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SSRQ SG III/4 259-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 259-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Schwyz entlässt Gams in die Freiheit

1798 März 24.

Landammann und Landrat von Schwyz urkunden, dass, nachdem die Landvogtei Gaster in die Freiheit entlassen wurde, auch Gams in die Freiheit entlassen wird, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Gams die katholische Religion beibehält, das Privat- und Staatseigentum sicher bleibt und die alljährlichen Zinsen laut Zinsbrief und Zusagen vom 21. März 1798 durch die Gamser Abgeordneten, Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger, bis zur Auslösung entrichtet werden. Auch im Fall eines Auszugs in den Krieg soll keiner den anderen mit Kosten beladen und sich gegenseitig nicht mit neuen Zöllen und Weggeldern beschweren.

Der Aussteller siegelt mit dem Sekretsiegel.

  • Signatur: StASZ HA.IV. 470.004, Nr. 115
  • Originaldatierung: 1798 März 24
  • Überlieferung: Entwurf (Einzelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: J A V, Landschreiber

  1. Die vorliegende Erklärung von SchwyzOrganisation: zur Unabhängigkeit von Hohensax-GamsOrt: ist flüchtig geschrieben, schwer lesbar und enthält viele Streichungen, weshalb es sich um einen Entwurf handeln muss. Eine gesiegelte Originalurkunde ist nicht auffindbar.

  2. Über die geschichtlichen Ereignisse in der Herrschaft Hohensax-GamsOrt: während des Übergangs zur Helvetischen Republik ist wenig bekannt. Die Darstellungen in der Literatur (Kessler 1985, S. 56–59; Reich 1998, S. 46–47) beruhen weitgehend auf den Ausführungen von Senn, Chronik, S. 331, die ohne Quellenangaben und grösstenteils von zeitgenössischen Erzählungen stammen. GamsOrganisation: hat sich jedoch den Freiheitsbewegungen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht angeschlossen: Am 7. März 1798Datum: 7.3.1798 versichert Gams in einem Schreiben dem Stand SchwyzOrganisation: , dass sie keinen Freiheitsbaum aufgerichtet hätten, dass es «weit entfernet seye von unß, dies unordentliche beyspille nachzuahmen, die wir ihrer stifftung und ursprungs wegen für verabscheuchungswürdig ansehen und einem getreüen volckBegriff: , daß seiner rechtmäßigen obrigkeitBegriff: ganz ergeben», vollkommen widerspreche. Vielmehr hätten sie sich den Aufforderungen ihrer Nachbarn, solche Bäume aufzurichten, widersetzt und hätten sogar WachenBegriff: aufgestellt, damit ihnen niemand Freiheitsbäume aufzwingen könne. An der heutigen LandsgemeindeBegriff: hätten sie zudem beschlossen, ihren VertragBegriff: von 1497Datum: 1497 (SSRQ SG III/4 94-1; im Schreiben versehentlich 1479) mit den beiden Orten SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: erhalten und schützen zu wollen (StASZ HA.IV.470.003, Nr. 64. Auch der Landvogt von Sax-Forstegg, der am 6. FebruarDatum: 6.2.1798 über Unruhen in den Nachbargebieten berichtet, erwähnt nur WerdenbergOrt: , das RheintalOrt: und das ToggenburgOrt: , nicht aber Hohensax-GamsOrt: [StAZH A 93.3, Nr. 158]).

    Am 10. März 1798Datum: 10.3.1798 wird an einer ausserordentlichen Landsgemeinde in Schwyz beschlossen, dass alle Angehörigen der Landschaften, die noch nicht ausdrücklich in die Freiheit entlassen worden seien, von heute an für frei erklärt sein sollen (StASZ HA.III.285, S. 500 [Pdf, S. 176]; Druck: Wiget 1997, S. 46). Doch erst als laut Inhalt des vorliegenden Entwurfs am 21. März 1798Datum: 21.3.1798 die beiden Gamser Abgeordneten Säckelmeister Johann HardeggerPerson: und Michael HardeggerPerson: versichern, dass die jährlichen ZinsenBegriff: bis zur AblösungBegriff: bezahlt würden, entlässt Schwyz auch die GamserOrganisation: in die Freiheit. Glarus hatte Gams bereits am 11. März 1798Datum: 11.3.1798 () für frei und unabhängig erklärt mit der Bedingung, dass sie Schwyz und Glarus die «gült brief wie bis anhin verzinset oder das capital bezalt hat» (LAGL AAA 1/87 S. 429).

