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SSRQ ZH NF II/11 147-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 147-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Kauf der Hubengerechtigkeiten durch die Gemeinde Höngg zur Behebung der Streitigkeiten derselben mit den Hubeninhabern

1704 November 28.

Um die Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Höngg und den Hubern zu beheben, empfehlen Beat Holzhalb und Johann Konrad Heidegger, die Obervögte von Höngg, der Gemeinde den Ankauf der Hubgerechtigkeiten. Die Mehrheit der Huber verkauft daraufhin der Gemeinde ihre Huben. Ein Teil der Huber widersetzt sich jedoch. Weil sie zudem sechs Mannwerk Wiese auf dem Tregelriet ohne Erlaubnis des Grossmünsterstifts verkaufen, das sich daraufhin beschwert, kommt die Sache vor den Zürcher Rat. Dieser ordnet einen Ratsausschuss ab, der zwischen den Hubern Ratsherr Johann Heinrich Escher, Schultheiss Johann Rudolf Escher, Jaggel Appenzeller, Heinrich, Hans Heinrich Notz, alt Gesellenwirt Heinrich Wehrli und Hofmeier Hans Jakob Meyer sowie den Gemeindevertretern Untervogt Hans Rudolf Appenzeller, alt Säckelmeister Rudolf Rieder, Säckelmeister Hans Ulrich Vogler, Felix Appenzeller im Hard, Kleinrudi Appenzeller und Jaggel Schmid, alle Geschworene, vermittelt. Die Ratsabgeordneten erlauben den Verkauf im Tregelriet und heissen den Vorschlag der Obervögte gut. Die Huber sollen in Zukunft wie andere Gemeindegenossen Anteil an Holz und Feld, Wunn und Weide haben, aber keinerlei Ansprüche mehr an die Hubgerechtigkeiten. Die Gemeinde Höngg übernimmt vier Hubgerechtigkeiten mitsamt den darauf liegenden Grundlasten; die übrigen zwölf Gerechtigkeiten kauft sie um 20 Gulden für eine ganze oder 10 Gulden für eine halbe Hube, insgesamt um 240 Gulden. Die Obervögte siegeln.

  • Signatur: StArZH VI.HG.A.5.:72
  • Originaldatierung: 1704 November 28
  • Überlieferung: Original, Heft (6 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 33.0
  • 2 Siegel:
    1. Beat HolzhalbPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
    2. Johann Konrad HeideggerPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Heinrich Holtzhalb, Landschreiber von Höngg

Der Gegensatz zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggOrt: bestand mindestens seit 1519, als zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag über den Ertrag von Wald und Weide abgeschlossen wurde, der im vorliegenden Stück auch Erwähnung findet (StAZH G I 1, Nr. 66 und Nr. 67); weitere Konflikte bestanden beispielsweise 1561 (StArZH VI.HG.A.1.:8) und im ebenfalls hier genannten Jahr 1662 (StArZH VI.HG.A.3.:17). Zudem enthielten auch die Dorfordnungen Bestimmungen zum Verhältnis der Huber und der Gemeinde (1576: SSRQ ZH NF II/11 90-1; 1610: StArZH VI.HG.A.1.:1, S. 15-21, Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 19, S. 64-66).

Nachdem am 6. Juli 1682 die Gemeinde HönggOrt: Organisation: dem GrossmünsterOrganisation: bereits seinen Anteil am kleinen Zehnten abgekauft hatte (SSRQ ZH NF II/11 139-1), erlosch vermutlich mit der Aufhebung der Huberrechte auch das Hofmeieramt und das Maiengericht von HönggOrt: endgültig; den Meierhof hatte das GrossmünsterstiftOrganisation: bereits 1688 verkauft (vgl. SSRQ ZH NF II/11 95-1; Stutz, Rechtsquellen, S. 44, Anm. 1; Sibler 2001, S. 63-66).

