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SSRQ ZH NF II/11 130-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 130-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ratschlag der Rechenherren betreffend die Anpassung des Einzugsbriefs für die Gemeinde Unterstrass

1671 Juli 25.

In Anwesenheit des Bürgermeisters Grebel unterbreiten die verordneten Rechenherren ihren Vorschlag betreffend die Anpassung und Bestätigung des Einzugsbriefs der Gemeinde Unterstrass. Sie empfehlen die Erhöhung der Einzugsgebühren an die Gemeinde und den Obervogt, die je nach territorialer Herkunft der Zuzüger weiterhin unterschiedlich hoch ausfallen. Stammt ein Anwärter von ausserhalb der Eidgenossenschaft, hat die Gemeinde ausserdem keine Entscheidungsbefugnis zur Aufnahme, sondern muss Rücksprache mit dem Obervogt halten. Fällt der Entscheid des Obervogts zugunsten einer Aufnahme aus, soll sich die Gemeinde mit dem Fremden über die Höhe des Einzugsgeldes einigen; der gleiche Betrag steht dann auch dem Obervogt zu Handen der Stadt als Schirmgeld zu. Über das Einzugsgeld für Söhne von Gemeindegenossen und die Handhabung bei Verkauf oder Teilung von Häusern sollen jedoch die Ratsherren befinden. Die übrigen Bestimmungen des bestehenden Einzugsbriefes sollen im erneuerten Brief ebenfalls festgehalten werden.

  • Signatur: StAZH A 99.5, Nr. 137
  • Originaldatierung: 1671 Juli 25
  • Überlieferung: Original (Einzelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 33.5
  • Sprache: Deutsch

Die abgestuften Beträge der bisherigen Einzugsgelder entsprechen jenen des Einzugsbriefs vom 5. März 1621Datum: 5.3.1621 () (StAZH A 99.5, Nr. 134; vgl. hierzu auch SSRQ ZH NF II/11 129-1, Anm. 1). Als Neuerung bringen die Rechenherren die Festsetzung eines Mindestbetrags für fremde Zuzüger aus nicht eidgenössischem Gebiet vor. Die erneuerte Einzugsordnung wurde bereits am 9. August 1671Datum: 9.8.1671 () festgeschrieben; betreffend das geringe Einzugsgeld für Zürcher Bürger mit Hausbesitz in UnterstrassOrt: kam es im darauffolgenden Jahr zu einem erneuten Ratsbeschluss (SSRQ ZH NF II/11 131-1).

Editionstext

Uff der gmeind an der Underen StraßOrt: Organisation: bitliches anhalten unnbKorrigiert aus: umba sterkerung ihres ynzug brieffs ist selbiger uff ratification eines wohlweyßen raths inn ansächung ihres fürträffenlichen gmeind werchs volgender gestalten versterckeret worden, nammlichen:

[1.1] Daß einer, so uß unßeren graffschafften, herrschafften, landen, gerichten unnd gebiethen ist, an statt der 25 Währung: 25 Gulden , so vor dißerem geben worden, inn köunfftig 40 Währung: 40 Gulden unnd jewyligem obervogt zu handen eüwer, unnßer g hrAbkürzung, für den ynsitz an statt der 5 Währung: 5 Gulden 10 Währung: 10 Gulden .
[1.2] Wann aber eüwer, u g hrAbkürzung, burger einer by ihro, der gmeind, ein hoffstatt, behußung ald güeter kauffte, der solle ihro wie vor altem har mehr niht alls 8 Währung: 8 Gulden zu ynzug geben unnd ihmme sontsten nütHinzufügung auf Zeilenhöheb wyters zugsuhtTextvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: zugsuchtc werden.

[2] Wellcher aber frömbd, ußerthalb den selben unßeren herlichkeiten härkommbt unnd doch inn der EydtgnoßschafftOrt: erbohren ist, derselben jeder sölle ihro, der gmeind an der Underenn StraßOrt: Organisation: , an statt der 50 Währung: 50 Gulden 70 Währung: 70 Gulden unnd eüwer, u g hrAbkürzung, vogt daselbsten zu eüwerenn handen zu schutz unnd schirm gelt deß neüwen ynsitzes auch sovil zu bezahlen haben.

[3] Wann dann ein frömbder, ußerthalb der EydtgnoßschafftOrt: gebohren, vorgemelter gestalt zu ihnen zu züchen begerte, sollend sy der selben gar keinen, sonderlichen der den d–landt werchenTextvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: hand werchen–d1 inn der statt schaden möchte, für sich selbsten anzenemmene befügt syn, ohne unnßer gnedigen herren ald ihres vogts an der Underen StraßOrt: erlaubtnuß unnd wyllen. Unnd so ihnen vergont wird, einen sollchen frömbden an zenemmen unnd sy den guttwillig annemmen wöllend, mögend sy mit selbigem über kommen, so hoch, alls sy wöllend unnd ihnen möglich syn wird, glych wollen aber nit under 70 Währung: 70 Gulden , wie etwann beschechen unnbKorrigiert aus: umbe lieben manns willen. Unnd sovil dann deren einer ihnen zu ynzug gelt bezalt, sovill auch solle er ewrAbkürzung, u g hrAbkürzung, vogt an der Underen StraßOrt: zu eüweren handen ze schirnKorrigiert aus: schirmf gelt geben unnd bezahlen.

