SSRQ ZH NF II/11 144-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 144-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen
und Albisrieden
1691 April 29.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH C II 1, Nr. 1057 b
- Originaldatierung: 1691 April 29 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 60.0 × 33.5 (Plica: 5.5 cm)
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, abgeschliffen
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH G I 231, fol. 1a-1d
- Originaldatierung: 1691 April 29 Überlieferung: Libell (Abschrift)
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 24.0 × 29.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH G I 8, Nr. 49
- Originaldatierung: 1691 April 29 Überlieferung: Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH G I 8, Nr. 50
- Originaldatierung: 1691 April 29 Überlieferung: Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH G I 232, S. 291-300
- Originaldatierung: 1763 Überlieferung: Abschrift (Grundtext)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 18.5 × 22.0
- Sprache: Deutsch
Editionstext
Wir, burgermeister und raht der statt ZürichOrt: Organisation: ,
urkhunden hiemit offentlich, demnach sich mißverstand und streitigkeit erhebt zwischent den ehren vesten, unßeren besonders getreüwen,
lieben, verburgerten, Johann Rodolff LavaterPerson: , schreibern einer ehrwürdigen stifft zum Großen MünsterOrganisation: , an einem, danne Heinrich WüestPerson: , landtschreibern zu
SchwâmendingenOrt: , und Rudolff WaßernPerson: , landtschreybern zu
RiedenOrt: 1, an dem anderen theil
betreffend theils einer ehrwürdigenIn der Vorlage: ehrwn
stifftOrganisation: zugehörendes fertigungs-recht, theils die befugsamme, die fertig- ald kauff-brieff2 zuschreiben, da dan ermelter
stifftschreiber innammen seiner herrenIn der Vorlage: hh principalen angehalten, daß wir selbige bey ihrem ohndisputierlich von zweyenMenge: 2
seculisSprachwechsel: Latein hero unperturbiertem possess der fertigungs rechten zu schützen und zuschirmen, bynebent ihme
gleich seinen vorfahren nach außweisung der offnung3
(und wie die rechen-, spitthal- und allmosen ambts schreiber an ihrem ohrt consideriert seyen) zu gutem wolermelter stifftOrganisation: lëhen zinsen und tragereyen umb das, so vor dero stab gefertiget wird, die schreibung der
fertigungs-brieffen zuzukennen, gnädigIn der Vorlage: gn geruhen wolten.
Hingegen hatten erwehnte landtschreibern, sonderlich der zu SchwâmendingenOrt: , vermeinen wollen,
daß in ansehung einer vor etlichen jahren beschechnen güetlichen abred zwischent dem ehrsammen, weisen alt stifftschreiber Rudolff MüllerPerson: und dem frommen, vesten ambtman Marx EscherPerson: , damahligen
landtschreiber zu SchwâmmendingenOrt: , auch sy solch streitiger enden daß protocoll füehren und zu
verhüetung allerhand betrugs nicht nur die schuld, sondern auch, nach bedingtem innhalt erregter abred, die kauffs verfertigungs-brieff
zu schreiben ihnen zuständig seyn solten.
