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SSRQ ZH NF II/11 175-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 175-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Wachtordnung für die Gemeinde Fluntern

1778.

Die Wachtkommission hat die Gemeinden ermahnt, das Mandat über den Wachdienst besser zu befolgen. Die Gemeinde Fluntern sieht die Hauptursache für die schlechte Versehung des Wachdienstes darin, dass die Wache neben dem ordentlichen Gemeindewächter der Reihe nach von den Gemeindemitgliedern versehen werden muss. Daher hat sie an der Gemeindeversammlung beschlossen, einen zweiten ständigen Wächter anzustellen, dem jeder, der das Wachtgeld schuldet, den gleichen Betrag wie dem ordentlichen Wächter zu bezahlen habe. Zusätzlich werden Vorschriften darüber erlassen, welcher Wächter wann zu wachen hat und wo sie sich bei ihren Wachgängen zu melden haben.

  • Signatur: StArZH VI.FL.A.3.:33
  • Originaldatierung: 1778
  • Überlieferung: Original (?) (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 35.5
  • Sprache: Deutsch

In der Wachtordnung für FlunternOrt: von 1605 hatte der ZürcherOrt: RatOrganisation: noch lediglich zwei Verantwortliche der Gemeinde für die Abhaltung der Wache benannt und eine Busse darauf gesetzt, wenn ein Wachtgenosse seinen Dienst nicht versehe (SSRQ ZH NF II/11 104-1). Ausführlicher wird ein Bericht über die Abhaltung der Nachtwachen in StadelhofenOrt: und den Vier WachtenOrt: von 1651, worin eine Ratsdelegation nach Anhörung der Art und Weise, wie die Wacht bisher abgehalten wurde, Bestimmungen erlässt, wie diese in Zukunft zu handhaben sei. Zuvor hatten die beiden Gemeindegenossen, die jeweils mit Wachen an der Reihe waren, in einem Teil der befragten Gemeinden einen halben Tag und eine halbe Nacht Wache gehalten, in den anderen Gemeinden einen ganzen Tag und eine ganze Nacht. Neu sollten alle jeweils die halbe Nacht wachen und dann abgelöst werden; beibehalten wurde das System, wonach alle mündigen Mitglieder der Gemeinde die Wache im Turnus zu versehen hatten und dass sie sich jeweils während des Wachgangs an drei bis vier genau definierten Orten zu melden hatten (StAZH A 149.1, Nr. 82). Letztere Bestimmung findet sich auch in der vorliegenden Ordnung; PlatteOrt: , VorderbergOrt: und HinterbergOrt: waren die drei Siedlungsschwerpunkte der (bis ins 19. Jahrhundert Streusiedlung bleibenden) Gemeinde FlunternOrt: (vgl. KdS ZH NA V, S. 194). Die Anordnungen zu den Zeiten der Wache sind jedoch erheblich detaillierter. Zudem gab es zu dieser Zeit einen ständigen Gemeindewächter, nur seine Begleitung musste von den Gemeindegenossen sichergestellt werden. Mit der vorliegenden Ordnung wurde auch das abgeschafft und stattdessen ein zweiter ständiger Wächter berufen.

