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SSRQ ZH NF I/1/11 57-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 57-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Weinsteuerordnung für die Bewohner der Stadt Zürich

1755 Februar 8.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche für alle Bürger und Bewohner innerhalb des Stadtgebiets eine erneuerte Weinsteuerordnung (Weinumgeldordnung) mit neun Artikeln. Verordnet wird, dass Wein und Traubenmost nur aus Fässern, welche amtlich geeicht und versiegelt worden sind, ausgeschenkt werden darf (1, 6). Es gilt auch weiterhin, dass Beamte bei der Volumenschätzung der Weinfässer um maximal 20 Prozent abweichen dürfen (2). Des Weiteren sollen Fässer nicht mehr mit alten Massen abgemessen werden (3). Geregelt wird ausserdem der Einzug der Weinsteuer sowie deren Höhe von 10 Prozent für Wein, Most und Bier (4, 5, 7, 8). Die Fuhrleute und Schiffsleute, welche den Wein für den Verkauf auf den städtischen Markt liefern, müssen gemäss den Zollordnungen einen entsprechenden Weinzoll bezahlen (9). Zuletzt wird aufgeführt, dass die Ordnung gedruckt und von allen Kanzeln in der Stadt Zürich verlesen werden soll.

Wein war nicht nur Grundnahrungsmittel, Zahlungsmittel und Handelsobjekt, sondern hatte auch eine wichtige fiskalische Bedeutung. Dies äussert sich in der Besteuerung des Weins, dem sogenannten Umgeld oder Ungeld. Die Höhe dieser Verbrauchssteuer betrug in ZürichOrt: 10 Prozent des ausgeschenkten Weins, Mosts und Biers, wobei Wein für den Hausgebrauch nicht versteuert wurde. Fremder Wein war zusätzlich durch den Einfuhrzoll, welcher bei den städtischen Toren und den Wassertoren in der LimmatOrt: eingezogen wurde, fiskalisch belastet. Die Verwaltung der Weinsteuer war Bestandteil einer Nebenrechnung des SäckelamtsOrganisation: .

Eingezogen wurde die Weinsteuer von zwei Mitgliedern des Kleinen RatsOrganisation: , den sogenannten Umgeldherren, denen ein Schreiber zur Seite stand. Bevor ein Wirt ein Weinfass für den Ausschank öffnen konnte, musste er den Weinrufer und den Abbeiler, den Versiegler des Weins beim Weinabruf, rufen. Das Weinfass sollte geeicht sein, damit das korrekte Volumen darauf vermerkt und vom Abbeiler versiegelt werden konnte. Gemäss der vorliegenden Ordnung gab es bei der Volumenschätzung einen Spielraum von 20 Prozent. Danach hatte der Weinrufer die Aufgabe, die Umgeldherren zu benachrichtigen, welche die Höhe des Umgelds festlegten. Der Weinrufer musste den Wein zudem auf den Gassen ausrufen und überwachen, dass die Weinpreise eingehalten wurden. Sobald das Weinfass leer war, wurde überprüft, ob das Siegel noch intakt war. Auf einem Schein notierte der Umgeldschreiber die Höhe der Weinsteuer, welche die Wirte am darauffolgenden Samstag auf dem RathausOrt: den Umgeldherren in Bargeld entrichten mussten.

Der Weinsteuereinzug war durch Steuerhinterziehungen gefährdet, was insbesondere bei den Winkelwirten (Bürger, die in ihren Häusern Wein ausschanken) vorkam, da diese schwieriger zu kontrollieren waren. Auf der Landschaft traten die Missbräuche wahrscheinlich aufgrund der geringeren Zahl an Winkelwirten seltener auf, was sich unter anderem daran zeigt, dass die vorliegende Ordnung nur für die Wirte innerhalb des Stadtgebiets galt.

Zur Weinsteuer und deren Einzug vgl. HLS, Ungeld; Hüssy 1946a, S. 111-125; Sulzer 1944, S. 85-86; Wehrli 1944, S. 49-51; Wyss 1796, S. 376-377; Bluntschli 1742, S. 350, 653 und 667-668.

