarrhaußBegriff: und von dannen der grede nach ob dem weyerBegriff: hindurch biß oben an denn hooffBegriff: unßers schloßesBegriff: WerdenbergOrt: , da dannen dem kleinen geßliBegriff: nach hinab untz in die landtstraßBegriff: und der landtstraß nach hinuß biß gen GrapsOrt: an die bachbrugkhBegriff: , selbigem bachBegriff: nach hinuß gegen dem RynOrt: biß an die landtstraß und der landtstraß nach hinauff gegen dem hochgerichtBegriff: , von dannen biß hinauff an den WettistegOrt: und daselbst über die Buchser WeiteOrt: der landtstraß nach hinauff biß an daß jetzig zollhaußBegriff: bim BuchserOrt: brunenBegriff: und dann grad durch den brunen wider an daß erste brügliBegriff: . Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Waß daß die kilwennenBegriff: berüehrt, weilen sollche vor deme uß etlich feltigen motiven gentzlich abgestelt, daß man dergleichen tagen nit mehr in sollchem weßen, wie zuvor beschechen, zu bringen solle, laßend wir es noch mahlen darbei bewenden, gestalten unßer meinung und erklerung ist, daß an sollchen tagen die groß bueßBegriff: inn unßerer graffschafft nit mehr sein noch gelten und hiemit von dennjenigen, wellche an sollchen in tettliche handlungBegriff: alls ohnneinig komen, nit mehr alls ein gemeine freffelBegriff: bueßBegriff: genommen werden soll.Begriff: Begriff:

[20] Betreffend den zollBegriff: sollen frombd und heimbscheBegriff: , wellche vichBegriff: auff denn jahrmergtenBegriff: erkauffind und ußert daß landt fertigenBegriff: , denn zoll zu geben und abzustatten schuldig sein: Namlich von jedem stugkh roßBegriff: ein batzenWährung: 1 Batzen , von jedem hauptrindvichBegriff: zwen crützerWährung: 2 Kreuzer und von jedem hauptschmallvechBegriff: , schaaffBegriff: old geißenBegriff: ein crützerWährung: 1 Kreuzer .Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Item von demjenigen vichBegriff: , waß nebet und ussert denn gewonten jahrmergtenBegriff: erkaufft und usser daß landt ge[S. 18]Seitenumbruchfertiget wirt, soll mann zollen von jedem roßBegriff: ein batzenWährung: 1 Batzen , von jedem rindBegriff: ein crützerWährung: 1 Kreuzer und von jedem hauptschmallvichBegriff: , schaaffBegriff: oder geißBegriff: ein hallerWährung: 1 Haller und von jedem bogkhBegriff: ein pfenigWährung: 1 Pfennig luth zollbuechsBegriff: . Wellchem zollBegriff: ebenmessig frömbd und heimbschBegriff: unnderworffen sin sollen. Wellcher letstere ußert denn jahrmergten auffnemende zoll inn landtzollBegriff: gehören thuet und in drey theilBegriff: zebrechen unnd darvon ein theil unß und die andern zwen theilBegriff: unßren underthonnen vermög alten harkomens gebührt.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

In urkhundt und inn crafft diß libellsBegriff: unnd daß wir gehebt haben wollend, diß vorbeschribnen puncten und artickhlen inn allwyß unnd weg nachbuechsteblichem begriff threüwlich und gehorsamlich gelebt und nachgegangen unnd nit überschriten, sondern in steiffer observanz gehalten werden sollen und unßer teütscheBegriff: erklerungsmeinung dahin seige, die unßern bei sollchen zu handhaben und zu schirmen, habend wir unßers landts secret insigel (doch vorangedeütermaßen unß in all ander weg an unßerer hochheit, rechtsamme und gerechtigkeit ohnn præjudicierlich und ohnnschedlich), offentlich hengkhen laßen an diß libell, so geben, den 22ten 7brisAbkürzung nach Christi JesuPerson: unßers erlößers heillsamister menschwerdung gezelt eintaußent sächs hundert fünfftzig unnd dreüw jareOriginaldatierung: 22.9.1653 etcAbkürzung.r

Anmerkungen

  1. Textvariante in StASG AA 3 B 2, S. 285: LibelsBegriff: und zusatzes, weitere fortsetzung berüehrend geringer händlenBegriff: beylegung, jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahren zinßBegriff: und taffernen geltBegriff: .
  2. Textvariante in StASG AA 3 B 2, S. 285: juren.
  3. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  4. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  5. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  6. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  7. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  8. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  9. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  10. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  11. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  12. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  13. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 286.
  14. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 290.
  15. Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StASG AA 3 B 2, S. 290.
  16. Hinzufügung unterhalb der Zeile.
  17. Überschrieben: be.
  18. Hinzufügung unterhalb der Zeile von späterer Hand: 1653.
  1. Die im Urbar von 1754 aufgeführten Titel am Seitenanfang werden im Folgenden nicht aufgeführt. In der Abschrift KA Werdenberg im OA Grabs  Nr. 6 von 1775 sind die Titel den betreffenden Artikeln zugeordnet.
  2. Sie wird im folgenden vom Schreiber häufiger als «sei» geschrieben und wird deshalb nicht mehr speziell vermerkt.
  3. Hier sind wohl die beiden GlarnerOrt: GesandtenBegriff: gemeint, die zusammen mit den beiden LandvögtenBegriff: bei der Übergabe der RegierungBegriff: vom alten zum neuen Landvogt das SyndikatBegriff: ad interim bilden und die laufenden Regierungsgeschäfte erledigen, vgl. Beusch 1918, S. 55–56; Winteler 1923, S. 65–66.
  4. Zu den Metzgern in Werdenberg siehe auch SSRQ SG III/4 87-1; SSRQ SG III/4 155-1.
  5. Vgl. dazu Artikel 2 in der Erkenntnis von GlarusOrganisation: über diverse Beschwerden der Einwohner der Landvogtei WerdenbergOrganisation: , vgl. das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1.
  6. Die im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6 kopierte Ordnung bricht hier ab.