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SSRQ ZH NF II/11 146-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 146-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Jurisdiktionalstreit zwischen den Obervogteien Wiedikon und Höngg

1701 Mai 11.

In der Frage, ob für die Fertigung der Erbteilung Jakob Nötzlis, genannt Spillenmacher, der im Hard in der Obervogtei Wiedikon ansässig, aber in Höngg gemeindsgenössig ist, die Obervögte und Landschreiber von Wiedikon oder diejenigen von Höngg zuständig sind, entscheiden Bürgermeister und Rat, dass sie diesen Fall gemeinsam behandeln sollen. Nötzli soll die entsprechenden Gebühren jedoch nur einmal zu entrichten haben. Die Obervögte sollen das Sitzungsgeld zur Hälfte aufteilen, bei den Schreibergebühren stehen zwei Drittel Landschreiber Holzhalb von Höngg und ein Drittel Landschreiber Esslinger von Wiedikon zu, da die bisherigen Schreibakte in der Kanzlei Höngg ausgeführt wurden und die Federführung daher bei Holzhalb liegt. Die Entscheidung, in wessen Jurisdiktion solche Fälle zukünftig fallen sollen, wird an die Räte und Burger verwiesen.

  • Signatur: StAZH B II 673, S. 141
  • Originaldatierung: 1701 Mai 11
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 11.5 × 33.5
  • Sprache: Deutsch

Bei einer Erbteilung sollte Jakob NötzliPerson: seine Schwestern und seine beiden Nichten auszahlen. Weil seine Verwandten sich von ihm benachteiligt fühlten, sollten die Obervögte über den Fall entscheiden. Die Zuständigkeit war jedoch umstritten. Im Bericht an den ZürcherOrt: RatOrganisation: stützen sich die Obervögte von WiedikonOrt: auf NötzlisPerson: Sesshaftigkeit in ihrem Gebiet und die Tatsache, dass der Grossteil seiner Güter dort gelegen sei. Die Obervögte von HönggOrt: argumentierten dagegen nicht nur damit, dass NötzliPerson: Gemeindsgenosse von HönggOrt: sei und dort auch immer seine Abgaben, inklusive Fasnachtshuhn, entrichte. Sie führten auch die Präzedenzfälle von NötzlisPerson: Verwandten und Vorfahren ins Feld, welche die Ausrichtungen jeweils vor den Obervögten von HönggOrt: machen liessen, auch wenn sie Güter in WiedikonOrt: besassen (StAZH A 126, Nr. 139). Der RatOrganisation: fällte allerdings keinen Grundsatzentscheid, sondern suchte eine Kompromisslösung, die nur für diesen Fall galt und überliess die endgültige Entscheidung dem Grossen RatOrganisation: .

Zu den Rechten und Pflichten von nicht in der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen in WipkingenOrt: vgl. SSRQ ZH NF II/11 134-1; SSRQ ZH NF II/11 142-1. Unklarheit über die Jurisdiktionsgewalt in räumlicher Hinsicht bestand 1775 zwischen den Obervogteien WiedikonOrt: und WollishofenOrt: (SSRQ ZH NF II/11 173-1).

Editionstext


M[i]Beschädigung durch Tintenfrass, sinngemäss ergänztattwochens, den 11. maiiOriginaldatierung: 11.5.1701 (),
prnpresentibus herren burgermeister EscherPerson:
und beid räth
Organisation:


In der jurisdictionalSchriftwechsel streithigkeith entzwüschen den hhAbkürzung obervögten und landschreiberen zu WiedikhonOrt: und HönggOrt: , betrbetreffend die
frag, wemme die obschwebende theil- und außrichtung Jacob Nötzlis, gntgenannt SpillenmacherPerson: ,
so im HardOrt: als der obervogtey WiedikhenOrt:
säßhaft, zugleich aber zu HönggOrt: gemeindsgnößig und auchKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: [...]Beschädigung durch Tintenfrass (1 Wort)cb güetter daselbst
ligend hat, zuverfehrtigen und zuberichtigen
gebühre, ward nach abstand der hhAbkürzung obervögten und der hhAbkürzung landschreiberen ehren-verwandtschaft einhellig befunden und erkennt,
daß umb diesen particularSchriftwechsel fahl die hhAbkürzung
obervögt zu WiedikhenOrt: und HönggOrt: zusammentretten und solichen zubehandlen einanderen
helfen, in der meinung, daß der NötzliPerson:
mehr nit als einfachen kosten tragen, die
hhAbkürzung obervögt das gewohnte sitz-gelt miteinanderen zur helfte theilen und die hhAbkürzung
landschreibere den ordinariSchriftwechsel schreiber-tax
also erheben sollen, daß herren landschreiber
HoltzhalbenPerson: darvon (welicher hierby die
federe aus dem grund zu füehren hat, weilen
die bisharige schreiber-actusSchriftwechsel in der cantzley HönggOrt: passiertSchriftwechsel) zwey und hAbkürzung landschrbrlandschreiber
EßlingerPerson: d–ohne müeheHinzufügung am rechten Rand mit Einfügungszeichen–d ein theil angedeyen.

Unter weliche jurisdictionSchriftwechsel aber für das
könftig dieser und andere dergleichen casusSchriftwechsel
gehören, ist die entscheidung deßen an
mghhAbkürzung die räth und burgerOrganisation: verwiesen.

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch Tintenfrass, sinngemäss ergänzt.
  2. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: [...]Beschädigung durch Tintenfrass (1 Wort)c.
  3. Beschädigung durch Tintenfrass (1 Wort).
  4. Hinzufügung am rechten Rand mit Einfügungszeichen.