check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 135-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon

1675 Mai 5.

Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen. Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig. In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.

Seit 1489Datum: 1489 unterstanden die Orte RiedenOrt: und DietlikonOrt: niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattOrt: liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgOrt: (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenOrt: -DietlikonOrt: -DübendorfOrt: und SchwamendingenOrt: (mit OberhausenOrt: , OerlikonOrt: und SeebachOrt: ) im Jahr 1615Datum: 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).

Editionstext


Mittwuchs, den 5ten maiiOriginaldatierung: 5.5.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPerson:
und beid räthe
Organisation:

[...]Editorisch irrelevant

Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgOrt: als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbkürzung obervögten zu DübendorffOrt: und SchwamendingenOrt: anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenOrt: und DietliconOrt: geschwebt, und nun myn
gnAbkürzung herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denHinzufügung unterhalb der Zeile, Kustodea
[S. 164]Seitenumbruchden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbkürzung hhAbkürzung ynbefunden hrAbkürzung quartier haubtman Heinrich EscherPerson: , derwylen vogt zu
KyburgOrt: , an dem einen, danne hrAbkürzung zunfftmeister Cunrad SchmidPerson: , pfleger zu St. JacobOrt: ,
und hrAbkürzung zunfftmeister Hans Heinrich WüestPerson: ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterOrt: allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenOrt: und DübendorffOrt: , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:

Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgOrt: , daß nammlich dieselben biß an die GlattOrt: gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattOrt: gelegnen gmeinden RiedenOrt:
und DietliconOrt: als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichOrt: gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenOrt: und DübendorffOrt: mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenOrt: und DietliconOrt: sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgOrt: von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbkürzung hhAbkürzung raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgOrt: uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbkürzung
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgOrt: rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenOrt: und DietliconOrt:
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattOrt: gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend.
Dannethin die
[S. 165]Seitenumbruchhochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgOrt: verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgOrt: gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgOrt: beigethan
und pflichtig verblyben sollind.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung unterhalb der Zeile, Kustode.
  1. Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).
  2. Die Zuständigkeit KyburgsOrt: für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonOrt: und RiedenOrt: vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).
  3. Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).