SSRQ SG III/4 85-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 85-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Schiedsspruch um Grenzen, Nutzungsrechte und Zäune zwischen Grabs und Wildhaus
1488 September 20. Alt St. Johann
Stückbeschreibung
- Signatur: OGA Grabs O 1488-1
- Originaldatierung: 1488 September 20 (sannt Matheuss des hailigen zwelfbotten aubent) Überlieferung: Original
- Erhaltungszustand: fleckig
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 54.5 × 29.0
- 2 Siegel:
- Abt Ulrich von St. GallenPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Deutsch
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Regest
URL
Weitere Überlieferungen
- Signatur: OGA Wildhaus
- Originaldatierung: 1488 September 20 («Sannt Matheuss des Hailigen Zwelfbotten Aubent» 1488) Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- 2 Siegel:
- Abt Ulrich von St. GallenPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 5
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 33.5 × 21.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Die hier beschriebenen Grenzen zwischen dem Kirchspiel Grabs und der Nachbarschaft oder Gemeinde Wildhaus bilden die Grundlage zu den späteren Grenzbriefen zwischen dem Toggenburg und Werdenberg. Diese Herrrschaftsgrenze ist bis 1728Datum: 1728 kaum Gegenstand von Konflikten. Erst als 1728 die Vertreter der beiden Herrschaften ToggenburgOrt: und WerdenbergOrt: zu einer GrenzbereinigungBegriff: zusammenkommen, brechen Streitigkeiten um die Grenzen in diesem Gebiet aus. Sie stützen sich dabei auf die hier vorliegende Urkunde sowie auf den Vergleich um die WaldnutzungBegriff: vom 22. Mai 1560Datum: 22.5.1560, worin die Grenzen zwischen Grabs und Wildhaus oberhalb des Gutes BluetlosenOrt: neben dem SchlipfbachOrt: beschrieben werden: Als Grenze wird das TobelBegriff: des Schlipfbachs festgelegt und zwar hinauf bis zum WasserfallBegriff: , neben welchem ein Kreuz in den FelsBegriff: gemacht wird. Von da soll die Grenze gerade «hinüber gon und zaigen inn den hag ob der Schmiden guͦthOrt: , wie er oben uffem bergBegriff: nebend dem abfalBegriff: des bachBegriff: s als ain dütliche march gemacht worden» (OGA Grabs O 1560-1). Der Grenzbrief von 1728 enthält die erste detaillierte Beschreibung des gesamten Grenzverlaufs. Neu ist die Beschreibung der oberen Grenze unterhalb der Alp GamsOrt: in die ChüetoleOrt: bis zu einer Felswand am ChäserruggOrt: (Burgerarchiv Grabs U 1728-3; vgl. auch die Akten in StiASG Rubr. 85, Fasz. 10). Die Ortsbezeichnungen wie SchmidenguetOrt: , RäppenenOrt: , WebershagOrt: , LugmelsereggOrt: oder die Hangend LitteOrt: von der vorliegenden Urkunde werden wieder aufgenommen. Teilweise ist heute ihre genaue Lage nicht mehr bekannt.
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1759Datum: 1759/1760Datum: 1760 kommt es nochmals zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Herrschaften um die Grenzen beim BadhausBegriff: am Grabser BergOrt: (LAGL AG III.2419:009, AG~III.2419:028, AG~III.2419:029, AG~III.2419:030, AG~III.2419:031 und AG~III.2419:032). Laut dem Prior und Statthalter von Neu St. JohannOrt: bildet der «badbrunnenBegriff: » mit der darunter verborgenen BrunnenstubeBegriff: die LandesgrenzeBegriff: . Das alte Bad oder BadhusOrt: lag im Gebiet der BadweidOrt: , ein Gut zuhinterst am Grabser BergOrt: vor RäppenenOrt: .
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Zu Grenz- und Nutzungsstreitigkeiten zwischen Grabs und Wildhaus vgl. auch den Vergleich zwischen Grabs und Wildhaus betreffend HolzschlagBegriff: auf EggersrietOrt: und LugmelsOrt: vom 12. Juni 1596Datum: 12.6.1596 und die spätere Erläuterung dazu vom 11. November 1606Datum: 11.11.1606 (OGA Grabs O 1596-1; O 1606-1). Das umstrittene Gebiet Lugmels wird Werdenberg zugesprochen.
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Zum Streit um die Nutzung und Grenzen der beiden AlpBegriff: en IltiosOrt: und GamsOrt: zwischen der Grafschaft WerdenbergOrt: und dem Kloster Alt St. JohannOrt: vgl. SSRQ SG III/4 77-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung am unteren Rand.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte (1 Wort).↩
- Unsichere Lesung.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hier ist das SchneefluchtrechtBegriff: gemeint, d. h. ein Ort, an den man mit dem Vieh bei Schneefall während der Alpbestossung von einer hohen Alp in eine tiefer gelegene, geschützte Alp flüchten kann.↩
- Die Alp Gams oder Gamsalp genannt gehört noch heute der Gemeinde GrabsOrt: und ist Teil des Alpgebiets (http://www.ortsgemeinde-grabs.ch/alp/alp.asp). Sie liegt oberhalb der FreienalpOrt: , die zu WildhausOrt: gehört.↩
- Die Ergänzung wurde als Transfix durch den Pergamentstreifen mit der Urkunde verbunden und mit dieser gesiegelt.↩
Regest
Ulrich Rösch, Abt des Klosters St. Gallen, und Ulrich Feiss, Landvogt von Werdenberg, einigen die Nachbarschaft und Gemeinde des Kirchspiels von Grabs einerseits und von Wildhaus andererseits im Streit um Grenzen, Eigengüter, Weid- und Holznutzungsrechte. Die Parteien wurden bereits von Ritter Kaspar von Hertenstein aus Luzern geeint, doch durch seinen Tod konnte die Sache nicht abgeschlossen werden. Daraufhin wird zur Einigung ein Rechtstag in Alt St. Johann festgesetzt. Nach einem Augenschein werden
1. die Grenzen bestimmt und beschrieben. Ausserhalb dieser Grenzen sollen diejenigen von Grabs ihren Weidgang haben und diejenigen von Wildhaus innerhalb der Grenzen gegen Wildhaus. Wildhaus bleibt der Holzhau, so wie sie ihn von Werdenberg kauften, vorbehalten.
2. Wenn die Gamser von der Alp Gams wegen Schneeflucht mit ihrem Vieh in die Freienalp hinunter gehen müssen, haben sie kein Recht dazu, aber es kann ihnen von den Wildhausern aus guter Nachbarschaft erlaubt werden.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien selber.
4. Im Transfix werden die beiden Parteien angehalten, die Eigengüter und Allmend einzuzäunen.
Die Aussteller siegeln.