Editionstext


Khundt und zuwüßen seye
mennigklichem offenbahr mit dißem
brieff: Nach deme zwüschendt einer ehrsammen
gmeind HönggOrt: Organisation: an einem, danne den huͦberen
zuͦ bemeltem HönggOrt: zesambt einer ehrwürdigen
stifft bey dem Großen MünsterOrganisation: , welche denselbigen
beystendig geweßen, an dem anderen theil, bereiths von einer großen anzahl jahren dahero ernsthaffter streith und span sich erhebt von wegen nuͦtzung und gebrauchs sowol der gemeind- als gedachter hueberen holtzes und weiden, und obwolen ihre allerseiths gnedige herren und oberen,
herr burgermeister und rath der statt ZürichOrt: Organisation: , von
zeith zu zeith durch ansehenliche außschüß und verordnungen auß ihrem ehren mittel, sonderlich aber
von annis 1519Datum: 1519,1 1662Datum: 16622 und 1690Datum: 1690, ernstlich sich angelegen sein laßen und gesucht, wie angeregte partheyen in ihren gegen einanderen gehabten mißverstendtnußen in der freündtlichkeit vereint und
betragen werden möchten, ist jedoch, ungeachtet
der von bemelten jahren hochoberkeithlich ratificiert
und bestetheten verkommnußen und hierumbe aufge[S. 2]Seitenumbruchrichteter brieff und siglen, alles unverfengklich
gewesen.
Ja, es sind seidtharo je mehr und
mehr starcke verbitterungen under den partheyen
und sehr kostbahre rechtshändel darauß entstanden,
also daß entlich die wolgeachten, woledle, veste,
fromme, fürnemme, fürsichtige und wolweiße herren,
herr zunfftmeister Beat HoltzhalbPerson: und herr zunfftmeister JohJohann Conradt HeideggerPerson: , beid des raths gedachter statt ZürichOrt: und geweßte landtvögt der graffschafft KyburgOrt: , der zeith wol verordnete obervögt zu
HönggOrt: , genöthiget worden, dißen vertriesslichen weithlauffigkeiten auß obligenden pflichten eine abhilffliche maß außzufinden. Zu dem end hin under allen hierzu vorgekehrten mitlen dißes für das heilsambste angesehen und ermessen, wann under den
partheyen ein gentzlicher außkauff vermittlet und
zuwegen gebracht wurde, gestalten dann der beste
theil von den interessierten hueberen sich anerbotten,
für ihre habende gantze und halbe huob gerechtigkeiten einen außkauff anzunemmen und selbige der
gemeind gegen bezahlung zwentzig guldinWährung: 20 Gulden für eine
gantze und zehen guldinWährung: 10 Gulden für eine halbe huob
für eigenthummlich zuüberlaßen. Wie dann die [S. 3]Seitenumbruch
gemeind auf solchen fuß die meisten von solchen
huoben mit vorwüßen und einwilligen ehrengedachter herren obervögten würcklich an sich erkaufft.

