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SSRQ SG III/4 250-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 250-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Auszug über eine Vereinbarung zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Seveler Taldritteln über die Nutzung von Gütern

1784 August 14 – 1800 August 14. Schloss Werdenberg

Folgendes wird zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Taldritteln über den Nutzen an Gütern und die Pflichten festgehalten:

1. Alle Drittel haben die gleichen Nutzen und Pflichten.

2. Die Bergleute müssen auch bei Rheinfuhren und dem Unterhalt der Strassen mithelfen, ausgenommen sind Landstrassen.

3. Die Rheinwege sollen von den Talleuten unterhalten werden.

4. Wege am Berg und durch Eigengüter sollen von den Eigentümern unterhalten werden.

5. Anteil am Wächterlohn.

6. Der Tag des Auftriebs ist am Georgstag, der dem 23. und nicht dem 25. April entspricht; der Tag des Abtriebs ist an Michael (29. September).

7. Die Talleute möchten über die obigen Daten noch beraten.

8. Die Vereinbarung dauert so lange wie die Seveler Legibriefe gültig sind.

  • Signatur: PA Litscher I
  • Originaldatierung: 1784 August 14 – 1800 August 14 (Nur Monat und Tag, ohne Jahr)
  • Überlieferung: Auszug (Doppelblatt)
  • Erhaltungszustand: Wasserflecken
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 35.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

  1. Das Dokument gibt nur Tag und Monat des Ausstellungsdatums an, das Jahr fehlt. Wahrscheinlich ist die ÜbereinkunftBegriff: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation: und den beiden Dorfdritteln SevelenOrganisation: und RäfisOrganisation: im August 1784Datum: August 1784 oder einige Jahre danach entstanden, da im Dokument auf eine oberkeitliche Erkenntnis über die LandstrassenBegriff: referenziert wird. Dabei handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um das UrteilBegriff: des LandvogtsBegriff: mit dem OberamtBegriff: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation: und den beiden SevelerOrganisation: und RäfiserOrganisation: Dorfdritteln vom 5. April 1784Datum: 5.4.1784 betreffend die Landstrasse (LAGL AG III.2428:007) oder das Appellationsurteil von GlarusOrt: vom 18. Mai 1784Datum: 18.5.1784 (OGA Sevelen U 1784). Es sind die einzigen Urteile, die den Unterhalt des Bergdrittels an der Landstrasse verhandeln. Darin geht es um die Frage, wie oder auf welche Weise die neu gemachte LandstrasseBegriff: unter den Dritteln weiter unterhaltenBegriff: werden soll. GlarusOrganisation: erkennt, dass das Seveler BergdrittelOrganisation: diejenige Strasse, die es nach alter Übung unterhalten hat und die von dem Ranser StegOrt: durch den Langen GrabenOrt: bis zum SchildOrt: geht, ohne Hilfe der beiden anderen Dritteln unterhalten muss.

    Zu den Seveler Dritteln vgl. auch SSRQ SG III/4 52-1.

  2. Bereits 1592Datum: 1592 kommt es zwischen den beiden Dorfdritteln RäfisOrganisation: und SevelenOrganisation: und dem BergdrittelOrganisation: zum Streit um die FuhrenBegriff: an den RheinOrt: im WinterBegriff: , auch Winterfuhren genannt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen, 17.05.1592):

    1. Wenn eine der GenossenschaftenBegriff: von SevelenOrt: eine FuhrBegriff: an den RheinOrt: bringen will, soll sie dies laut LegibriefBegriff: tun. Die beiden Dorfdrittel sollen SteineBegriff: , das Bergdrittel soll HolzBegriff: an den Rhein transportieren. Auf sechs Fuhren mit SteinenBegriff: der beiden Dorfdritteln folgen vier Fuhren mit Holz des Bergdrittels.

