SSRQ ZH NF I/1/11 32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 32-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Fischmarktordnung
1693 September 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.6, Nr. 16
- Originaldatierung: 1693 September 30 Überlieferung: Einblattdruck
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 40.5 × 33.5
- Sprache: Deutsch
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 926, Nr. 1252
Kommentar
Die erste Fischmarktordnung der Stadt ZürichOrt: geht auf das Jahr 1359 zurück und nennt bereits ausdrücklich die Marktpflicht für den Verkauf der Fische (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/1, S. 193-194, Nr. 388). Zunächst wurde der Fischverkauf durch die Fischer selbst durchgeführt, im Laufe des 15. Jahrhunderts übernahmen Fischverkäufer zunehmend diese Aufgabe (vgl. beispielsweise die Ordnung der Fischverkäufer von ca. 1515-1518: SSRQ ZH NF I/1/3 89-1). Im 17. Jahrhundert gab es insgesamt sechs obrigkeitlich verordnete Fischverkäufer, die jeweils einen Fischführer beschäftigten. In der Fischerordnung von 1710 werden neben den sechs Fischführern auch ein Schwebefischführer genannt (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76). Der Fischführer kaufte Fische von einheimischen und fremden Fischern (beispielsweise aus SchwyzOrt: ) und transportierte sie mit dem Schiff bis zum ZürcherOrt: FischmarktOrt: .
Auf dem FischmarktOrt: mussten seit dem 14. Jahrhundert zwei Fischführer die Aufsicht ausüben. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurden zu Aufsichtszwecken zusätzlich noch zwei Ratsherren eingesetzt, die im 18. Jahrhundert als Mitglieder der FischmarktskommissionOrganisation: genannt werden. Die Aufseher mussten die obrigkeitlichen Bestimmungen bezüglich erlaubten Fischarten und Fischgrössen sowie die Marktzeiten beaufsichtigen. Seit der Reformation waren die Verkaufstage auf den Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag gelegt. In den Fischerordnungen von 1710 und 1776 waren die Markttage zwar noch dieselben, aber die Marktzeiten wurden mit Ausnahme des Freitags jeweils auf die Nachmittage eingeschränkt (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76 und SSRQ ZH NF I/1/11 76-1).
Am 18. September 1693 wurden mehrere Ratsherren aufgefordert, die bestehende Fischmarktordnung, wobei es sich wahrscheinlich um die Ordnung von 1689 handelt, durchzugehen (vgl. den Hinweis im Weissen Register, StAZH KAT 34, S. 501). Zudem mussten sie einen Ratschlag zur Verbesserung der Ordnung abfassen (StAZH B II 643, S. 111-112). Bereits am 30. September wurde die vorliegende Fischmarktordnung gedruckt.
Zur Fischerei in ZürichOrt: vgl. HLS; Fischerei; Amacher 1996; Helbling 1919; Heuscher 1908; Wyss 1796, S. 329-330.
Editionstext
Cantzley der Statt ZuͤrichOrt: Organisation: .
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