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SSRQ ZH NF II/11 145-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 145-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Einigung unter den Gemeindegenossen durch fünf Ratsabgeordnete betreffend Regelung der Bettelfuhr in Albisrieden

1696 Juni 23.

Durch obrigkeitliche Entscheidung vom 15. Juni 1696 sind fünf Ratsherren dazu verordnet worden, eine Vereinbarung zur Durchführung der Bettelfuhren zwischen den streitenden Gemeindegenossen von Albisrieden herbeizuführen. Die Ratsabgeordneten befinden, dass jeder Gemeindegenosse zu Albisrieden, der einen Zug habe und mit einem Pflug zu Feld fahre, die Bettelfuhr während der Dauer eines Jahres auf sich zu nehmen habe. Für jede Fahrt eines Wagens mit zwei Pferden soll der Zuständige mit 20 Schilling, bei einer Fahrt mit einem Pferd mit 10 Schilling aus dem Kirchengut vom Kirchmeier abgegolten werden. Da der Kelnhofer Hans Bockhorn über zwei Güter verfüge, habe er die Tätigkeit entsprechend während zweier Jahre zu verrichten. Die Reihenfolge der Zuständigkeit sollen die Obervögte durch das Los bestimmen bis alle einmal an der Reihe gewesen seien. Sollte künftig keine bessere Unterkunft als die Kelnhofscheune, die vom Kelnhof gesondert steht, für die Bettler gefunden werden, soll sie weiterhin diesem Zweck dienen. Da der Kelnhof die grösste Nutzung an Holz, Feld, Wunn und Weid, Zinsen und Zehnten habe, brauche sich dessen Inhaber nicht darüber zu beklagen.

Für die Durchführung von Transporten von Bettlern, die nicht selber laufen konnten, sogenannten Bettelfuhren, waren die Gemeinden zuständig (vgl. SSRQ ZH NF II/11 109-1). Das vorliegende Stück erlaubt einen genaueren Einblick in die Organisation dieser Transporte: Mit diesem Entscheid wurde verordnet, dass die Gemeindegenossen die Bettelfuhr der Reihe nach übernehmen sollten. Früher war dies in AlbisriedenOrt: die Aufgabe des Sigristen gewesen, später jene des Kirchenpflegers (StAZH C II 1, zu Nr. 1068). Auch in BirmensdorfOrt: , wohin AlbisriedenOrt: die Bettler zum Teil brachte, hatte ursprünglich der Kirchenpfleger diese in Empfang zu nehmen und weiter zu transportieren. Seit einem Ratsurteil vom 1. März 1609 waren dort ebenfalls die Dorfeinwohner abwechslungsweise zuständig (StAZH C II 1, Nr. 1068). Die Entschädigung für die Bettelfuhren wurde laut dem vorliegenden Stück aus dem Kirchengut ausgerichtet. Dies war auch in HönggOrt: der Fall: Dort begründeten die Ratsverordneten die Tatsache, dass sie die HönggerOrt: verpflichteten, die Bettler nicht nur bis WipkingenOrt: , sondern bis in die Stadt zum SpitalOrganisation: zu bringen, unter anderem damit, dass HönggOrt: über ein ansehnliches Kirchengut verfüge, während WipkingenOrt: gar keines besässe (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 109).

Editionstext


Verordnung
wegen den bättelfuhren zu AlbisriedenOrt:
anno 1696Datum: 1696


Zufolg hochoberkeitlicher erkantnuß, sub
dato den 15ten junnii 1696Datum: 15.6.16961 ergangen, habend
endts ernante aus unßeren gnedigen herren
mittel verordnete herren die streitigkeit wegen der bättelfuhr zu AlbisriedenOrt: zwüschent den
gmeindsgenoßen daselbsten völlig zuentscheiden
und beyzulegen, nach verhörung der interessiertenSchriftwechsel für- und widerbringen, reiffer erduhrung
der sachen beschaffenheit und darüber gemachter
reflexionSchriftwechsel, einhellig dienstlich und fürdersam
zu seyn erachtet, daß ein jeder gemeindsgenoß zu
AlbisriedenOrt: , so einen zug hat und mit einem pflug
zu feld fahret, gehalten und schuldig seyn solle,
ein jahrZeitspanne: 1 Jahr lang kehr- ald umgangswyse anzuheben,
ohne fehrnere ausred ald entschuldigung die bättelfuhr über sich zunemmen, und von jeder fahrt
für einen wagen mit zweyMenge: 2 roßen zwentzigWährung: 20 Schillinge , von
einer bännen mit einemMenge: 1 roß aber zehen schillingWährung: 10 Schillinge [S. 149]Seitenumbruch
aus dem kirchenguth von dem kilchmeyer zuempfahen haben.
Weilen dem nach Hans BokhornPerson: , kehlhofer, so viel als zweyMenge: 2
höff nuzet und bewirbt, so erforderet die billichkeit, daß er zwey jahrZeitspanne: 2 Jahre lang, wan die kehr oder umbgang an ihme ist, sich hierzu mit synem zug gebruchen
laße, damit und aber sich niemand zubeschwehren
habe. Und möchtend die jeweiligen herren obervögte
die kehr nach der billichkait einrichten, welicher nammlich der erste syn solle, den anfang damit zumachen,
so kan selbiges jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr durch daß unpartheyisch loos,
bis die kehr oder der umgang sy alle für daß erste
mahl völlig getroffen, füglich entscheiden werden.
Wann dannethin kein beßere gelegenheit ist, die
bättler zubeherberigen, als des kehlhofs scheür, welliche nit
an den kehlhof stoßt, sondern darvon abgesönderet stehet,
die auch von unerdenklichen jahren hier zu gebraucht worden, als soll selbige weiter allein darzu dienen und
gewiedmet seyn; bevorab weilen der kehlhof
die größeste nuzung in holtz und feld, wun und weyd,
zinß, zehenden und anderen kostbahren und ertragenlichen gefällen mehr auß dem dorff AlbisriedenOrt: jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr hat und bezücht, und deßnahen mit billichkeit sich zu beklagen ganz kein ursach nit hat, als [S. 150]Seitenumbruch
werdent die herren der stifftOrganisation: umb wythere
zulaßung fründtlich ersucht werden, in der ohnzwyfenlichen hoffnung, die bauren daruff auch
ganz geneigt syn werdent.
Actum zinstags, den 23. junii anno 1696Originaldatierung: 23.6.1696 ().
PrstbsPresentibus herren hardherr HornerPerson: ,
herren sihlherr SchuffelbergerPerson: ,
herr landvogt WolffPerson: ,
herr spitalmeister WegmannPerson: und
herr zunfftmeister FüeßliPerson: .
Landschreiber WaßerPerson:

Anmerkungen

    1. An diesem Datum ordnete der Rat die fünf untenstehenden Personen ab, um den Fall zu klären, vgl. StAZH B II 653, S. 155.