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SSRQ ZH NF II/11 180-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 180-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Weisung der Obervögte an Bürgermeister und Rat von Zürich im Ersuchen um die Bildung einer Gemeinde Aussersihl

1786 Februar 14.

Die Obervögte von Wiedikon und Albisrieden weisen die von den Einwohnern von Sihlbrücke, Kreuel und Hard eingereichte Bitte um Erlaubnis zur Bildung einer eigenen Gemeinde an Bürgermeister und Rat von Zürich für einen Entscheid weiter. Die Obervögte legen zudem die Resultate einer Zählung und Befragung der dortigen Einwohner vor.

  • Signatur: StAZH A 99.1, Nr. 87
  • Originaldatierung: 1786 Februar 14
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Erhaltungszustand: Spuren einer Faltung
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch

Auf der Grundlage des Gutachtens der beauftragten Kommission (StAZH A 99.1, Nr. 88) stimmten Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: am 21. Februar 1787Datum: 21.2.1787 der Bildung einer eigenen Gemeinde AussersihlOrt: Organisation: und der Errichtung eines Einzugsbriefs zu (StAZH B II 1015, S. 18-19); dieser erfolgte unter gleichem Datum (StArZH VI.AS.A.1.:1; Edition: SSRQ ZH AF I/1, XV, Nr. 2). Damit fanden die Nutzungskonflikte zwischen den älteren Gemeindegenossen von WiedikonOrt: Organisation: und den Zuzügern, die ausserhalb des Dorfetters in den Hofsiedlungen lebten, ein Ende. Die Gemeinde erwarb 1813Datum: 1813 das Haus «Zur roten Wand», in dem seit 1788Datum: 1788 der Schulunterricht abgehalten worden war, und benutzte es auch als Gemeindehaus (KdS ZH NA V, S. 145).

1797Datum: 1797 sollte die Gemeinde WiedikonOrt: Organisation: Eigentumsansprüche auf das Gebiet im KreuelOrt: erheben (StArZH III.B.984.35 - III.B.984.38).

Editionstext

Wann uns vor etwas zeit von den in unsrer vogtey
sich befindenden ansäßen bey der SilbrukOrt: , im KreüelOrt:
und im HardOrt: beyliegende suplication eingelegt worden,
welche wir nach ihrem innhalt für nothwendig erachtet,
mit schuldgeziemmender ehrerbietung an eüch, ungndunser gnaden hhrenhochwohlgeborene herren
und oberen, zu weisen.1 Um aber auch dieser leüthen
halber eine soweit möglich genaue kenntniß zu erlangen,
haben wir einerseits sämtsämtlichen in unsrem vogteybezirk
befindbefindlichen gerichtsgenoßen und hintersäße in person
für uns bescheiden und um ihre herkonft und berufs
arbeit befraget, anderseits aber unsrer cannzley
aufgetragen, von diesen leüthen eine vollständige
inventur aufzunehmen, welche nachher in eine specificirte tabell2 gebracht worden, die wir anbey die ehre
haben hochdennenselben vorzulegen.

Da wir übrigens die weitern verfügungen hochdero
klugheit und gutbefinden gehorsamst anheim stellen.

Geben, den 14. febrAbkürzung 1786Originaldatierung: 14.2.1786.

Die obervögte
der vogtey WiedikonOrt: und
AlbißriedenOrt:
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Weisung
an ungndhhhrunser gnaden hochwohlgeborene hochgeachtete herren
betrefbetreffend
die ansäße in der
vogtey WiedikonOrt: ,
den 14. febrAbkürzung 1786Originaldatierung: 14.2.1786.
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
ErktßErkenntniß vide
sub 1. marty 1786Korrektur überschrieben, ersetzt: 7aDatum: 1.3.1786
ststadtschreiber mmanual3

Anmerkungen

  1. Korrektur überschrieben, ersetzt: 7.
  1. Die Petition war bereits am 27. September 1784Datum: 27.9.1784 erfolgt (StAZH A 99.1, Nr. 85).
  2. Diese Beilage scheint nicht erhalten zu sein.
  3. Bürgermeister und beide Räte von ZürichOrt: Organisation: beschlossen am 1. März 1786Datum: 1.3.1786, eine Kommission solle zu dem Begehren ein Gutachten ausarbeiten (StAZH B II 1011, S. 18-19).