Und nun wir sie in klag und antwort, auch ablesung eingelegter schrifften4 der nothurfft nach angehört,
habend wir hierauff etwelche unserer mitträhten verordnet5, namblich die hochgeachten,
woledlen, gesträngen, frommen, vesten, fürnehmen, fürsichtigen und weißen, herren Johann Heinrich
DentzlerPerson: , statthalter, herrnIn der Vorlage: hr
Caspar MuraltPerson: , obmann gemeiner unßerer clöstern, herrnIn der Vorlage: hr
David HörnerPerson: , gewesenen syl- und dießmahligen
hardherr, herrnIn der Vorlage: hr
Salomon HirtzelPerson: , gewesnen landtvogt im ThurgeüwOrt: und
jetzmahliger statthaubtman, und herrnIn der Vorlage: hr
Ulrich WolffPerson: , gewesnen vogt zu GrüeningenOrt: , in der meinung (mit
zuziehung unßers auch gelobtenIn der Vorlage: gelbt mittrahts, herrnIn der Vorlage: hr
Melchior HoffmeistersPerson: , zunfftmeisters und gewesnen vogts zu WynfeldenOrt: , und deß ehrwürdigenIn der Vorlage: ehrwn und wolgelehrten herrnIn der Vorlage: hr
Caspar WolffenPerson: , verwaltern der stifftOrganisation: ), die partheyen in ihrem für-
und widerbringen weiters gegen einanderen zuverhören, ihre documentaSprachwechsel: Latein zu durchgehen und, wo müglich,
sie güetlich mit einanderen zuvergleichen, welche dan den 27ten martiiDatum: 27.3.1691 ()
nechsthin sich zusammen verfüegt, beide partheyen der weitleüffigkeit nach in ihren angelegenheiten verhört, die ein- und anderseiths
zum beweistumb producierte gründ und eingegebne schrifften erduhret und dato uns gebührend referiert, wie daß von ermeltem herrnIn der Vorlage: hr verwalter WolffenPerson: in nammen einer ehrwürdigenIn der Vorlage: ehrw
stifftOrganisation: zu beschirmung der stifftsherrlichen fertigungs-rechten die rechtsamme a donatione Caroli magniPerson: Sprachwechsel: Latein hargeführt und durch underschidenlich, in nechst verwichnem und
gegenwürtigem seculoSprachwechsel: Latein von räht, auch räht und burgerenOrganisation: , ertheilt, ihrer
offnung einverleibten erkantnußen confirmiert zu seyn, auch durch etlich mit fertigungen angefüllte follianten die praxis
bescheint worden seye, so danne ernant streitige partheyen ihre oberzehlte gründ contradictorieSprachwechsel: Latein
weitlaüffig proponiert, worüber sie zwahren ein etwelches gutachten abgefaßet, darmit aber die partheyen sich nicht allerdings vernüegt
befunden, deßetwegen sie die gantze handlung ledigklich uns zu rechtlichem außspruch gezimmend haben hinterbringen wollen.
Derhalben wir in reifflicher erduhr- und überlegung der sachen beschaffenheit in conformitet angeregt, wol abgefast
befundenen gutachtens einhellig erkennt, daß eine ehrwürdigeIn der Vorlage: erhrw
stifftOrganisation: by ihren althar gebrachten privilegien nach außweisung ihrer offnungen und urbarien (die wir
in krafft dieß brieffs by ihrem innhalt mit aller sicherheit, so zu solichen sachen gehört, für jetz und könfftige zeiten confirmieren und bestätigen)6, wie nicht weniger by der
durch vilfaltig von unßeren regiments vorfahren und uns ergangnen erkantnußen zum offteren bekrefftigeterKorrektur überschrieben, ersetzt: na freyheit der fertigungs rechten, benantlich aller orthen unßerer gericht und gebiethen, wo ihro
über die selbiger von alten har lëchig geweßenen güter daß fertigungs recht zustehet und sie es docieren kan, forthin unperturbiert, in
allweg unbekränckt und krefftigist geschirmt verbleiben, demnach von ihrem alß stifftschreiber alles daß jennige, was vor dero stab gefertiget und verhandlet wird, verbriefet und außgehändiget werden, und umb gemeinen bestens wegen zu verhüetung allerhand
unordnungen und betrugs, die landtschreibern zu SchwâmendingenOrt: und RiedenOrt: , wie auch andere landtschreiber, in deren bezirck oberleüterter mâßen stifftische erb lëhengüeter sich befinden theten,
die benöthigte extractaSprachwechsel: Latein auß ihren protocollisSprachwechsel: Latein, was namlich
schuldbarliches auff den gefertigten güeteren stehen möchte, abzufolgen laßen, auch die von gedachtem stifftschreyber entpfahende
fertigungs-nachricht dem landtsprotocolloSprachwechsel: Latein einzuverleiben pflichtig seyn; und dahero von dem schreibtax
dem stifftschreiber für seine mehrere müehwalt
zween drittheilMenge: 0.66, den landtschreiberen aber für ihre müeh ein drittheilMenge: 0.33 zu kommen, so
danne einer ehrwürdigenIn der Vorlage: erhrw
stifftOrganisation: pflägerambt die besiglung der fertigungs-brieffen allein wie von altem har gebühren und überlaßen
seyn, auch demme fürohin von allen hierin berührten theilen ohne widrige exception gehorsammlich nachgelebt werden solle.
