SSRQ SG III/4 61-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 61-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entwurf einer Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang gegenüber den Eigenleuten, die er von den Brüdern Hans und Rudolf von Griffensee gekauft hat, wegen leibesherrlichen Abgaben und Rechte
1471 Februar 15.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH C I, Nr. 1040 (Beilage), S. 3–5
- Originaldatierung: 1471 Februar 15 Überlieferung: Entwurf, Heft (2 Doppelblätter)
- Erhaltungszustand: an den Rändern zerfleddert, restauriert
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 32
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StALU URK 206/2976, S. 3–4
- Originaldatierung: ca. 1475 – 1500 Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Erhaltungszustand: Verfärbungen am rechten Rand
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Sowohl die Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: als auch das ReversBegriff: der EigenleuteBegriff: (StAZH C I, Nr. 1040 [Beilage], S. 1–2, 7) sind nicht mehr als Originale überliefert. Die zahlreichen Streichungen lassen vermuten, dass es sich bei der Vorlage um Entwürfe handeln muss. Diese wurden falsch zusammengebunden. Die ersten beiden Seiten enthalten den Entwurf des Revers, der auf Seite 7 fortgesetzt wird. Die Urkunde von Wilhelm VIII. ist auf den Seiten 3 bis 5 niedergeschrieben. Im StALU URK 206/2976, S. 3–4 ist eine fragmentarische Abschrift dieser Urkunde enthalten, bei welcher der Anfang fehlt. Physisch folgt diese Abschrift, die auf der 3. Seite eines Doppelblatts beginnt, auf die Abschrift einer anderen Urkunde, von der nur die ersten beiden Seiten erhalten sind. Zur Überlieferung der beiden Abschriften vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 32-1, Anm. 2.
Zu den sogenannten Griffenseer LeutenOrganisation: vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 56-1. Zum Streit 1513Datum: 1513 um die Rechte und Freiheiten der Griffenseer Leute siehe SSRQ SG III/4 100-1.
Editionstext
[S. 2]Seitenumbruch[...]Editorisch irrelevant1 [S. 3]Seitenumbruch
Anmerkungen
- Streichung: g.↩
- Streichung: m.↩
- Streichung: g.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: m.↩
- Streichung: g.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: m.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: ng.↩
- Streichung: n.↩
- Streichung: t.↩
- Streichung: g.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: m.↩
- Streichung: in.↩
- Streichung: item.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: t.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: m.↩
- Streichung: h.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: jetz der.↩
- Streichung: eine.↩
- Streichung: e.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: l.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Seite 1–2 ist der Anfang des ReversBegriff: der LeibeigenenBegriff: gegenüber Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: . Die Fortsetzung mit dem Ende der Urkunde ist auf Seite 7, siehe auch Fussnote unten.↩
- Wohl zu verstehen als bleibend.↩
- Es folgen Schreibübungen: «Wir, grave Wilhelm von Montfort Wir, grave WilhemAuffällige Schreibung».↩
- Ende des Revers der EigenleuteBegriff: .↩
Regest
Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang stellt gegen Bezahlung von 100 Rheinischen Gulden den Eigenleuten eine Urkunde aus über Fasnachtshühner, Todfall und ungenossame Ehen. Jeder Haushalt muss jährlich ein Fasnachtshuhn abgeben und bei einem Todesfall den Fall entrichten. Von Gütern und Personen müssen die Einwohner Steuern zahlen. Wenn Leibeigene wegziehen, wird der Herr ihnen nachjagen und von ihnen die Fasnachtshühner und die Fälle verlangen, wie wenn sie in der Herrschaft wohnen würden. Innerhalb der Genossame zu heiraten ist erlaubt. Wer ausserhalb der Genossame heiratet ohne die Erlaubnis des Herrn, muss 10 Pfund Busse bezahlen. Auch wer mit der Erlaubnis des Herrn eine ungenossame Ehe eingeht, muss 10 Pfund Busse bezahlen.
Der Aussteller siegelt.