SSRQ ZH NF II/3 72-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 72-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entscheid über die Gefangennahme von Schuldnern in der Herrschaft Greifensee
1553 März 6.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH C I, Nr. 2479
- Originaldatierung: 1553 März 6 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH F II a 176, S. 91-92
- Originaldatierung: 1555 Überlieferung: Abschrift (Grundtext)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 31.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Dem Obervogt oder Landvogt unterstanden weitere Amtsträger, die man je nach Grösse der zu verwaltenden Einheit sowie dem Umfang ihrer Kompetenzen als Untervögte oder Weibel bezeichnete und die in der Regel der örtlichen Oberschicht entstammten. Sie waren für eine Gemeinde oder mehrere Dörfer zuständig und übten vielfältige administrative, wirtschaftliche, gerichtliche und polizeiliche Aufgaben aus: Als Vertreter des Landvogts leiteten sie die örtlichen Gerichte und führten Konkursverfahren, Zwangsversteigerungen sowie Erbteilungen durch. Ausserdem mussten sie die Einhaltung der obrigkeitlichen Mandate überwachen sowie Straftäter verhaften und der Obrigkeit übergeben, wie es im vorliegenden Stück beschrieben wird (Bickel 2006, S. 196; Hürlimann 2000, S. 30-32; Weibel 1996, S. 46-48). Für die Erledigung ihrer Aufgaben hatten sie Anspruch auf gewisse Abgaben wie die sogenannten Vogtgarben (SSRQ ZH NF II/3 67-1). Ausserdem wurden sie auf Staatskosten regelmässig mit Stoff für ihre Amtstracht in den ZürcherOrt: Standesfarben Blau und Weiss ausgestattet (SSRQ ZH NF II/3 74-1 und SSRQ ZH NF II/3 93-1).
Editionstext
Regest