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SSRQ ZH NF II/11 154-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 154-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Appellation betreffend Mitspracherecht an der Gemeindeversammlung in Unterstrass

1734 Dezember 3.

Eine Gruppe von Männern, die einem Kreis von Bewohnern minderer Rechte in Unterstrass angehören, ist in ihrem Begehren um Mitsprache an der Gemeindeversammlung von den beiden Obervögten der Vier Wachten und Wipkingen mit Verweis auf ältere Entscheide abgewiesen worden. Da die Männer an Bürgermeister und Rat von Zürich appellieren wollen, stellen ihnen die Obervögte einen Appellationsschein aus.

  • Signatur: StAZH A 149.1, Nr. 181
  • Originaldatierung: 1734 Dezember 3
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 34.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johann Konrad Escher, Landschreiber der Kanzlei Vier Wachten

Im Gegensatz zu den Gemeindegenossen von UnterstrassOrt: Organisation: gehörten die Appellanten zum Kreis der Bewohner, die über keinen Anteil an den Gemeindenutzungen verfügten; die Appellation wurde am 22. Januar 1735Datum: 22.1.1735 () von Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: abgewiesen (StAZH B II 808, S. 26-27). In einem erneuten Begehren forderten sie am 30. September 1763Datum: 30.9.1763 () das Recht auf Allmendnutzung und übrige «gemeindsfreyheiten», namentlich das Stimmrecht. Einmal mehr entschieden die Obervögte, dass nur die Gemeindegenossen Anteil an der Allmende und das daraus abgeleitete Stimmrecht haben sollten, denn nur sie entrichteten den erheblichen Zins für den 1441Datum: 1441 vom SpitalOrganisation: übernommenen IlanzhofOrt: (vgl. SSRQ ZH NF II/11 26-1). Damals seien 17 Männer im Besitz der Nutzungsrechte gewesen, mittlerweile seien es 45 Männer (StArZH VI.US.A.2.:41). Zu den Rechten der Gemeindebewohner auf der zürcherischen Landschaft vgl. Stahel 1941, S. 92-136; zum Anteil am Gemeindegut im Besonderen vgl. S. 122-127.

Editionstext


Auf unterthäniges anhalten und begehren Caspar BuchersPerson: ,
Cornell RemißPerson: , Heinrich DimbertenPerson: alß abgeordnete
einer anzahl junger mannschafft1 an der UnternstraßOrt: ,
der gemeinds zugängen in derselben zusammenkonfften
zu minderen und zu mehren, und gethaner gegenantwort
von haubtmann und untervogt Rudolf NötzliPerson: , sekelmsekelmeister
RemmiPerson: , geschwohrnen KuhnenPerson: und LandoltenPerson: nammens
e eeiner erwürdigen gemeind daselbsten mit gezimmend und demüthigem
ersuchen, daß sie bey ihren habenden gerechtsammen,
documenten, brieffen und urthlenKorrigiert: urtheilena gnädigst geschüzt bleiben
möchten, ward mit recht gesprochen:
Weilen gleiches begehren schon den 25ten jenner 1657Datum: 25.1.1657 ()2, den 28ten 7brisseptembris 1682Datum: 28.9.1682 ()3
und den 24ten 7brseptembris 1690Datum: 24.9.1690 ()4 vor mgndhhAbkürzung, den kleinen
räthen
Organisation:
, geschwebt, daßelbsten erkennt worden, daß es bey
dem alten harkommen des mehrers halben in der gemeind
sein fehrners verbleiben haben und also die in der gemeind
sich befindenden junge mannschafft ihres begehrens halben
ab und zur ruhe gewisen sein solle, lasen wir es bey disern
oberkeitloberkeitlichen erkanntnusen bewenden.
Über welche erkandtnuß sich die obgemeldte dreyMenge: 3 abgeordnete beschwerth
zusein vermeint und deswegen eine appellation vor
mgndhhAbkürzung, herren burgermeisteren und rathOrganisation: , angelegenlich verlanget, welches ihnenn auch vergönstiget und
auf begehren gegenwerthige appellationn-schein zugestellt worden.
Actum, freytags, den 3ten xbrdecembris 1734Originaldatierung: 3.12.1734 (), pbuspresentibus hhhAbkürzung sekelmsekelmeister
und fordester examinator JohJohann Conrad EscherPerson: und hhhAbkürzung zunfft
und alt-kornmalt-kornmeister JohJohann Heinrich MeyerPerson: , beyderseithe deß
raths loblloblicher statt ZürichOrt: Organisation: und dismahl regierende neüw und
alte hhAbkürzung obervögte der IV WachtenOrt: und WipkingenOrt: .
LandtschbrLandtschreiber JohJohann Conrad EscherPerson: stscripsit.
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Appellation
der jungen mannschafft von der UndernstraßOrt: und die vorgesetzten daselbst
vom 3ten xbrdecembris 1734Originaldatierung: 3.12.1734 ()
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Samstag, den 22ten jenner 1735Datum: 22.1.1735 ()5
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Wegen der erstern pretendierenden zugangs und rechte zu minderen
und zu zumehren in dortigen gemeinden

Anmerkungen

  1. Korrigiert: urtheilen.
  1. «Junge Mannschaft» oder die in den anderen hier erwähnten Quellen ebenfalls anzutreffende Bezeichnung «Gemeindskinder» bezieht sich nicht auf das Alter, sondern auf den minderen Rechtstatus dieser Gruppe der Wachtbewohner (Sigg 2006, S. 321).
  2. Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Anspruch auf die Gemeinderechte über den Besitz eines mit der entsprechenden «Gerechtigkeit» ausgestatteten Hauses in UnterstrassOrt: definiert wird (StAZH B II 497, S. 54).
  3. Das genannte Datum war kein Tagungsdatum des ZürcherOrt: RatsOrganisation: . Der Entscheid ist im Ratsmanual nicht dokumentiert.
  4. Vgl. StAZH B II 630, S. 60. In diesem Ratsentscheid wird neben den hier ebenfalls erwähnten Urteilen auf eine Pergamenturkunde vom 22. Juni 1452Datum: 22.6.1452 (SSRQ ZH NF II/11 30-1) und auf den Einzugsbrief vom 9. August 1671Datum: 9.8.1671 () verwiesen (SSRQ ZH NF II/11 131-1).
  5. Zum Appellationsentscheid vgl. den Kommentar.