Editionstext


Wein-Umgelt-
Ordnung,
der
Stadt ZuͤrichOrt: ,

RevidiSchriftwechselert und erneueret.
Holzschnitt
ANNO MDCCLVDatum: 1755.
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

Wir Burgermeister und
Rath der Stadt ZuͤrichOrt:
Organisation:
; Entbieten allen Unseren Verburgerten, und
Landleuten innert den KreutzenOrt: seßhaft, Unseren Gnaͤdigen wohlgeneigten Willen, und darbey zu vernehmen, was massen Wir die Zeit und Jahre hero zu
Unserem Mißfallen erfahren und ersehen muͤssen, wie
daß in Abstattung des schuldigen Wein-Umgelts, zuwider Unseren dißfaͤlligen Ordnungen und Erkantnussen, allerhand schaͤdliche Mißbraͤuche eingerissen,
und Wir danahen, dieseren Unordnungen einen erforderlich- und angemessenen Einhalt zu thun, Uns
bemuͤssiget gesehen haben, die ehevorig-hierum ergangene Ordnungen und Erkantnussen wiederum von
neuem zu durchgehen, und in nachfolgendem Enthalt,
zu jedermanns koͤnftigem Verhalt und Nachricht, dahin zu erlaͤutern, und in Druck zu geben, wie von einem auf das andere folget; Und zwahren
[S. 4]Seitenumbruch

Erstlich, so ist Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß alle und jede Weinschenken, ihre zu verwirthen habende Weine, Most etcAbkürzung von was Gattung die
seyen, nebst Meldung des Preises, denen Wein-Umgelts-Beamteten bey ihren Eyden anzeigen, auch
aus ihren Schenkfassen nichts hinweg geben oder verkauffen sollind, es seyen dann selbige zuvor verzeichnet, dem Umgelt einverleibet, und der Ordnung gemaͤß versiegelt worden, und damit man den Halt
der Fassen ordentlich wissen, und der Abbeiler in seinem Dienst genauer und richtiger verfahren koͤnne,
befehlen Wir, allen den Unseren, welche Wein ausschenken, alles Ernsts, fuͤrohin keine andere als gesinnete Schenkfaß zu haben, mithin diejenigen, so noch
nicht gesinnet sind, ordentlich sinnen zu lassen, wie
dann auch einerseits Unseren Beamteten hiemit anbefohlen ist, diejenigen, so sich saumen solten, diesem
Befehl gehorsame Statt zu thun, Unseren Verordneten zu noͤthiger Ahndung oder Abstrafung zuleiden,
und darbey ihr wegstes und bestes zu thun, anderseits aber der Abbeiler die Obliegenheit haben solle,
wann er in den Keller kommt, die Faß ordentlich abzumessen, und es beym Anschreiben derselben nicht
auf eine willkuͤhrliche Schatzung ankommen zu lassen.
Und weilen

