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SSRQ ZH NF II/3 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener

Zitation: SSRQ ZH NF II/3 103-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee

18. Jh.

Bei seiner Amtseinsetzung soll der neue Landvogt schwören, das Schloss Greifensee getreu zuhanden der Stadt Zürich zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte aus Nutzungsrechten, Zinsen, Zehnten, Fall und Lass unverzüglich einzuziehen und jährlich darüber Rechnung abzulegen, ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein und ohne Erlaubnis nicht länger als drei Nächte von seiner Residenz fernzubleiben. Aus den Wäldern der Vogtei soll er nur möglichst wenig Holz verwenden und dafür sorgen, dass die Bannwarte jeden Holzfrevel bestrafen. Nach der Abnahme des Eides soll dem neuen Landvogt die nachstehende Ordnung vorgelesen werden. Diese regelt unter anderem das Beachten der Flurordnung, das Bezahlen von Restanzen, das Ausführen von Bauarbeiten, das Stellen von Bürgen, die Rechnungsführung, die Spesenvergütung sowie die Verleihung der Zehnten.

  • Signatur: StAZH B III 37
  • Originaldatierung: 18. Jh. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v))
  • Überlieferung: Band (11 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgOrt: bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenOrt: , RegensbergOrt: und GreifenseeOrt: verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).

Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeOrt: eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseeOrt: .

Editionstext

Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseeOrt:

[fol. 1v]Seitenumbruch [fol. 2r]Seitenumbruch

Eydt eines landtvogts zu GreiffenseeOrt:

Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseeOrt: getreülich zu der statt ZürichOrt: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Seitenumbruch eingenohmmen oder nit, jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtZeitspanne: 3 Tage ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.

Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Seitenumbruch und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenIn der Vorlage: hrn rechen herrenIn der Vorlage: hrnOrganisation: darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn [fol. 3v]Seitenumbruch verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.

[fol. 4r]Seitenumbruch [fol. 4v]Seitenumbruch
[fol. 5r]Seitenumbruch

Ordnung eines landtvogts zu GreiffenseeOrt:

Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen

[1] Um mehrerer gleichheit willen, damit einem jeden wie dem anderen geschehe, ist verordnet, daß hinfüro ein jeder abgehender landtvogt die kornzelg und güter, so von rechter gewohnheit wegen dem jahrgang nach zubauen sind, wohl ansäyen und nutzen möge, aber die, so in der braͧch ligen, deßgleichen die hanffpündten und haberzelg, [fol. 5v]Seitenumbruch soll er ohnbeworben auf seinen nachfahren warten laßen, darzu auch kein wießen aufbrechen, sondern, ob er zu der gewohnnlichen kornzelg deßselben jahrs nützid zu bauwen hätte, die abtretten und weiter keinerley säyen.1

[2] Zufolg der alten ordnungen und der erneüwerten räth und burgerOrganisation: erkantnuß soll ein landtvogt das bey seiner abgelegten rechnung schuldig verbliebene gelt dem herrnIn der Vorlage: hrn amts-sekelmeister ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jeden jahrsWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr, wann man den vögten rechnung ablißt, auf anziehen eines herrnIn der Vorlage: hrn burgermeisters, ob demme statt geschehen, berichten.

[3] Sonderheitlichen solle der neüwe vogt den herrenIn der Vorlage: hrn rechen räthenOrganisation: oder dennen bey der übergaab sich einfindenden herren bey seinem [fol. 6r]Seitenumbruch eydt anzeigen, ob der alte landtvogt ihme die restantz, und was er ime zustellen sollen, zu seinem vernügen eingeantwortet habe und hierinnen nützid verhalten oder einiche gefahr brauchen, und so an der bezahlung einicher mangel, soll man den bürgen das angehends vermelden, damit sie sich folgends, so ihnen die bezahlung auferlegt wurde, desto minder zubeklagen habind.

[4] Ein landtvogt zu GreiffenseeOrt: soll weder an dem schloß, scheür etcAbkürzung etcAbkürzung nach anderen zugehörigen gebaüwen keinen ehrhafften bauw, er seye klein oder groß, vor sich selbst nit vornehmmen nach machen, sonder, wann etwas dergleichen vorfallt, dasselbig schrifftlichen oder mundtlich an die herrenIn der Vorlage: hrn rechen rätheOrganisation: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handlete aber einer hierwider, so wird ihme [fol. 6v]Seitenumbruch das bey seiner rechnung nit gut geheißen, sondern durchgestrichen und heim gegeben werden, und hat hierinnen niemand unter den herrenIn der Vorlage: hrn räthen, nach rechen herrenOrganisation: nach auch ein herrIn der Vorlage: hr sekelmeister, für sich selbst einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen einicher gewalt.

[5] Was ein jeder landtvogt in gärten und sonsten um lusts willen in ächeren, wiesen und sonsten, da er die güter nutzet, mit verbeßerung vornimt, das soll er in seinem kosten thun und gegen meine gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn deßnahen nützid verrechnen.

[6] Es soll kein landtvogt aufziehen, er habe dan zuvor einem ehrsammen rath seine tröster dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet, soll derselbe innert 14 tagenZeitspanne: 14 Tage mit einem anderen ersetzt werden.