In krafft dieses brieffs, an den wir zu wahrem und vestem urkhundt unßer statt ZürichOrt:
secret-insigel offentlich haben hencken laßen, mittwochs, den neün und zwänzigsten aprilis von
der gnaden reichen gebuhrt Christi, unßers lieben herren und heilands, gezellt eintaußendt sechshundert neüntzig und ein
jahrOriginaldatierung: 29.4.1691 ().7
[Vermerk auf der Rückseite:] Spruch brieff der stifftOrganisation: rechtsammenen ins gemein, sonderbahr aber die fertigungs freyheit und daran hangende verschrybung der verkaüffen umb eerb lächen güether, sambt
theilung des schryber taxes belangend, anno 1691Datum: 1691
Anmerkungen
- Korrektur überschrieben, ersetzt: n.↩
- Albisrieden.Ort: .↩
- Beispiel einer zeitnahen Kauffertigung durch das GrossmünsterstiftOrganisation: vgl. StAZH G I 8, Nr. 13.↩
- Sowohl die älteren Rechte des StiftsOrganisation: in SchwamendingenOrt: (ca. 1400) als auch die erneuerten Rechte von 1533Datum: 1533 erwähnen die Pflicht der Inhaber von Erblehengütern, Kaufgeschäfte innert Jahresfrist vor dem Propst respektive vor den Stiftspflegern zu fertigen (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 24; SSRQ ZH NF II/11 57-1, Art. 16).↩
- Vgl. hierzu die weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Schreiben (StAZH G I 8, Nr. 42; StAZH G I 8, Nr. 44; StAZH G I 8, Nr. 46; StAZH G I 8, Nr. 47; StAZH G I 8, Nr. 55).↩
- Der Konflikt muss ein Jahr früher angefangen haben, da bereits am 18. Januar 1690Datum: 18.1.1690 () vier Ratsherren (David HornerPerson: und Ulrich WolfPerson: werden im Gegensatz zur edierten Urkunde nicht genannt) abgeordnet wurden, ein Gutachten über die Natur der Lehengüter zu erstellen, wegen deren Fertigung ein Konflikt ausgebrochen war (StAZH G I 8, Nr. 35). Vom gleichen Tag ist auch ein Bericht erhalten (StAZH G I 8, Nr. 36). Datierend vom 23. Januar 1690Datum: 23.1.1690 () haben sich Zusammenstellungen und ein Bericht über früher erfolgte Fertigungen sowie ein Gutachten überliefert (StAZH G I 8, Nr. 37; StAZH G I 8, Nr. 38; StAZH G I 8, Nr. 39; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Anhang, A. 26; StAZH G I 8, Nr. 41).↩
- Die erneuerte Offnung von AlbisriedenOrt: vom 20. Mai 1691Datum: 20.5.1691 führt die Anzeigepflicht der Verkäufer von eigenen oder Erblehengütern zuhanden des dortigen Hofmeiers oder des Stiftsverwalters auf, damit Handänderung von den Stiftspflegern gefertigt werden können (SSRQ ZH AF I/1, Nr. 16, Art. 20e, S. 164). ↩
- Ein Eintrag im Unterschreibermanual des 20. April 1691Datum: 20.4.1691 () erwähnt die Verlesung des Vergleichs zwischen den beiden Parteien, in welchem dem StiftOrganisation: das Recht auf Ausfertigung von Fertigungs- und Kaufurkunden bestätigt worden ist. Auch die Verteilung der Schreibgebühren ist bereits festgehalten. Für den Fall, dass die Konfliktparteien den Vergleich nicht annehmen sollten, sehen Bürgermeister und beide RäteOrganisation: vor, dass das von den Landschreibern eingelegte Bittschreiben (StAZH G I 8, Nr. 44) dem Stiftsschreiber LavaterPerson: mitgeteilt und am Montag darauf die Bittschreiben beider Parteien angehört werden sollen, um zu erörtern, ob zwischen alten und neuen Lehengütern zu unterscheiden sei (StAZH B II 633, S. 110-111). Ein Eintrag zum vorliegenden Ratsentscheid liegt unter dem 29. April 1691Datum: 29.4.1691 () ebenfalls vor (StAZH B II 633, S. 123-125; Teiledition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 229b).↩
Regest