Zweytens, die Zeit haro der schaͤdliche Mißbrauch
eingerissen, daß zuwider Unserer klar ergangenen Man[S. 5]SeitenumbruchdatSchriftwechselen und genau bestimmten Ordnungen nicht der
voͤllige Halt der Fassen angeschrieben, und annoch
uͤberdas, die aus besonderer Hoch-Oberkeitlicher Gnade verwilligte GratificationSchriftwechsel, daß von einem fuͤnf EimerVolumenmass: 5 Eimer haltenden Faß ein EimerVolumenmass: 1 Eimer , und so in minderem
und mehrerem nach ProportionSchriftwechsel, und mehrers nicht
gratificiSchriftwechselrt werden solle, uͤberschritten, und diesere GratificationSchriftwechsel von den Beamteten eigenmaͤchtig auf einen
Drittel
Menge: 0.33
gesetzt worden, als ist Unser gemeßner Befehl, Will und Meynung, daß es diesere Bewilligung
halben, bey dem klahren Innhalt der in Anno 1744Datum: 1744. erneuerten Wein-Umgelts-Ordnung, 1 sein bestaͤtetes
Verbleiben haben, die darinn angesehene GratificationSchriftwechsel
des fuͤnften TheilsMenge: 0.2, neuerdings bestimmt, und darbey
denen Beamteten alles Ernsts anbefohlen seyn solle,
geflissen darob zu halten, und keineswegs davon zu
weichen, auch bey ihren Eyden keine fehrnere GratificationSchriftwechsel zu gestatten, und wo sich einige darwider setzen
wurden, die Oberkeitliche Hilfshand daruͤber in aller
Geziemenheit zu begehren; Es solle auch diesere
Verordnung in Ansehung der GratificationSchriftwechsel, auf
die Weinschenken innert den CreutzenOrt: sich erstreken und gemeynt seyn, mithin diesere denen Verburgerten hierinfalls gleichgehalten werden; und da
der wohlbegruͤndte Verdacht waltet, daß da und dort
in heimlicher Ausschenkung der Weinen aus ohnbesiegelten Nebent-Fassen, das schuldige Umgelt abge[S. 6]Seitenumbruchwichen, und allerhand hoͤchst-strafbare und betrugliche Vortheile unterlauffen moͤgen, als wird jedermaͤnniglich von solch-treulosem Verfahren ernstlich
abgemahnet, und erinneret, dißfalls Ehr und Eyd
zu betrachten, und so zu handlen, wie er vermeynet,
solches vor dem allwissenden GOtt zu verantworten,
mithin aber Unseren Verordneten zum Wein-Umgelt
aufgetragen seyn solle, hierinn ein geflissenes wachsames Auge zu haben, und die fehlbar befindende, ohne Verschonen und Ansehen der Persohn, mit angemessenem Ernst und Oberkeitlichem Ansehen, gebuͤhrend abzustrafen. Was dann

Drittens, das Hinweggeben und Verkauffen
der Weinen beym alten Maͤß oder der Tansen aus
versiegelten Fassen anbelangt, so ist ein solches, als
eine Sache, bey deren viel Gefahr und Mißbrauch
unterlauffen kan, gaͤnzlich abgekennt, und solle solches
fuͤrohin niemandem, wer der immer seyn moͤge, erlaubt seyn, es waͤre dann Sache, daß bey groͤster
Nothwendigkeit von denen Herren Verordneten die
Bewilligung darzu ausgebetten, und erhalten wurde,
da dann denenselben uͤberlassen ist, je nach befindenden Dingen diesere Erlaubnuß zu ertheilen, sonsten
aber, und aussert dem Fall, einer eigenen ausgebettenen und erhaltenen Bewilligung, sollen hiemit die
Beamtete befelchnet seyn, dergleichen Vorgeben, eines beschehenen Verkauffs bey der Tansen keineswegs [S. 7]Seitenumbruch
abzunehmen, sondern dannzumahl den voͤlligen Halt
des Fasses, wie wann nichts daraus gekommen waͤre,
aufzuzeichnen, und das Umgelt davon ohne Bedenken einzuzeuhen. Fehrner und