[4] [fol. v]Seitenumbruch Ob aber ein vatter, der einen oder mehr verehelichter söhnen hete, die annoch by ihme, dem vatter, in einer huß haltung werind, sich einkauffte, obe er, der vatter, daßelbige mit dem einfalten ynzuggelt für sich selbsten allein thun ald für jeden seinen, so schon verehelichten sohne, wellcher nur etwas geringe zyt by dem vatter verblybt unnd dann selbs eignen rauch zu führen anhebt, besonders auch den völligen ynzug entrichten, oder, als die gmeind RiespachOrt: Organisation: es in übung hat, für jeden derselben söhnen allein 5 Währung: 5 Gulden erlegen sölle.2 Item unnd wie es gemeint sein sölle der jenigen söhnen halben, so zwahren nocht niht verehelichet, doch aber mannbar sind und niht unlang hernaher sich verehelichen thund, unnd denen, die minderjehrig unnd noch nit mannbar, deß glichen.
[5] Unnd obe es sich auch künftigklich, als bevor schon auch geschechen ist, begebt, daß einer sein erkaufftes mehr nit als etwan 4Zeitspanne: 4 Jahre, 5Zeitspanne: 5 Jahre ald 6 jahrZeitspanne: 6 Jahre behielte unnd dann daß selbige widerunbKorrigiert aus: widerumbg verkauffte unnd, nach deme er also nützit mehr hete, doch in der gmeind zu niht geringer dero beschwerd verbliben wölte; obe niht ein solliherKorrigiert aus: sollicherh von so gethânen genntzlichen verkauffs wegen hienit auch sölle verwürckt unnd verkaufft haben sein genoßnes gmeind- unnd burgrecht unnd allso uß der gmeind zu züchen pflichtig sein.3
[6] So denne unnd waß die, so etwann ihnKorrigiert aus: ini ihren behußung mehr ald ein stuben bauwen, huß lüth annemmen unnd dann uß einer behußung zwo hauß hoffstatten machend, söllend zu bezahlen haben ganntzen oder halben ynzug, überlaßend wir ewer, u g hrAbkürzung, wohl wyßer erkandtnuß.

Waß dann über dißere artickel jetziger form der ynzugbrieffen weiters an hangen thutt unnd ihnKorrigiert aus: inj ihrem alten ynzugbrieff begriffen sind, solle hie mit ermelte gmeind in ihren ynzugbrieff auch gesetzt werden.

Waß nun euw, u g hrAbkürzung, hierüber gefallen wirt, setzend wir zu dero wohl wyßen bedenkhen unnd beschließ heim.

Actum zinstags, den 25ten julli anno 1671Originaldatierung: 25.7.1671 (), presentibus herr burgermeister GrebelPerson: unnd geordnete rächenherrenIn der Vorlage: rächenhr.

Anmerkungen

  1. Korrigiert aus: umb.
  2. Hinzufügung auf Zeilenhöhe.
  3. Textvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: zugsucht.
  4. Textvariante in StAZH A 99.5, Nr. 139: hand werchen.
  5. Korrigiert aus: umb.
  6. Korrigiert aus: schirm.
  7. Korrigiert aus: widerumb.
  8. Korrigiert aus: sollicher.
  9. Korrigiert aus: in.
  10. Korrigiert aus: in.
  1. Ein Ratsbeschluss vom 19. April 1602Datum: 19.4.1602 () untersagte den Gemeinden um die Stadt, ohne Einwilligung des Rats Handwerker als Gemeindegenossen oder Hintersässen anzunehmen (Exemplar für die Gemeinde UnterstrassOrt: Organisation: : StArZH VI.US.A.2.:6; ein kürzerer Eintrag befindet sich auch im Stadtschreibermanual: StAZH B II 279, S. 17).
  2. Der Einzugsbrief von RiesbachOrt: datiert vom 16. September 1654Datum: 16.9.1654 () und sieht vor, dass Väter, die einen Einzug bezahlt haben und unverheiratete Söhne mit sich führen, für jeden Sohn ein Einzugsgeld von 5 GuldenWährung: 5 Gulden entrichten (StArZH VI.RB.A.2.:8).
  3. Der bisherige Einzugsbrief sah in diesem Falle folgende Handhabung vor: Gemeindegenossen, die sich aufgrund eines Unglücks oder eines schlechten Lebenswandels gezwungen sahen, ihr Haus zu verkaufen, waren weiterhin befugt, in der Gemeinde zu bleiben, wenn sie «platz und herrberg findent». Von einem Verweis aus der Gemeinde wurde zwar explizit abgesehen, diese Personen sollten damit aber «ir grëchtigkeit inn holtz und veld, wunn und weid verwürckt» haben und «an der gmeind weder zuͦmehren noch zuͦminderen haben, so lang biß sy widerumb inn der gmeind eigen und erb erkouffend ald überkommend und das inzuggelt von nüwem bezalend» (StAZH A 99.5, Nr. 134, S. 2).