SSRQ ZH NF II/3 15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 15-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verleihung des Bruderhauses am Wassberg bei Maur
1419 Juni 12.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH I.A.302.
- Originaldatierung: 1419 Juni 12 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 31.5 × 15.0 (Plica: 2.0 cm)
- 2 Siegel:
- Äbtissin Anastasia von HohenklingenPerson: , Wachs, spitzoval, angehängt an Band, beschädigt
- Ulrich BrunPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
In der vorliegenden Urkunde wird erstmals das Bruderhaus am WassbergOrt: Organisation: oder WasserbergOrt: oberhalb von MaurOrt: fassbar, wo Männer wie der hier genannte Bruder Heinrich GössikonPerson: ein geistliches Leben führten, ohne einer Ordensgemeinschaft anzugehören (Nüscheler 1864-1873, S. 340-341). Allgemeine Bestimmungen über die Besetzung des Bruderhauses wurden um 1481 in das sogenannte Häringische Urbar des FraumünstersOrganisation: eingetragen. Daraus geht hervor, dass das Haus nicht durch einen Nachbarn besetzt, sondern einzig von der Äbtissin verliehen werden dürfe (SSRQ ZH NF II/3 36-1). Angesichts der dürftigen Quellenlage ist ungewiss, ob das Haus dauerhaft von Brüdern besiedelt war. Spätestens mit der Reformation wurde das Bruderhaus aufgehoben, denn am 21. Dezember 1527 bestimmten die vier Pfleger des FraumünstersOrganisation: , dass die Familie TrübOrganisation: als Besitzer des Guts im WasserbergOrt: weiterhin maximal zwei Viertel Kernen als Zehnten abzuliefern habe, wie es vom Kapitel zu einem früheren Zeitpunkt festgelegt worden war (StArZH I.A.607).
Editionstext
Regest