SSRQ ZH NF II/11 145-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 145-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einigung unter den Gemeindegenossen durch fünf Ratsabgeordnete betreffend Regelung der Bettelfuhr in Albisrieden
1696 Juni 23.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B VII 45.7, S. 148-150
- Originaldatierung: 1783 Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 36.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Für die Durchführung von Transporten von Bettlern, die nicht selber laufen konnten, sogenannten Bettelfuhren, waren die Gemeinden zuständig (vgl. SSRQ ZH NF II/11 109-1). Das vorliegende Stück erlaubt einen genaueren Einblick in die Organisation dieser Transporte: Mit diesem Entscheid wurde verordnet, dass die Gemeindegenossen die Bettelfuhr der Reihe nach übernehmen sollten. Früher war dies in AlbisriedenOrt: die Aufgabe des Sigristen gewesen, später jene des Kirchenpflegers (StAZH C II 1, zu Nr. 1068). Auch in BirmensdorfOrt: , wohin AlbisriedenOrt: die Bettler zum Teil brachte, hatte ursprünglich der Kirchenpfleger diese in Empfang zu nehmen und weiter zu transportieren. Seit einem Ratsurteil vom 1. März 1609 waren dort ebenfalls die Dorfeinwohner abwechslungsweise zuständig (StAZH C II 1, Nr. 1068). Die Entschädigung für die Bettelfuhren wurde laut dem vorliegenden Stück aus dem Kirchengut ausgerichtet. Dies war auch in HönggOrt: der Fall: Dort begründeten die Ratsverordneten die Tatsache, dass sie die HönggerOrt: verpflichteten, die Bettler nicht nur bis WipkingenOrt: , sondern bis in die Stadt zum SpitalOrganisation: zu bringen, unter anderem damit, dass HönggOrt: über ein ansehnliches Kirchengut verfüge, während WipkingenOrt: gar keines besässe (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 109).
Editionstext
Verordnung
wegen den bättelfuhren zu AlbisriedenOrt:
anno 1696Datum: 1696
Zufolg hochoberkeitlicher erkantnuß, sub
dato den 15ten junnii 1696Datum: 15.6.16961 ergangen, habend
endts ernante aus unßeren gnedigen herren
mittel verordnete herren die streitigkeit wegen der bättelfuhr zu AlbisriedenOrt: zwüschent den
gmeindsgenoßen daselbsten völlig zuentscheiden
und beyzulegen, nach verhörung der interessiertenSchriftwechsel für- und widerbringen, reiffer erduhrung
der sachen beschaffenheit und darüber gemachter
reflexionSchriftwechsel, einhellig dienstlich und fürdersam
zu seyn erachtet, daß ein jeder gemeindsgenoß zu
AlbisriedenOrt: , so einen zug hat und mit einem pflug
zu feld fahret, gehalten und schuldig seyn solle,
ein jahrZeitspanne: 1 Jahr lang kehr- ald umgangswyse anzuheben,
ohne fehrnere ausred ald entschuldigung die bättelfuhr über sich zunemmen, und von jeder fahrt
für einen wagen mit zweyMenge: 2 roßen zwentzigWährung: 20 Schillinge , von
einer bännen mit einemMenge: 1 roß aber zehen schillingWährung: 10 Schillinge [S. 149]Seitenumbruch
aus dem kirchenguth von dem kilchmeyer zuempfahen haben.
höff nuzet und bewirbt, so erforderet die billichkeit, daß er zwey jahrZeitspanne: 2 Jahre lang, wan die kehr oder umbgang an ihme ist, sich hierzu mit synem zug gebruchen
laße, damit und aber sich niemand zubeschwehren
habe. Und möchtend die jeweiligen herren obervögte
die kehr nach der billichkait einrichten, welicher nammlich der erste syn solle, den anfang damit zumachen,
so kan selbiges jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr durch daß unpartheyisch loos,
bis die kehr oder der umgang sy alle für daß erste
mahl völlig getroffen, füglich entscheiden werden.
bättler zubeherberigen, als des kehlhofs scheür, welliche nit
an den kehlhof stoßt, sondern darvon abgesönderet stehet,
die auch von unerdenklichen jahren hier zu gebraucht worden, als soll selbige weiter allein darzu dienen und
gewiedmet seyn; bevorab weilen der kehlhof
die größeste nuzung in holtz und feld, wun und weyd,
zinß, zehenden und anderen kostbahren und ertragenlichen gefällen mehr auß dem dorff AlbisriedenOrt: jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr hat und bezücht, und deßnahen mit billichkeit sich zu beklagen ganz kein ursach nit hat, als [S. 150]Seitenumbruch
werdent die herren der stifftOrganisation: umb wythere
zulaßung fründtlich ersucht werden, in der ohnzwyfenlichen hoffnung, die bauren daruff auch
ganz geneigt syn werdent.
herren sihlherr SchuffelbergerPerson: ,
herr landvogt WolffPerson: ,
herr spitalmeister WegmannPerson: und
herr zunfftmeister FüeßliPerson: .
Anmerkungen
- An diesem Datum ordnete der Rat die fünf untenstehenden Personen ab, um den Fall zu klären, vgl. StAZH B II 653, S. 155.↩
Regest