Deme aber die übrige hueber sich hefftig widersetzt
und an ihren habenden brieff und siglen sich zuhalten vermeint, zu deme geschlagen, daß kurtz
zuvor eben diße huebere, die ihnen lauth bemelten vertrag-briefs von anno 1662Datum: 1662 zu ihrem eigenthummlichen
gebrauch und nutzen überlaßene und außgemarchete
sechs mannwerch wißenFlächenmass: 6 Mannwerk Wiese auf dem so genanten TregelriedtOrt: auf der allment unter ihnen selbs, ohne vorwüßen eines ehrwürdigen stifts (so sich hierab beschwehrt), umb dreyhundert fünffzig guldinWährung: 350 Gulden verkaufft, verstucket und vertheilt, also hiemit diße
und andere beyfellige mißverstendtnuße weder dingen für hochgedacht ihre allerseiths gnedige herren
und oberen, burgermeister und rath der statt richOrt: Organisation: , gewachsen, welche dann auß ihrem ehren mittel
zu mehrerer untersuch- und völliger beylegung dißes
lang gedaurten streiths nebendt obehren ermeldten herren
obervögten zu HönggOrt: verordnet die hochgeachte, woledle, gestrenge, fromme, veste, fürnemme, fürsichtige,
hoch und wolweiße herren, herr oberst feld haubt[S. 4]Seitenumbruchman JohJohann Ludwig WerdmüllerPerson: , statthalter und pfleger eines ehrwürdigen stiffts, herren Salomon HirtzelPerson: ,
gewesnen statthaubtman und landtvogt der graffschafft ThurgoüwOrt: und dermahligen obman gemeiner
der statt clösteren, herren statthaubtman JohJohann Jacob
Eschern
Person:
, herrn quartierhaubtman JohJohann Jacob LewPerson: , gewesnen landtvogt zu GrüeningenOrt: und LuccarusOrt: , und
herrn quartierhaubtman Caspar SpöndliPerson: , alle des
raths mehr ermelter statt ZürichOrt: .
Da dann vor
denselben spennig gegen einanderen erschinnen jkrAbkürzung
raths- und stahlherr JohJohann Heinrich EscherPerson: , herr schultheiß JohJohann Rudolff EscherPerson: , Jaggel AppenzellerPerson: ,
HeinrichenPerson: , Hans Heinrich NotzPerson: , Heinrich WeerliPerson: , alt gsellen wirth, und Hans Jacob MeyerPerson: , hofmeyer, allerseiths hueber zu HönggOrt: , an dem einten, danne
undervogt Hans Rudolff AppenzellerPerson: , alt seckelmeister Rudolff RiederPerson: , seckelmeister Hans Ulrich
Vogler
Person:
, Felix AppenzellerPerson: im HardOrt: , Klynrudi
Appenzeller
Person:
und Jaggel SchmidPerson: , alle geschwohrne,
im nammen und von wegen mehr gedachter gemeind HönggOrt:
an dem anderen theil.
Und nach deme hierauff
hoch und wol ernante herren verordnete die partheyen
in ihren angelegenheiten der nothurfft nach ange[S. 5]Seitenumbruchhört, haben sie darüberhin nach genugsammer erwegung der sachen beschaffenheit bevorderst obeingeführtem und von den hueberen under sich selbs getroffenem kauff wegen der sechs mannwerch wisenFlächenmass: 6 Mannwerk Wiese
im TregelriedtOrt: den ungehinderten forthgang gelaßen.
Demnach, weilen sich herfür gethan, daß derjennige von den herren obervögten in an sich erkauffung der huoben gerechtigkeiten von seithen der gemeind
gethane vorschlag zu endtlicher berühigung der partheyen das allerdiensambste were, haben sie solchen
in der meinung gebillichet und gut geheißen, daß
im übrigen dann die huebere durch solchen außkauff
wie andere gemeindtsgnoßen in holtz und feld, wunn
und weid geachtet und gehalten werden sollen.

Und zwahren hat eine gemeind HönggOrt: Organisation: sich dahin
verstanden, daß sie vierMenge: 4 hueb-gerechtigkeiten, mit
übernemmung eines maltersVolumenmass: 1 Malter Hafer, drey viertelVolumenmass: 3 Viertel Hafer und
drey vierling habersVolumenmass: 3 Vierling Hafer zusambt einem halben lenderbatzenWährung: 0.5 Batzen (worunter aber zwey viertelVolumenmass: 2 Viertel Hafer, drey vierlingVolumenmass: 3 Vierling Hafer und der halbe lenderbatzenWährung: 0.5 Batzen für eine gantze dorfsgerechtigkeit begriffen) jehrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr dem stifft schenckhoff
zu verzinsen, und also dißere grundts beschwehrden auf [S. 6]Seitenumbruch
ihre, der gemeind, güter verschreiben zulaßen, an sich
erkaufft und hernach folgenden persohnen abgenommen:
Benantlich jkrAbkürzung rahts- und stahlherr EscherPerson: für eine gantze hueb ein müthVolumenmass: 1 Mütt Hafer, ein viertel haberVolumenmass: 1 Viertel Hafer, herren
schultheiß EscherPerson: für zwey gantze huoben zween
müth haber
Volumenmass: 2 Mütt Hafer
und für eine gantze dorfs gerechtigkeit,
die er der gemeind für eigenthümmlich überlaßet,
zwey viertelVolumenmass: 2 Viertel Hafer, drey vierling haberVolumenmass: 3 Vierling Hafer und den halben
lenderbatzen
Währung: 0.5 Batzen
, und Jacob MeyerPerson: , hoffmeyern, auch für
eine gantze huob ein müth haberVolumenmass: 1 Mütt Hafer.