    Am 12. Mai 1798Datum: 12.5.1798 erscheinen Anton LenherrPerson: und Michael HardeggerPerson: als Abgeordnete der Gemeinde GamsOrganisation: vor General von SchauenburgPerson: und zeigen an, dass sie die Helvetische Konstitution einstimmig angenommen haben. Dieser rät ihnen, die Annahme dem Direktor der Helvetischen RepublikOrt: in AarauOrt: anzuzeigen (OGA Gams Nr. 212). Nach Senn verlangen 1804Datum: 1804 Schwyz und Glarus den 1497Datum: 1497 vorgeschossenen Kaufbetrag von 4920 Gulden (laut Zinsbrief von 1497 sind es allerdings 4000 Gulden, siehe SSRQ SG III/4 93, Kommentar 2), für den Gams jährlich über Jahrhunderte 200 Gulden Zins bezahlt hat, zurück. Während Schwyz ihr Kapital von 1750 Gulden der Pfarrkirche GamsOrt: übergibt, behält Glarus seine gesamte Einlage (Senn, Chronik, S. 103; Kessler 1985, S. 39–42).

    Die Gamser erhalten zwar im Vergleich zu ihren Nachbarn erst spät ihre Unabhängigkeit; der Übergang erfolgt jedoch ohne grössere Unruhen. Naheliegend ist dabei die Vermutung von Kessler, die Zurückhaltung der Gamser in Sachen Unabhängigkeit mit der Tatsache in Verbindung zu bringen, dass die Gamser seit dem 15. Jh.Datum: 1401 – 1500 mehr Freiheiten besassen als die umliegenden HerrschaftsgebieteBegriff: (SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1; Kessler 1985, S. 56–59).

  3. Die gemeine Landvogtei GasterOrt: , der Hohensax-Gams verwaltungstechnisch angegliedert ist, wird bereits am 6. März 1798Datum: 6.3.1798 durch SchwyzOrganisation: aus dem Untertanenverhältnis entlassen (Druck: SSRQ SG III/1, Nr. 146a; EA, Bd. 8, S. 674), gefolgt von GlarusOrganisation: am 11. März 1798Datum: 11.3.1798 (Druck: SSRQ GL/1.1, Nr. 192F; SSRQ SG III/1, Nr. 146b). Hohensax-Gams wird darin nicht erwähnt.

Editionstext


Wir, landamman und gesessner
landrath zu SchweizOrt:
Organisation:
, urkunden für
unser ort anmit, daß wir zufolg
der lesten mayen landsgemeinde a und die unter 8ten märzOriginaldatierung: 8.3.1798
von einem b–drey dreyKorrigiert: drey–bfachen landrath
in krafft einer landsgemeind bereits
schon ausgefälten erkantniß, die c
der landvogtey GasterOrt: d anhängig
gewesene gemeind GambsOrt: e von nun an
je und zu allenzeiten als freyBegriff: und ohnabhängig erklären und f erkennen,
jedoch mit dem deütlichen vorbehalt,
daß in gemelter gemeind ihre alte ccatholische relligionBegriff:
beybehalten, daß privatBegriff: und staats
eigenthum
Begriff:
gesichert und, laut Streichung mit Textverlust (2 Wörter)g der zusagen von denen unterm
21.tenOriginaldatierung: 21.3.1798 diß mit vollmacht abgeordneten
hh sekelmeisterBegriff: Johann HardeggerPerson: und
Michel HardeggerPerson: , von dem zinßbriefBegriff: biß zu deßen auslosungBegriff:
der alljährlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zinßBegriff: wie bishero entrichtet und bezalt, auch im fall eines
auszugsBegriff: kein theil dem andren mit
kösten beladen und inskünftig wir
wechselseittig einander h weder
mit neuen zollenBegriff: noch weggeldernBegriff:
beschwehren und so auch ermelter gemeind [fol. 1v]Seitenumbruch
die aus ihtendeUnsichere Lesungi zinsbriefenBegriff:
zu lasen gestatten seyn solle.

In urkund, wessen wir disere
befreyungBegriff: mit unser stands
sekret insigill verwahret haben
ausfertigen laßen,
geben, den 24. märz 1798Originaldatierung: 24.3.1798.

Locus sigilli
JAVAbkürzungPerson: , landschreiber, mprmanu propria

Anmerkungen

  1. Streichung: erkantnuss.
  2. Korrigiert: drey.
  3. Streichung: zu.
  4. Streichung: zugehö.
  5. Streichung: so.
  6. Streichung: erklären.
  7. Streichung mit Textverlust (2 Wörter).
  8. Streichung: mit.
  9. Unsichere Lesung.