SSRQ ZH NF II/11 155-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 155-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Aberkennung der Rechtssprechung des Stadtgerichts in Kauf- und Zugsachen zugunsten der Obervögte von Wiedikon
1739 Februar 10.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B II 824, S. 66-68
- Originaldatierung: 1739 Februar 10 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 11.5 × 37.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Am 17. Dezember 1738 hatte der ZürcherOrt: RatOrganisation: entschieden, dass die Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen dem StadtgerichtOrganisation: und den Obervögten von WiedikonOrt: vom RatOrganisation: entschieden werden sollte, wenn sie sich nicht gütlich einigen könnten (StAZH B II 822, S. 255). Das StadtgerichtOrganisation: beanspruchte die Zuständigkeit, weil es sich seiner Ansicht nach um eine Schuldsache und einen Streit zwischen Stadtbürgern handelte. Hingegen bestritten die Obervögte, dass der Fall eine Schuldsache sei und argumentierten, dass die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten dem StadtgerichtOrganisation: nur in den ihm zugeordneten Vogteien zustehe. Tatsächlich gehörte WiedikonOrt: als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden weder zum StadtgerichtOrganisation: im engeren Sinne, dem unter anderem die Vier WachtenOrt: mit FlunternOrt: , HottingenOrt: , UnterstrassOrt: und OberstrassOrt: unterstanden, noch zum sogenannten VogtgerichtOrganisation: , dem RiesbachOrt: und die Vogtei EngeOrt: unterstellt worden waren (vgl. Bauhofer 1943a, S. 136-150). Möglicherweise war dies das ausschlaggebende Argument, denn in anderen Fällen urteilte das StadtgerichtOrganisation: auch in Zugstreitigkeiten (SSRQ ZH NF II/11 148-1). Das Gericht von WiedikonOrt: hatte sich schon 1647 gegen einen Eingriff des Stadtgerichts in seine Jurisdiktion gewehrt (SSRQ ZH NF II/11 119-1).
Das Gericht von WiedikonOrt: unter dem Vorsitz der Obervögte entschied am 21. Februar 1739, dass EsslingerPerson: berechtigt war, ein Zugrecht auszuüben. SteinbrüchelPerson: gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und appellierte an den Rat, weshalb ihm am 9. März 1739 ein Appellationsrezess ausgestellt wurde (StAZH A 154, Nr. 118). Der RatOrganisation: wies die Appellation am 16. März 1739 jedoch ab und bestätigte das Urteil der Obervögte (StAZH B II 824, S. 112-113).
Zu einem ähnlichen Kompetenzstreit zwischen dem StadtgerichtOrganisation: und den Obervögten von WipkingenOrt: , in dem der RatOrganisation: entschied, dass die Jurisdiktion dem StadtgerichtOrganisation: zustehe, vgl. StAZH B II 856, S. 60-61. Zu den Kompetenzstreitigkeiten zwischen StadtgerichtOrganisation: und Obervögten vgl. Bauhofer 1940; zum StadtgerichtOrganisation: vgl. Bauhofer 1943a.
Editionstext
Zinnstags, den 10. februarIn der Vorlage: febrOriginaldatierung: 10.2.1739, presentibusIn der Vorlage: prntb herren burgermeister HirzelPerson: , räth und burgerOrganisation:
Anmerkungen
- Vgl. StAZH B II 822, S. 255.↩
- Es handelt sich um das Stadtrecht und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) von Zürich, StAZH III PPb 5/1; abgedruckt auch in SBPOZH, Bd. 1, Nr. 1, S. 1-176, hier S. 28-29.↩
Regest