SSRQ SG III/4 203-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 203-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Glarus bewilligt den Beschluss von Grabs über die Wahl von sechs Männern zur Besichtigung der Grenzen zwischen Allmend und Privatgütern
1697 Oktober 16 a. S.
Stückbeschreibung
- Signatur: OGA Grabs O 1697-2
- Originaldatierung: 1697 Oktober 16 a. S. Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Erhaltungszustand: fleckig, an den Faltstellen z. T. gebrochen
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 32.0
- 1 Siegel:
- GlarusOrganisation: , rund, aufgedrückt, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Der MehrheitsbeschlussBegriff: der Gemeinde GrabsOrganisation: , sechs Männer als UntergängerBegriff: zur Besichtigung der GrenzenBegriff: zwischen AllmendenBegriff: und EigengüternBegriff: zu wählen, muss von GlarusOrganisation: bestätigt werden. Zudem haben diese vor dem LandvogtBegriff: einen EidBegriff: zu leisten. Hinsichtlich der Selbstverwaltung einer Gemeinde müssen in anderen Fällen die GemeindebeschlüsseBegriff: oder GemeindeordnungenBegriff: vom Landvogt bestätigt (vgl. z. B. SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 204-1) oder in dessen Anwesenheit gefällt werden (vgl. z. B. die Gemeindebeschlüsse der Gemeinde Buchs: [PA Hilty] Privatarchiv, Kopialbuch Johannes Beusch, S. 87–88). Auch das Erstellen von BüchernBegriff: bedarf der Bestätigung des Landvogts, so z. B. das Buch der SteuergenossenschaftBegriff: von GrabsOrt: (OGA Grabs Gruppe I./4; O 1663-1), das Pfrundurbar (EKGA Grabs K 4.1–K 4.3) oder das ZinsbuchBegriff: für die ArmenBegriff: (EKGA Grabs K 7.1–K 4.3). Ob allerdings jeder einzelne Gemeindebeschluss einer Bestätigung bedarf, ist unklar.
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In Sax-ForsteggOrt: werden Gemeindebeschlüsse mit Wissen des Landvogts aufgestellt (vgl. SSRQ SG III/4 202-1), bedürfen danach aber nicht der Bestätigung durch die Obrigkeit.
Editionstext
Regest
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint der Landschreiber von Werdenberg, Thomas Elmer, und berichtet von einem Streit um die Grenzen zwischen den Allmenden und Privatgütern in Grabs, da Untermarchen (Grenzsteine zwischen zwei Hauptgrenzsteinen) verändert worden sein sollen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten hat die Gemeinde mit einem Mehrheitsentscheid beschlossen, einen Ausschuss von sechs Männern zu bestimmen, welche die Grenzsteine besichtigen sollen. Glarus bewilligt das Ansuchen mit der Ergänzung, dass die sechs Männer vor dem Landvogt einen Eid schwören sollen, dass sie die Untermarchen besichtigen und bestimmen. Was diese Untergänger bestimmen, soll gelten.
Der Aussteller siegelt.