SSRQ ZH NF II/11 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 88-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Holzordnung und Weideordnung von Wollishofen
1573 September 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 120, Nr. 13
- Originaldatierung: 1573 September 30 (Datierung aufgrund der nachträglichen Bestätigung) Überlieferung: Entwurf (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StArZH VI.WO.C.4., S. 53-58
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Grundtext)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 31.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die ausgefertigte Urkunde mit Sekretsiegel, die nur in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist, datiert vom gleichen Datum wie die Bestätigung durch Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: (StArZH VI.WO.C.4., S. 53-58). Sie ist aus Sicht der Urkundenaussteller verfasst und unterscheidet sich vom Entwurf daher hauptsächlich im Einleitungs- und Schlussteil. Auf die Angabe dieser Abweichungen wird verzichtet.
Editionstext
Sonst sölle es ouch gentzlichenn by bj dero von WollißhofenOrt: andern erlangten ordnungen und dem rodel bestaan und blyben.
Was nun üch, mynen herren, hierinne gfellig, das setzend die verordneten üch heim.
Anmerkungen
- Streichung durch einfache Durchstreichung von anderer Hand: ouch im holtz, das MoßOrt: genannt,.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: gsessen gew.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: werden.↩
- Textvariante in StArZH VI.WO.C.4., S. 53-58: alß dann kurtzlichen Hanßen BuchersPerson: selligen kinden vogt ihren gertel auch ohn daß hauß verkaufft,.↩
- Textvariante in StArZH VI.WO.C.4., S. 53-58: andere mehr (wo dißes sollichen gestattet), so gleichfahls zethuend unterstahend,.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Korrektur am linken Rand, ersetzt: der zu.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: gebrucht.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: darinne.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: habenden.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: in.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung der Hinzufügung am linken Rand: Johans.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung der Hinzufügung am linken Rand: die zuͦ WollißOrt: .↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: die vero-.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: der inn obver-.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: ö.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: eren.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: hab.↩
- Korrektur von anderer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: oder.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: e.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: ers.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: nit meer selbs behalten.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: syn moch.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: dheins wegs.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: wel so.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: mit.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von anderer Hand.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: aber.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: und holtz im MoßOrt: .↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: habent sollent.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur von anderer Hand am linken Rand, ersetzt: oder.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: mit nammen.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: dahin.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: sch.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: gebürenden.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von anderer Hand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: sind.↩
- Korrektur von anderer Hand , ersetzt: sind und aber holtzgrechtigkeit da innen habent.↩
- Streichung der Hinzufügung unterhalb der Zeile: und frid gëben muͤßent.↩
- Korrektur von anderer Hand überschrieben, ersetzt: nn.↩
- Korrektur von anderer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: höltzere8.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung von anderer Hand: und im MoßOrt: .↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: dhein.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: thurn.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: dhein.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: houß.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: zuͦ.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung, unsichere Lesung: irn.↩
- Mit Gertel wird ein langes, breitschneidiges, vorne gekrümmtes Messer u.a. zum Beschneiden von Bäumen und Hecken bezeichnet. In diesem Zusammenhang meint es offenbar den Anteil Holz, der einem Haushäblichen zustand (Idiotikon, Bd. 2, Sp. 443-444).↩
- In der Urkundenabschrift wird der amtierende Obervogt Hans MeissPerson: namentlich genannt.↩
- Womöglich hatte der Schreiber die Absicht, die Vornamen der genannten Ratsabgeordneten zu ergänzen; Landvogt Ziegler wird in der Urkundenabschrift als Hans ZieglerPerson: aufgeführt.↩
- Der älteste überlieferte Einzugsbrief stammt aus dem Jahr 1594Datum: 1594 (StAZH A 99.6, Nr. 114).↩
- Die Abschrift nennt wie an obiger Stelle einen vom Entwurf abweichenden Namen (vgl. Anm. d).↩
- StArZH VI.WO.C.4., S. 53-58.↩
- StArZH VI.WO.C.4., S. 1-14.↩
- «Höltzerre» ursprünglich korrigiert von «wald».↩
Regest