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SSRQ ZH NF II/11 134-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 134-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Gemeinderecht für ausserhalb der Gemeinde Wipkingen wohnende Gemeindegenossen

1675 Februar 19.

Im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und ihren auswärts wohnenden Gemeindegenossen Jagli Hotz sowie Jörg und Jakob Schubinger entscheiden die Obervögte Bertschinger und Werdmüller, dass Letztere die ihnen auferlegte Steuer von zwei Batzen entrichten müssen, wenn sie das Gemeinderecht behalten möchten. Dagegen soll die Gemeinde den Stiftswein auch unter den Auswärtigen verteilen.

  • Signatur: StArZH VI.WP.A.7.:60
  • Originaldatierung: 1675 Februar 19
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 34.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Hans Rudolf Hess, Landschreiber

Am im Text erwähnten 21. Februar 1660 hatte der ZürcherOrt: RatOrganisation: entschieden, dass Hans Heinrich LaubiPerson: , der das Lehen im HeslibachOrt: innehatte, das Gemeinderecht in WipkingenOrt: nicht verwirkt habe, obwohl er die Profosensteuer nicht entrichtet hatte (StArZH VI.WP.A.7.:52). Am 17. April 1667 urteilten die Obervögte, dass HeinrichPerson: und JakobPerson: HotzOrganisation: ihr Gemeinderecht in WipkingenOrt: trotz ihrer Niederlassung im HardOrt: zwar nicht verwirkt hätten, sie dürften jedoch während ihrer Abwesenheit die Gemeindenutzungen nicht beanspruchen (StArZH VI.WP.A.7.:54). 1689 kam es erneut zum Konflikt um die Rechte und Pflichten der auswärtigen Gemeindegenossen, in dem die Obervögte erläutern mussten, wer das Hühnergeld und wer die Stubenhitz zu entrichten schuldig war (SSRQ ZH NF II/11 142-1).

Editionstext


Auf die klag fendrich Heinrich NotzenPerson: und schulmeister
BurkhartenPerson: , der geschwornen und ausschüssen einer
ehrsammen gmeind WipkingenOrganisation: , wider Jagli HotzPerson: , JörgPerson:
und JacobPerson: die Schubingern
Organisation:
, die sich ausert der gmeind
aufhaltind und die zween batzenWährung: 2 Batzen steühr, so mein gndAbkürzung
herren, die rechenherren, den jenigen, so ausert der
gmeind wohnen, einer ehrsammen gmeind jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
zu entrichten auferlegt, jetz etlich jahr verweigert zu geben, mit bitt, disse widerspennigen dahin
zuhalten, dass sie gleich andern, so auch gmeindtsgnossig
und anderwehrts sitzen und die obiges jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gern
und willig entrichten, in gleichen schranken zuhalten etcAbkürzung.

Darauf aber die SchubingernOrganisation: und HotzPerson: geantwortet,
dass wan die, so in der gmeind sitzen, disse zween batzenWährung: 2 Batzen
jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr erlegind, seyen sie urbittig, selbige auch abzustatten, man solle sie auch wie gmeindtsgnossen
ansehen etcAbkürzung.
Hierauff ward nach anhörung der
jenigen erkantnus, so mein gnedig herren, die
rechenherren, den 21. febrfebruar 1660Datum: 21.2.1660 () gegeben,1 auch specificierlicher erscheinung, daß andere ihre gmeindsgnossen, nammlich Hanß WeberPerson: , so zu SeenOrt: , Rudi LoubiPerson: , Hans DomanPerson: , so ausert der gmeind sitzen,
dise steühr fleyssig erlegt haben, erkent:
Es sollen
Jagli HotzPerson: , JörgPerson: und JacobPerson: die SchubingernOrganisation: nach laut
und auf weysung vorangezogner erkantnus
die zween batzenWährung: 2 Batzen der gmeind jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zustellen,
widrigen fahls sie vermög der erkantnus ihr dorfrecht verwirckt haben und für keine gmeindtsgnossen mehr gehalten sein. Wo sie aber ghorsammen,
soll ihnen ordenlich in die gmeind gesagt werden.

Item es solle der wein, so ein ehrwürdig stifftOrganisation: bey
guten jahren dder gmeind gibt, gleich getheilt und den
uswohnern die ürten darin nit gesteigert, im andern wein aber, so andere gmeindtsgnossen und
die uswohner nit zusammen steührend, soll den us[S. 2]Seitenumbruchwohnern was billich und recht ist auferlegt und
nachgezogen werden.

Actum freytags, den 19. februarii anno 1675Originaldatierung: 19.2.1675 (),
prntpresentibus herr zunftmeister BertschingerPerson: und
herr bauherr WerdmüllernPerson: , der enden
ordenlichen obervögten.
[Unterschrift:]
Landtschreiber HessPerson: mprmanu propria
[S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Urtel von denen, die a–ußend
ußend
Korrigiert: ußend
–a der gemeind
wonende

Anmerkungen

  1. Korrigiert: ußend.
  1. StArZH VI.WP.A.7.:52.