SSRQ ZH NF II/11 51-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 51-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bescheinigung ehelicher Geburt und guter Lebensführung für Heinrich Grossmann von Höngg
1521 September 16.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B V 3, fol. 123r-v
- Originaldatierung: 1521 September 16 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.5 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Bei diesem Stück handelt es sich um den Entwurf eines Geburts- und Mannrechtbriefs. Diese waren weit verbreitet, da die eheliche Geburt nicht nur Voraussetzung war für die Aufnahme als Handwerksgeselle oder Zunftmitglied, sondern auch für den Erwerb des Bürgerrechts. Wer emigrierte, benötigte eine solche Bestätigung seiner Heimatgemeinde. Typischerweise enthalten sie ein Leumundszeugnis, eine Aussage über die Leibeigenschaft und die Bestätigung der ehelichen Geburt; zudem wurde die Ehelichkeit oft nicht lediglich bestätigt, sondern es wurden – wie im vorliegenden Entwurf – die Eltern namentlich genannt und deren Heirat und ehrbares Eheleben erwähnt.
Zu Geburtsbriefen vgl. DRW 1914ff, Geburtsbrief; Südwestdeutsche Archivalienkunde, Geburtsbriefe, Mannrechtsbriefe (Stand: 07.03.2019).
Editionstext
Urkünd elicher puͤrtt
1521Datum: 1521Hinzufügung am rechten Randa
Regest