[fol. 7r]Seitenumbruch

[7] Es sollen vor das könfftige einem landtvogt zu GreiffenseeOrt: einiche zeit seiner verwaltung aufgelauffene restanntzen, es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, gar nicht abgenohmmen werden, sondern pflichtig seyn, die mit allem eyfer und ernst einzuziehen und meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zu verrechnen.

[8] Wann aber hagel, landsbrästen etcAbkürzung etcAbkürzung (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermaͧßen armuth verhanden, daß nit möglich wäre zu zahlen, als dann solle ein herrIn der Vorlage: hr landtvogt die herrenIn der Vorlage: hrn rechen rätheOrganisation: deßen berichten und von den selben rath und befehl einhollen, in der außgetrukten meinung gleichwohlen, daß wann ein landtvogt den zinßleüthen biß auf daß nächst darauf folgende jahr mit dem einzug verschohnen müßte, daß er jedoch hernacher ihme solchen außstand mit dem neüw verfallenden zugleich einzuziehen best [fol. 7v]Seitenumbruch möglich angelegen seyn laßen oder auf seine wennigste versaumnuß zuerwarten habe, daß mann solche restanntzen ihme oder seinen bürgen bey der letsten rechnung heimkennen und die bahre bezahlung darvor auferlege.

[9] Ein landtvogt soll in seinem eignen kosten zwey rechnungen machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinß specificiertSchriftwechsel seyn sollen, der rechen cantzleyOrganisation: nach dero ablegung überlaßen und darbey sich in maͧßen befleißen, daß er die nit nur auf die bestimmende zeit ohnfehlbar ablegen, sondern auch die allwegen 4 wochenZeitspanne: 4 Wochen bevor in die rechen cantzleyOrganisation: zu nothwendiger umhin sendung und durchgehung übersenden könne.

[10] So vil den futer haber betrifft, soll ein landtvogt keinen anderen verrechnen, dan denjennigen, so meiner gnädigen herrenIn der Vorlage: mr gn hrn geschäfften halb verbraucht [fol. 8r]Seitenumbruch wird. Aber von diejennigen, so in ihren selbst eignen geschäfften an das eint und andre ohrt reisen und den einkehr bey ihme nehmmend, darvon soll nützid verrechnet werden.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungen die bey den jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zinßen vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, und die mit den debitoribusSprachwechsel: LateinSchriftwechsel habende umkösten nit meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn, sondern den schuldneren anzuschreiben.

[12] Es soll ein landtvogt von sich selbsten und ohnbefraget kein saamen-korn nach haber ald anderen vorsatz thun, vil wenniger einiche schulden oder anleihungen machen, weilen solche ihme solchen fahls ledig heimgegeben und nit angenohmmen werden wurden.

[13] Ein landtvogt soll mit zehrung und gasthalten [fol. 8v]Seitenumbruch an den gerichtstagen auf das allerzimlichest verfahren und handlen und darinnen der alten braüchen sich fürnehmlich befleißen, auch die mißbraüch nach und nach mit fugen abstellen und verbeßeren etcAbkürzung, jedoch aber zu erspahrung ohnnöthiger umkösten das herbst-gericht zu MaurOrt: und das meyengericht zu Kilch-UsterOrt: in das schloß ziehen.

[14] Wann fürohin ein vogt rechnung gibt, soll er alleinStreichung von späterer Handa mit dem b untervogt anhero kommen c–und den schreiber zu hauß laßenStreichung von späterer Hand–c d, auch sie beydStreichung durch Schwärzen von späterer Hande allhier kein gast zu ihnen laden anderst dann über ihren eignen sekel und ohn meiner gnädigen herrenIn der Vorlage: mnr gn hrn schaden, anbey bey demme, daß einem landtvogt von jedem ritt in die statt 1 Währung: 1 Pfund bestimt,2 und über das für allen umkosten an seinem rechnungs tag verordnet und 12 Währung: 12 Pfund , ist bleiben.

[fol. 9r]Seitenumbruch

[15] Bey der in anno 1695Datum: 1695 ergangenen erkantnuß, krafft welcher dennen auf die zehend verleihung nacher UsterOrt: kommenden herren nach ohnverdenklichem gebrauch überlaßen worden, einem landtvogt zu GreiffenseeOrt: den zehenden offentlich nach der gemachten schatzung zu verleihen, hat es sein bewenden.

[16] Wie nicht wenniger bey dem jennigen, was einem landtvogt für die admodiationSchriftwechsel der hinzu gekaufften zehenden auferlegt worden.

[17] Gleich ein herrIn der Vorlage: hr landtvogt gefließne achtung zugeben hat, daß weder der vogtey höltzer, güter oder zehend marchen, wan die etwan zergehen wurden, ohn aufgerichtet verbleiben, also hat er auch sich sonderheitlich angelegen seyn zu laßen, daß die fischer zu GreiffenseeOrt: die ihnen gemachte einnung genau beobachten und die abzustatten habende jährlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr schuldigkeiten gewüß abführen.

[fol. 9v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Streichung von späterer Hand.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile von späterer Hand mit Einfügungszeichen: schreiber und.
  3. Streichung von späterer Hand.
  4. Hinzufügung am linken Rand von späterer Hand: in folge rath und burgern erkantnus de datoIn der Vorlage: d d 16. juni 1785Datum: 16.6.1785.
  5. Streichung durch Schwärzen von späterer Hand.
  1. Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).
  2. Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).