Die zwölffMenge: 12 übrigen huob-gerechtigkeiten aber hat
sie, die gemeind, mit zweyhundertvierzig guldin guter der statt ZürichOrt: müntz und wehrungWährung: 240 Zürcher Gulden kaüfflich ansich gebracht, so hernachfolgenden persohnen an obernanter
wehrung pahr gut gemachet und bezahlet worden.
[S. 7]Seitenumbruch
Namlich herren ambtman BrunnerPerson: umb eine gantze hueb zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
MrAbkürzung Salomon PeyerPerson: , dem schmid, umb ein gantze zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
Jaggli AppenzellerPerson: , geschwohrnem, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Jacob AppenzellerPerson: , strumpfweber, umb ein gantze zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
CasparPerson: und Jacob AppenzellerPerson: umb ein gantze zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
HanßPerson: und Hanß Marthi FreitagPerson: umb ein gantze zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
Heinrich WeißPerson: umb ein halbe zwentzig guldin3Währung: 20 Gulden
Salomon GroßmanPerson: , HeinrichPerson: und Jagli NötzliPerson: umb eine gantze zwentzig guldinWährung: 20 Gulden
Rudi AppenzellerPerson: , SusannaPerson: sohn, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
HeinrichPerson: und Felix AppenzellerPerson: umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
MrAbkürzung Rudolf RiederPerson: , blatmacher, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Heinrich NötzliPerson: , mößer, umb ein halbe zehen guldinWährung: 20 Gulden
Jaggli BurriPerson: , binniUnsichere Lesunga, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Felix FreitagPerson: , kämifeger, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Jacob ZweifelPerson: umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Hans Heinrich NotzPerson: umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Heinrich LaubiPerson: umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden
Henrich WehrliPerson: , alt gsellenwirth, umb ein halbe zehen guldinWährung: 10 Gulden

Also daß hiemit obernante huebere für sich und
ihre erben ihrer fehrneren ansprach an ihre inngehabte hueben gerechtigkeiten (weilen sie von
der gemeind in bester formb außgericht, vernüegt
und bezahlt worden sind) sich gentzlich und überal
entziehn und begeben, und jergegen der gemeind
disere hueber-nutzung und gebrauch freyer, lediger dingen, nach belieben, damit gleich als mit
anderen ihren gemeind güteren zuverfahren, zustellen und übergeben, von ihnen, den hue[S. 8]Seitenumbruchberen, ihre erben und sonst mennigklichem gantz
ungesaumbt und ungehinderet.

Die biß dahin in wehrendem dißem handel ergangene kösten dannethin belangende, solle selbige jede parthey an sich selbsten haben.

Deße zu wahrem urkhundt haben obehrenernante beide herren obervögt zu HönggOrt: ihre anerbohrne secret-einsiegel (jedoch ihnen und
ihren erben in allweg ohne schaden) offentlich
getruckt an dißen brieff, so beschehen sambstags,
am acht und zwentzigsten tag wintermonaths, von
der gnadenreichen geburth Christi, unsers lieben
herren und heilandts, gezehlt einthausendt sibenhundert vier jahre
Originaldatierung: 28.11.1704
.
[Unterschrift:]
Heinrich HoltzhalbPerson: , lschrlandschreiber
zu HönggOrt: , sstscripsit mppmanu propria
[Vermerk auf der Rückseite:]
Brieff
umb die von der gemeind HönggOrt: Organisation: kaüfflich an
sich gebrachte hueben-gerechtigkeiten
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Datiert anno 1704Datum: 1704

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  1. Dieser Vertrag zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggOrt: ist in zwei Abschriften des 17. Jh. (StAZH G I 1, Nr. 66 und StAZH G I 1, Nr. 67) sowie als Eintrag in den Stiftsprotokollen von Hans Jakob FriesPerson: (StAZH G I 32, S. 673-676) überliefert; eine Teiledition findet sich in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 5, S. 24-25.
  2. Die Urkunde über den Ratsentscheid vom 13. August 1662 ist erhalten im Gemeindearchiv von HönggOrt: (StArZH VI.HG.A.3.:17). Das StiftOrganisation: bewahrte einen Auszug aus dem Urteil auf (StAZH G I 7, Nr. 75). Stutz hat eine Teiledition nach diesem Auszug angefertigt (Stutz, Rechtsquellen, S. 68, Anm. 3, ab Zeile 33 auf S. 69.).
  3. Der Schreiber hat wohl versehentlich «zwentzig» statt «zehen» geschrieben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Heinrich WeissPerson: für seine halbe Hube mehr als die anderen erhalten sollte, zumal die Summe dann 250 Gulden betragen würde.