Editionstext


Nach deme eine lobliche wacht comission durch eine circular
erkantnus alles hohen ernstes anbefohlen, das das hochoberkeitliche mandat wegen denen dorffwachten1 neüerdingen
offentlich widerum solle verlesen werden, anbey samtliche
vorgesetzte jedesen orts sehr ernstlich insinuviert, angestalten
zu machen, das solches hochoberkeitliche mandat beser und
volkomener, als bis dahin geschehen, möchte gehalten werden.
Derowegen hat ein ehrsame gmeind FlunternOrt: Organisation: bey anlas ihres
neüjahrs bott überhaubt uund vast jederman geklagt, das das
die gröste ursach seye, das die beywacht oder nebentwacht so
schlechter dingen ihre schuldigkeit thüehind, weillen solche bis
dahin von haus zu haus alle tagWiederholte Zeitspanne: 1 Tag abgeändert, ein jeder denkt,
es istHinzufügung oberhalb der Zeilea nur heüt an mir, morgen ist an einem anderen, heüt kombt
ein junger, morgen ein alter uund die, wo nicht selbs komen, schiken
mehren theils alte, schwache männer – so das weder des tagsZeitspanne: tags, geschweigen des nachtsZeitspanne: nachts die wacht erforderlicher masen bestelt seye.
Umb diser klag abzuhelffen und darmit das bedeütete hochoberkeitlhochoberkeitliche mandat gehorsamer befolget werde, hat gedachte unsere
gmeind eyn müetig auf- und angenommen, das man nebst
dem ordinari gmeindwächter, statt der alle tagWiederholte Zeitspanne: 1 Tag abwechslender
beywacht, ein beständiger fruetiger man wolle bestellen, der
so woll des tagsZeitspanne: tags als nachtsZeitspanne: nachts nebst dem ordinari wächter die
wacht versehen müese, welcher dan auch gleich wie der ordinari
wächter von denen, die das wacht gelt schuldig, von jedem alle fronfastenWiederholte Zeitspanne: 3 Monate 5 Währung: 5 Schillinge für seine belohnung zu bezüchenUnsichere Lesungb haben solle.
Und darmit disere wacht bey tagZeitspanne: tags und nachtZeitspanne: nachts ohn unter brochen
alle stunden fortdaure, haben die vorgesetzten denen beiden
wächteren die vorschrifft gemachet, wie sie die wacht versehen
müesen.
[S. 2]Seitenumbruch

1. Der ordinordinari gemeindwächter solle somerszeitZeitspanne: Sommer morgenZeitspanne: morgens spästestUnsichere Lesungc
umb 6 uhrZeit: 6:00 auf dem haubtposten d–auf der BlattenOrt: Hinzufügung am linken Rand–d seyn und sich bey dem untervogt melden, auf disem posten bleiben bis umb 11 uhrZeit: 11:00, hernach
ein rast stundZeitspanne: haben, umb 12 uhrZeit: 12:00 solle er widerum auf dem
haubtposten seyn bis abendsZeitspanne: abends umb 7 uhrZeit: 19:00, wo er sich widerum
bey dem untervogt melden solle. Umb 9 uhrZeit: 21:00 soll sein nachtwacht
angehen bis umb 1 uhrZeit: 1:00, in welcher zeit er patrulieren uund alle
stund
Wiederholte Zeitspanne: 1 Stunde
rüeffen soll, auch ein mal bey gschwgeschworenem RinderknRinderknechtPerson: im HinterbergOrt:
uund bey sekelmstrsekelmeister SiberPerson: im VorderbergOrt: sich melden, umb 1 uhrZeit: 1:00 aber
bey dem untervogt, allwo alsdan der ander wächter zu gleicher
zeit ihme ablösen soll.

2. Der ander wächter soll morgenZeitspanne: morgens umb 7 uhrZeit: 7:00 auf dem haubtposten seyn uund sich auch bey untervogt melden, wo er dan bis
umb 12 uhrZeit: 12:00 wacht haben solle, in zwischent in der gemeind
herumb patrulieren uund wo er frömbde burst oder bettler antrifft auf den haubtposten bringen uund solche alsdan fortführen.
Umb 1 uhrZeit: 13:00 soll er sich widerum auf dem haubtposten melden
uund die wacht haben bis abendsZeitspanne: abends umb 8 uhrZeit: 20:00 uund wie vor mittag
in der gmeind patrulieren. MorgenZeitspanne: morgens umb 1 uhrZeit: 1:00 soll sein nacht
wacht angehen, wo er sich bey untervogt melden uund den anderen
ablösen soll, uund soll gleich wie der vormitnacht alle stundWiederholte Zeitspanne: 1 Stunde
rüeffen uund an gedachten untuntervogtHinzufügung oberhalb der Zeilee sich melden bis umb 5 uhrZeit: 5:00.
[S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Ordnung der wacht
1778Datum: 1778

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  2. Unsichere Lesung.
  3. Unsichere Lesung.
  4. Hinzufügung am linken Rand.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Vermutlich handelt es sich um das 1771 erlassene (StAZH III AAb 1.13, Nr. 86) und 1775 nachgedruckte (StAZH III AAb 1.14, Nr. 59) Mandat der Stadt ZürichOrt: betreffend Dorfwachen auf der Landschaft und Ausweisung von Bettlern und fahrenden Leuten.