SSRQ ZH NF II/11 130-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 130-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ratschlag der Rechenherren betreffend die Anpassung des Einzugsbriefs für die Gemeinde Unterstrass
1671 Juli 25.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 99.5, Nr. 137
- Originaldatierung: 1671 Juli 25 Überlieferung: Original (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die abgestuften Beträge der bisherigen Einzugsgelder entsprechen jenen des Einzugsbriefs vom 5. März 1621Datum: 5.3.1621 () (StAZH A 99.5, Nr. 134; vgl. hierzu auch SSRQ ZH NF II/11 129-1, Anm. 1). Als Neuerung bringen die Rechenherren die Festsetzung eines Mindestbetrags für fremde Zuzüger aus nicht eidgenössischem Gebiet vor. Die erneuerte Einzugsordnung wurde bereits am 9. August 1671Datum: 9.8.1671 () festgeschrieben; betreffend das geringe Einzugsgeld für Zürcher Bürger mit Hausbesitz in UnterstrassOrt: kam es im darauffolgenden Jahr zu einem erneuten Ratsbeschluss (SSRQ ZH NF II/11 131-1).
Editionstext
Uff der gmeind an der Underen StraßOrt: Organisation: bitliches anhalten unnbKorrigiert aus: umba sterkerung ihres ynzug brieffs ist selbiger uff ratification eines wohlweyßen raths inn ansächung ihres fürträffenlichen gmeind werchs volgender gestalten versterckeret worden, nammlichen:
Waß dann über dißere artickel jetziger form der ynzugbrieffen weiters an hangen thutt unnd ihnKorrigiert aus: inj ihrem alten ynzugbrieff begriffen sind, solle hie mit ermelte gmeind in ihren ynzugbrieff auch gesetzt werden.
Waß nun euw, u g hrAbkürzung, hierüber gefallen wirt, setzend wir zu dero wohl wyßen bedenkhen unnd beschließ heim.
Actum zinstags, den 25ten julli anno 1671Originaldatierung: 25.7.1671 (), presentibus herr burgermeister GrebelPerson: unnd geordnete rächenherrenIn der Vorlage: rächenhr.
Anmerkungen
- Korrigiert aus: umb.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe.↩
- Textvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: zugsucht.↩
- Textvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: hand werchen.↩
- Korrigiert aus: umb.↩
- Korrigiert aus: schirm.↩
- Korrigiert aus: widerumb.↩
- Korrigiert aus: sollicher.↩
- Korrigiert aus: in.↩
- Korrigiert aus: in.↩
- Ein Ratsbeschluss vom 19. April 1602Datum: 19.4.1602 () untersagte den Gemeinden um die Stadt, ohne Einwilligung des Rats Handwerker als Gemeindegenossen oder Hintersässen anzunehmen (Exemplar für die Gemeinde UnterstrassOrt: Organisation: : StArZH VI.US.A.2.:6; ein kürzerer Eintrag befindet sich auch im Stadtschreibermanual: StAZH B II 279, S. 17).↩
- Der Einzugsbrief von RiesbachOrt: datiert vom 16. September 1654Datum: 16.9.1654 () und sieht vor, dass Väter, die einen Einzug bezahlt haben und unverheiratete Söhne mit sich führen, für jeden Sohn ein Einzugsgeld von 5 GuldenWährung: 5 Gulden entrichten (StArZH VI.RB.A.2.:8).↩
- Der bisherige Einzugsbrief sah in diesem Falle folgende Handhabung vor: Gemeindegenossen, die sich aufgrund eines Unglücks oder eines schlechten Lebenswandels gezwungen sahen, ihr Haus zu verkaufen, waren weiterhin befugt, in der Gemeinde zu bleiben, wenn sie «platz und herrberg findent». Von einem Verweis aus der Gemeinde wurde zwar explizit abgesehen, diese Personen sollten damit aber «ir grëchtigkeit inn holtz und veld, wunn und weid verwürckt» haben und «an der gmeind weder zuͦmehren noch zuͦminderen haben, so lang biß sy widerumb inn der gmeind eigen und erb erkouffend ald überkommend und das inzuggelt von nüwem bezalend» (StAZH A 99.5, Nr. 134, S. 2).↩
Regest