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SSRQ ZH NF II/11 141-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 141-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Bestimmungen betreffend den Nachtlohn der Wächter am Hottingersteg

1686 Oktober 16.

Zunftmeister und Stadthauptmann Johann Jakob Gossweiler erinnert, dass der Beschluss seines Amtsvorgängers bezüglich der nächtlichen Öffnung des Hottingerstegs eingehalten werden soll: Die Gemeindegenossen von Hottingen und die Bewohner ringsum müssen die Wächter für die Öffnung des Stegs nach dem Ertönen der Bettglocken jährlich an Martini (11. November) mit zehn Gulden entschädigen. Wer sich nicht an der Abgabe beteiligt, dem soll der nächtliche Zutritt verwehrt sein. Die Geschworenen von Hottingen sollen in Erfahrung bringen, wer sich sonst nachts des Stegs bedient, damit auch die Stadtbürger mit Gütern in diesem Gebiet und andere Wegbenutzer einen Beitrag entrichten. Zwischenzeitlich sollen die Wächter für diese den Steg erst beim Klang der Wach- und Torglocken öffnen.

  • Signatur: StArZH VI.HO.A.2.:39
  • Originaldatierung: 18. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 36.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Wachtschreiber

  • Signatur: StArZH VI.HO.A.2.:39a
  • Originaldatierung: 18. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.5 × 40.0
  • Sprache: Deutsch

Die im 17. Jahrhundert erbauten städtischen Befestigungsanlagen trennten die Stadt ZürichOrt: von den umliegenden Gemeinden. Da etwa zwischen HottingenOrt: und der Stadt keine direkte Verbindung mehr bestand, wurde 1653Datum: 1653 die HottingerpforteOrt: errichtet. Der HottingerstegOrt: , der den Graben zwischen den Schanzen fortan überbrückte, diente ausschliesslich dem Fussverkehr (StArZH VI.HO.A.1.:17; Brändli 2000, S. 143-144).

Editionstext


Aus befelch unsers allerseits höchgeehrhöchgeehrten herren zunfft mstrmeister und statt houbtman
JohJohann Jacob GoßweilersPerson: sollen alle diejenigen gemeinds genoße zu HottingenOrt: Organisation: und
daselbst herum geseßen, welche nach verleütung der bett gloggen1 diesers
Hottinger StegsOrt: offnung begehrten, ernstlich erinneret sein, daß sie den vorigen
hochgeehrten herren statt haubtmann ergangner erkantnuß gemäß eintweder
den abwartenden wächteren die geordneten zehen guldenWährung: 10 Gulden auf MartiniPerson: Datum: 11. November (Termin/Frist)
geflißenlich erlegend und selbige zuhanden herren haubthaubtmann und wacht schreiber
HoltzhalbenPerson: stellen, oder wer an deßelben statt je und allwegen wachtschreiber
sein wird, damit er die under die bedienten deß genanten stegs ordenlich außtheilen möge.

Wann aber diesem oberkeitlichen befelch nicht gebuhrend nachgelebt
wurde, so soll den widerspenigen, und welche an diese zehen guldenWährung: 10 Gulden nichts
geben wollen, nach verthönung der bett gloggen der außgang verspert
werden. Und wann sich einer gegen der wacht etwann zubezahlen unnütz
mit worten oder mit werken erzeigen thete, selbiger zur gebührenden
abstraffung mmeinem hochgeehochgeehrten herren statt haubhaubtmann zuüberbringen.

Der vogt und die geschwornen zu HottingenOrt: Organisation: sollen auch fleißiges aufsehen haben auf die, so täglich dieseren weg brauchen, item auf die
burger, so in diesem bezirk güter haben und sich des nachtsZeitspanne: nachts dieses
wegs bedienen, auch auf diejenigen, so nur mithin zu auß- und eingehend, damit ein jeder nach gestaltsamme der sach belegt werden
möge. Auf solchen fahl die abwartenden wächter befelchent
sind, wann obigem statt geschehen sein wird, der wacht- und thorgloggen gebührend abzuwarten.

Den 16ten 8terAuffällige SchreibungAbkürzung1686Originaldatierung: 16.10.1686 ().
Wacht schreiber
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Abschrifft
deß kerzengelts bey dem
Hottinger StegsOrt:
betreffende

Anmerkungen

    1. Die Bett- oder Nachtglocke ertönte um 21 UhrZeit: 21:00 und läutete die Nachtruhe ein (Sutter 2001, S. 181).