SSRQ ZH NF II/3 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 88-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entscheid über den Umgang mit den Leibeigenen des Schlosses Greifensee
1584 Oktober 7.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 123.3, Nr. 119
- Originaldatierung: 1584 Oktober 7 Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Neben den Leibeigenen, die im Gebiet der Herrschaft GreifenseeOrt: wohnten, gehörten auch Eigenleute aus AndelfingenOrt: und anderen, teils weit entfernten Regionen zum Besitz des Schlosses. Die hier aufgetragene Erfassung aller Leibeigenen wurde wohl erst 1592 abgeschlossen. Aus diesem Jahr sind nämlich mehrere Verzeichnisse erhalten, in denen die Eigenleute und ihre Fallabgaben aufgelistet werden. Daraus geht hervor, dass sich die Leibeigenen über das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietOrt: verteilten, mit Schwerpunkten in der Region AndelfingenOrt: , im UnterlandOrt: und im OberlandOrt: (StAZH A 123.3, Nr. 134, Nr. 135, Nr. 136, Nr. 137, Nr. 138 und Nr. 139). Neben diesen umfangreichen Verzeichnissen sind lediglich wenige Loskäufe von Einzelpersonen und Familien dokumentiert (StAZH A 123.3, Nr. 140, Nr. 141, Nr. 144 und Nr. 145). Obwohl die Zürcher ObrigkeitOrganisation: die Ablösung der Leibeigenschaft aktiv förderte, scheinen viele der betroffenen Leute es bevorzugt zu haben, ihren leibeigenen Status zu behalten – sei es wegen mangelnder finanzieller Mittel oder weil sie sich von ihrer Abhängigkeit auch gewisse Vorteile versprachen.
Unter der staatsideologischen Prämisse «eidgenössischer Freiheit» hat die schweizerische Landesgeschichte das Thema «Leibherrschaft» lange verdrängt (Sablonier 2004, S. 147). In der Literatur wird meist nur erwähnt, dass die Stadt ZürichOrt: ihren leibeigenen Untertanen im Rahmen der Reformation 1525 die Freiheit gewährt und fortan auf deren Fallabgaben verzichtet habe (Scott 2010, S. 51-52; Kamber 2010, S. 395-396; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft). Das vorliegende Beispiel macht indessen deutlich, dass die Ablösung der Leibeigenschaft von der Zürcher HerrschaftOrganisation: ein langwieriger Prozess war, den es künftig noch differenzierter zu betrachten gilt.
Editionstext
Actum mitwuchs, den 7den octobris anno etcAbkürzung 84Originaldatierung: 7.10.1584 (), presentibusIn der Vorlage: pnt herr burgermeister KambliPerson: und beid rethOrganisation: .
[S. 4]SeitenumbruchAnmerkungen
- Streichung: wi.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Streichung: selbiger.↩
- Streichung: unnd.↩
- Streichung: abze.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 18. Jh.: den 7ten octobrisIn der Vorlage: 8bris.↩
- Wilhelm EscherPerson: (im Amt 1579-1585, vgl. Dütsch 1994, S. 109).↩
Regest