    2. Wenn man Steine führt, doch kein Holz braucht, sollen die vom Berg die Hölzer trotzdem transportieren.

    Am 10. Juni 1635Datum: 10.6.1635 wird dieses Urteil auf Verlangen der beiden Dorfdrittel dahingehend geändert, dass die Bergleute auf sechs Steinfuhren der Talleute anstatt der Holzfuhren vier Steinfuhren an den Rhein tätigen (OGA Sevelen U 1635-2). Dieses Urteil wird sowohl am 25. Juni 1636Datum: 25.6.1626 als auch am 10. Februar 1638Datum: 10.2.1638 bestätigt (OGA Sevelen U 1636-1; U 1638-1), jedoch am 8. Juni 1638Datum: 8.6.1638 wieder aufgehoben und es wird zur Bestimmung von 1592Datum: 1592 über die vier HolzfuhrenBegriff: zurückgekehrt (OGA Sevelen U 1638-2). Am 10. September 1638Datum: 10.9.1638 werden für das Bergdrittel WälderBegriff: gebannt, aus denen sie das Holz für die Wuhren gewinnen können sowie die GrenzenBegriff: der neuen und alten BannwäldernBegriff: verzeichnet (PGA Sevelen B02).

    1733Datum: 1733 bestimmt Glarus über die Winterfuhren an den RheinOrt: , dass St. UlrichOrganisation: und GlatOrganisation: wie die Talleute Steine auf das WuhrBegriff: bringen sollen. Andere Fuhren für das Wuhr sollen sie gleichzeitig mit den Bergleuten tätigen (OGA Sevelen U 1733). 1789Datum: 1789 erkennt GlarusOrganisation: , dass wegen der grossen Veränderungen seit 1638Datum: 1638 die Bergleute nicht nur HolzBegriff: , sondern auch SteineBegriff: für die WuhrenBegriff: am RheinOrt: transportieren müssen. Die vom Berg haben die Wahl entweder das Holz oder die Steine zu führen. In SevelenOrt: sollen gute SteinbrücheBegriff: angelegt werden, aus denen auf Kosten der Gemeindekasse die Steine gebrochen werden sollen (OGA Sevelen U 1789, vgl. auch LAGL AG III.2454:012; AG III.2423:035; OGA Sevelen U 1791). Zu den Winterfuhren vgl. auch OGA Sevelen U 1748.

  3. Gleichzeitig zu den Auseinandersetzungen über die Winterfuhren werden auch Streitigkeiten über die NutzniessungBegriff: der GemeindegüterBegriff: zwischen dem Bergdrittel und den beiden Dorfdritteln geregelt: Am 10. Oktober 1636Datum: 10.10.1636 verlangen die Bergleute, dass die Talleute, die einen Monat früher ihre AllmendenBegriff: nutzen können, nicht auch den WaldBegriff: mitnutzen. Das Begehren der Bergleute wird abgewiesen. Nach dem HeiligkreuztagDatum: 14. September im HerbstBegriff: dürfen die Wälder auch mit PferdenBegriff: bestossen werden. Doch soll ein neuer LegibriefBegriff: aufgerichtet werden und die Artikel vom alten Legibrief von 1613Datum: 1613 dahingehend verändert werden, dass die ArmenBegriff: die gleichen Rechte haben sollen wie die ReichenBegriff: (OGA Sevelen U 1636-2). Dieses Urteil wird zusammen mit dem neuen Legibrief von 1637Datum: 1637 am 8. Juni 1638Datum: 8.6.1638 bestätigt und bestimmt, dass der WaldBegriff: zur besseren Nutzung im FrühlingBegriff: von den Kirchgenossen zwei Tage «geschwemmtBegriff: » werden soll (OGA Sevelen U 1638-2).

Editionstext


Extractus

Die SevelerOrganisation: 2Menge: 2 drittellBegriff: 1 am bodenBegriff: sind mit
dem berger drittellOrganisation: folgender gestalten
vorläufig übereinsgekomen:

Nemlich, daß alle 3 drittellBegriff: in nutz und beschwarden
der gemeindtsgnußenBegriff: in gärthenBegriff: , neügütherenBegriff: ,2
hanfländerenBegriff: und all anderem gmeinsamm durch
ein andern zu beziehen haben sollen.

