SSRQ ZH NF II/11 93-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 93-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einnahme des grossen Zehnten in Höngg zuhanden des Stiftskelleramtes durch die Amtsleute des Klosters Wettingen
1580 April 20.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH G I 23, fol. 188v-189v
- Originaldatierung: 1580 April 20 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 13.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
In HönggOrt: besassen sowohl das GrossmünsterOrganisation: als auch das Kloster WettingenOrt: Organisation: Zehntansprüche (SSRQ ZH NF II/11 59-1). Während dies im 14. und 15. Jahrhundert noch zu Konflikten geführt hatte, scheint die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen im 16. Jahrhundert weitgehend problemlos verlaufen zu sein. Zwei Monate nach dem vorliegenden Entscheid, am 20. Juni 1580, diskutierte das GrossmünsterstiftOrganisation: erneut darüber, ob man den Zehnten von den eigenen Gütern selber einsammeln sollte, kam aber zum Schluss, das dies nur zu Verwirrung führen würde und man lieber beim bestehenden System bleibe (StAZH G I 23, fol. 196r).
Editionstext
Acta den 20. aprilis im 1580Originaldatierung: 20.4.1580
[...]Editorisch irrelevant
[fol. 188v]SeitenumbruchVon dem zenden zuͦ HönggOrt:
Regest