SSRQ ZH NF II/11 92-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 92-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urteil von Bürgermeister und Rat von Zürich im Konflikt um den Wahlmodus von Amtleuten der Gemeinde Enge und der Rechnungslegung
1578 September 13.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH VI.EN.LB.A.1.:9
- Originaldatierung: 1578 September 13 Überlieferung: Original
- Erhaltungszustand: Verblasste Tinte und Risse infolge eines Wasserschadens, mit Textverlust
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 41.0 × 20.0 (Plica: 7.5 cm)
- 1 Siegel:
- Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , fehlt
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.5 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Der Modus bei der Wahl von Gemeindeamtleuten wie dem Untervogt, den Geschworenen, dem Säckelmeister oder den Kirchenpflegern war in den Dörfern der ZürcherOrt: Landschaft uneinheitlich. Die Stimmabgabe an der Gemeindeversammlung zugunsten eines Kandidaten konnte offen durch Handmehr oder geheim durch Raunen (Flüstern in das Ohr eines vereidigten Gemeindeamtmanns) respektive mithilfe von Wahlpfennigen erfolgen (Bickel 2006, S. 206-209). Die neu in die EngeOrt: Zugezogenen waren sich aus ihrem Herkunftsort wohl eine offene Stimmabgabe gewohnt. Sie vertrauten der geheimen Wahl nicht, bei der eine dazu bestimmte ortsansässige Amtsperson die Stimme eines jeden durch Raunen entgegen nahm, um sie in seiner Strichliste festzuhalten.
Zur Wahl des Untervogts mittels eines Dreiervorschlags, der anschliessend dem Obervogt und dem Kleinen Rat von ZürichOrganisation: vorgelegt wurde, vgl. SSRQ ZH NF II/11 111-1.
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Die Urkunde ist aufgrund eines Wasserschadens stark beschädigt, die Tinte ist stellenweise verblasst und das Pergament an mehreren Stellen gefaltet, brüchig oder gerissen. Zur Ergänzung wurde die Abschrift im Kopialband der Gemeinde EngeOrt: und LeimbachOrt: Organisation: beigezogen (StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r).
Editionstext
Anmerkungen
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch Riss, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch Loch, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Loch.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Loch, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Riss, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Riss.↩
- Beschädigung durch Loch, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch Riss, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Riss.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 10v-11r.↩
- Beschädigung durch Loch.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte.↩
- Vgl. den Kommentar.↩
Regest