Danne die bergerOrganisation: unterwerfen sich in
gmeinen werkhenBegriff: der rheinfuhrenBegriff: , steeg
und weegen
Begriff:
zu arbeiten, wie die ebneleütheBegriff: ,
auch vorbehalten, die landtstraßBegriff: solle
nach der oberkeitlichen erkantnus3 sein verbleiben haben. Die allmeindweegBegriff: oder
so genante schuldige gemeindsBegriff: weegeBegriff: auf der
allmeindBegriff: zu berg und thahlBegriff: sollen von
allen drei drittlen gemeinsamm gemacht
werden.

Die sogenanten rheinweegeBegriff: in der ebneBegriff:
auf eigenem guth und feldern als a–...
...
Unsichere Lesung
–a sollen von denen ebne leütheBegriff: wie bis dahin
gemacht werden.

Die eheBegriff: und andere weegeBegriff: am bergeBegriff: in
eigenen gütherenBegriff: sollen wie bis dahin von
denen güther eigenthümmerer gemacht werden.
[fol. 1v]Seitenumbruch

Denen bergerenOrganisation: solle anstatt dem wächter
guth
Begriff:
, so die ebne leütheBegriff: haben, auch nach
proportion so vile guth zu getheilt werden.
Dagegen werden die bergerOrganisation: ihrer antheil
wachtlohnBegriff: , was ihnen wegen der kilchenBegriff:
und pfrundhauseBegriff: nach proportion treffen
mag, an geltBegriff: erlegen.

Die bergerOrganisation: sezen, daß in der gemeind der
ordinare b außlaßungs tag auf GeorgitagPerson: ,
allezeit den 23. aprillDatum: 23. April,4 festgesezt seyn solle, vor
hero solle zu berg und thal niemand auslaßen.
Die trattniesungBegriff: solle zu berg und thahl
c gemeinsamm genuzet
werden.
Die berger sezen den einstellungstagBegriff: am
herbstBegriff: allezeit auf neüen MicheliPerson: , nach dieser
zeit solle jeder alle seine haabeBegriff: , roßBegriff: und vieheBegriff: ,
was es sein mag, auf seinem eigenen haben.

Die ebne leütheBegriff: gehen alles ein bis auf
den außlaßBegriff: und einstellungstagBegriff: , welcher
sie noch ad referendum nehmen.

Zu beiden theilen behalten sie sich ihre alte
briefe und sigell vor und solle diese
gütliche machenschaft nur so lange währen
als der jezige legibriefeBegriff: zu SevelenOrt: dauert.

Beschehen, schloß WerdenbergAusstellungsort: , den 14. augustDatum: 14. August5,
Fridolin LuchsingerPerson: ,
landtschreiberBegriff: .
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Extractus

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Streichung: as.
  3. Streichung: wie bis dahin.
  1. Seveler Dorfdrittel und Räfiser DrittelOrganisation: .
  2. Zu den Neugütern vgl. auch OGA Sevelen U 1733.
  3. Vgl. dazu Kommentar 1.
  4. Nach Grotefend ist im Bistum ChurOrt: der Georgstag der 25. AprilDatum: 25. April. Dieser Eintrag nennt jedoch den 23. April und scheint damit die neuesten Erkenntnisse von Tschaikner, zumindest für die Landvogtei Werdenberg, zu bestätigen. Nach Tschaikner (Manfred Tschaikner, Die Datierung des Georgstags im nördlichen Teil der Diözese Chur, in: Bludenzer Geschichtsblätter 119/2018, S. 4–8) wurde im nördlichen Bereich der Diözese Chur (Vorarlberger Oberland) der Georgstag am 23. AprilDatum: 23. April gefeiert. Ob dies auch für die ganze Region WerdenbergOrt: zutrifft, kann nicht mit Sicherheit verifiziert werden. In den von mir gesichteten Werdenberger Quellen wird der Georgstag als Ausstellungsdatum zwar häufig angegeben (besonders in Sax-ForsteggOrt: ), doch nie mit einem Vermerk auf das Datum oder den Wochentag.
  5. Die Jahrzahl fehlt, dem LandschreiberBegriff: Fridolin LuchsingerPerson: nach zu urteilen muss das Dokument nach 1779Datum: 1779 entstanden sein, da Luchsinger 1779 zum Landschreiber gewählt wird (LAGL AG III.2442:047). Zur Datierung vgl. den Kommentar.