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SSRQ ZH NF II/11 160-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 160-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Bittschrift der Gemeinde Wiedikon an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend die Erlaubnis des Sandabbaus

1748 September 27.

Die Gemeinde Wiedikon bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich darum, ihnen das Recht, Sand abzubauen und zu verkaufen, zu bestätigen. In Wiedikon würden viele arme Leute ihren Unterhalt damit verdienen, die sonst dem Almosenamt oder der Gemeinde zur Last fallen würden. Eine Änderung der bestehenden Praxis würde nicht nur diesen Leuten schaden, da ihre Sandvorräte vom starken Regen weggeschwemmt wurden, sondern auch den fünf Ziegelhütten zum Nachteil gereichen.

  • Signatur: StArZH VI.WD.A.8.:107
  • Originaldatierung: 1748 September 27
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.5 × 35.0
  • Sprache: Deutsch

Sand war als Baumaterial und zur Herstellung von Ziegeln und Mörtel gefragt. Zur Deckung des Bedarfs des Bauamts erhielt Beat HübscherPerson: , der das Bauamt mit Sand belieferte, am 18. Juni 1617 das Monopol auf das Sammeln von Sand im untersten Teilstück der SihlOrt: , nachdem er sich darüber beschwert hatte, dass andere die von ihm vorbereiteten Sandstellen ausgebeutet und den Sand verkauft hätten. Allerdings schränkte der ZürcherOrt: RatOrganisation: dieses Privileg dahingehend ein, dass das Sammeln von Sand für den Eigengebrauch weiterhin erlaubt sein solle (StAZH B II 340, S. 80-81). Am 16. August 1626 wurde dieses Privileg bestätigt und gegen die Einsprache von Jakob SommerauerPerson: verteidigt (StAZH B II 376, S. 24-25). Am 12. Januar 1652 bestätigte der ZürcherOrt: RatOrganisation: nach einem Streit zwischen Peter WiderkehrPerson: , dem vom Bauamt bestellten Sandwerfer, und Ulrich MeierPerson: , einem Sandwerfer von WiedikonOrt: , erneut, dass den Sandwerfern von WiedikonOrt: lediglich erlaubt sei, ihre Arbeit auf dem Gebiet bis zum oberen grossen Stein auszuführen (StAZH B II 479, S. 6-7). Im vorliegenden Fall wurden diese Urteile nun als Argument gebraucht, um zu zeigen, dass die Leute von WiedikonOrt: ausserhalb des vom RatOrganisation: privilegierten Gebiets über das Recht verfügten, Sand abzubauen und zu verkaufen. Zum Bauwesen und zu Sand als Baustoff vgl. Guex 1986, besonders S. 54-55.

Editionstext

Gnädiger herr burgermeister,

hochgeachte, hoch- und woledelgestränge, vorneme, vorsichtige, hoch- und wolweise gnädige herren.

Es hat hochgedacht euerIn der Vorlage: ew gnädigenIn der Vorlage: gnd herren underem 22. verwichnen augustDatum: 22.8.1748 belieben wollen, dem herr bauwherr ZieglerPerson: wägen einicher erneüwerung des sand werffens eine erkantnuß zustellen zelaßen mit dem gnädigenIn der Vorlage: gnäd ansinen, auff allenfahls erfolgende protestatcionSchriftwechsel dero getreüwen angehörigen von WiedickonOrt: gnedig zu bewilligen, das sie hierin ihr habende rechtsamene, brieff und sigel euerIn der Vorlage: ew gnädigenIn der Vorlage: gnd herren vorzeigen möchten.

Wir erstatend denn euer gnadenIn der Vorlage: eu gnd allerforderst den underthänigsten, gehorsammen dank, das sie unß in unßerer dißfähligen tringenden angelegenheit auch anzehören gnedig geruhen wollen.

Sint onverdencklicher zeit haben vil ehrliche, obschon armme, bedürfftige leüt und an weißung der rathserkantnußen de anno 1617Datum: 16171 und 1652Datum: 16522 eüwer säligen standesIn der Vorlage: säll stand vorfahren ihr stückli brod mit sandt werffen verdienen müßen, die sonsten dem allmosen ammtOrganisation: und der gmeind zum last gefallen wären. Ja, es thut ihnen auch schmertzlich wehe, da sie in wärendem rächt etwelchen vorath am sand haten und am verkauff deßelben gehinderet worden, solches durch ein gefallenes starcke rägenwäter und waßergüß weg geschwemmt worden. Dißere armme leüt folglich von ihrem seuren schweiß und schwerer arbeit keinen genuß habend bezeühen könen.

[S. 2]Seitenumbruch

Zudeme kommt auch annoch, das dißere erneüwerung denen fünffMenge: 5 ehehafften ziegelhüten zu WiedickenOrt: , die pflichtmäßig stat und land mit benöthigter bauw materialienSchriftwechsel zu versehen haben, höchst nachteilig und beschwerlich fallen wurde.

Wir, allseitige supplicantenSchriftwechsel, ersuchen also euerIn der Vorlage: e hochgedacht unsereIn der Vorlage: u gnädigenIn der Vorlage: gne herrenn mit allgezimmendem respectSchriftwechsel, obengeregte erkantnußen von anno 1617Datum: 1617 und 1652Datum: 1652 des nächeren einzusehen, unß in mererem muntlich abzehören, unß auch darbey und bey dem sint dißer zeit rüehigen onunderbrochnen posesSchriftwechsel gnädig zu schützen und zu schirmen, worentgegen wir den obersten regenten himmels und der erden vor eür gndAbkürzung und unßAbkürzung gndAbkürzung hhAbkürzung hohes beständiges wollsein inigest zu erflehen niemallen underlaßen werden.

Eüre gnadenIn der Vorlage: gnd undIn der Vorlage: u weisheitIn der Vorlage: wßht

unßerren hochgeachten gnädigenIn der Vorlage: gnd herren underthänig gehorsammste

vogt und fürgesezte der gemeind WiedickenOrt: und in nammen der 5 ehafften ziegelhüten

denIn der Vorlage: d 27. septembrisIn der Vorlage: 7bri anno 1748Originaldatierung: 27.9.1748

Casper MatysPerson: , gschwornen

[S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Anschrift auf der Rückseite:] Ihro gnaden herren ammts burgermeister EscherPerson:
[Vermerk auf der Rückseite:] Wegen dem sand-werffen