Viertens, solle zu Ausweichung allerhand ConsequenzSchriftwechselen fuͤrohin niemand mehr befuͤgt seyn, ein
Faß zweyMenge: 2, dreyMenge: 3, oder mehrere mahl ausgehen zu lassen, und hernach sammethaft zu verumgelten, mithin
die Siegel so eigenmaͤchtig zu erbrechen, sondern so
oft ein Faß laͤr geworden, sollen die Beamteten beschickt, und so von ihnen das Siegel abgebrochen werden, und damit solches je und allwegen geschehen koͤnne, wird hiemit denen, so weinschenken, alles Ernsts
anbefohlen, die Beamteten zum Wein-Umgelt einige
Stunden eher, als die Kuͤeffer, zu sich zu forderen,
damit nicht etwann aus Ueberdruß und allzulangem
Warten das Siegel erbrochen werde, gleich dann
auch denen Beamteten eingeschaͤrft und angesinnet ist,
auf jeweiliges Fuͤrforderen, ohne Anstand zu erscheinen, und mit unnoͤthigem Verzug keinen Anlaß zu
unerlaubten Handlungen zu geben; wann sie dann
aber (die Beamtete) die Siegel besichtiget und unversehrt befunden, liget ihnen ob, ein solches Faß in
Verzeichnuß zu nehmen, dem Umgelt-Schreiber anzugeben, damit der Umgelt-Zedul, (welcher hinkoͤnftig nicht mehr jedem ohne Unterscheid, sondern dem
Eigenthuͤmmer und PatronSchriftwechselen des Weins, einig und [S. 8]Seitenumbruch
allein zu- und in Handen gestellt werden solle) auf
den naͤchsten SamstagZeitspanne: Samstag, an gewohntem Ort und Zeit,
in gutem gangbarem Gelt entrichtet, und darbey
keine Restanzen aufgeschlagen, sondern der Betrag
alle WochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche ordentlich durchgehends abgetragen
werde, worzu denen Herren Verordneten weiter alle
beflissene Achtung und sorgfaͤltige Wachtsamkeit kraͤftigist anbefohlen wird. Da dann, wie obbemeldt,
allen Verburgerten und Landleuten, die Wein ausschenken, hiemit Oberkeitlich gebotten und befohlen
wird, die Abstattung des Wein-Umgelts, worzu sie
mit Eyden verbunden sind, keineswegs ihren Knechten oder Bedienten, wie die immer Namen haben
moͤgen, unter keinerley Beding zu anvertrauen oder
zu uͤberlassen, sondern selbsten darfuͤr besorgt zu seyn
und die Erstattung desselben selbsten zu uͤbernehmen;
dannethin und

Fuͤnftens, solle von allem und jedem die zehendeMenge: 0.1
Maaß, oder Pfenning zu Umgelt bezogen oder bezahlt, und wer uͤber dieses sich unterstuhnde, annoch
weitere Vortheile zu suchen, ein solches gegen ihn als
ein Betrug und Untreu gerechnet, und von Unseren
Verordneten zum Wein-Umgelt, wie oben enthalten, abgestraft werden, desnahen dann auch denen
nachgesetzten Beamteten alles Ernsts anbefohlen ist,
auf solche Vortheil-suͤchtige Leute gebuͤhrende Ach[S. 9]Seitenumbruchtung zu geben, und selbige auf Betretten an behoͤrigem Ort anzuzeigen; Alsdann

Sechstens, der Wirthshaͤusern halber der Bericht gefallen, daß die Besitzere derselben dermahlen
ihre Wein gleich den uͤbrigen Verburgerten und Landleuten versiegeln lassen, als sind sie ebenfalls nachdrucksam zu erinneren, daß sie ihre Pflichten treulich
erstatten, keine andere als gesinnete Schenkfaß halten, ihren Gaͤsten einig und allein aus denen Fassen,
so dem Umgelt einverleibet und versiegelt sind, aufwarten, und das Umgelt selbsten erstatten sollen,
wie ihnen dann auch fehrner vorbehalten verbleibet,
ihren alljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gebuͤhrenden Hausgebrauch, keineswegs aus denen dem Umgelt wuͤrklich einverleibeten,
sonder nach Innhalt aller vorigen Ordnungen, aus
denen in der Einlag restierenden und aussert dem Umgelt begriffenen Weinen zu nehmen. Es solle auch

Siebendens, von dem Bier, allwegen die zehendeMenge: 0.1 Maaß zu Umgelt bezahlt und entrichtet werden,
und weilen selbiges wegen vielen exponiSchriftwechselrten Zufaͤllen
nicht wol kan versiegelt, sondern die davon fallende
Umgelter, nach einer von den ausseren Bierhaͤndlern
empfangenden ListeSchriftwechsel eingeforderet werden, und aber
darbey mehrmahlen vorgewendet wird, diß und jenes QuantumSchriftwechsel davon seye saur, unnuͤtz, oder sonsten
durch allerley Zufaͤlle in Abgang gerathen, mithin [S. 10]Seitenumbruch
bey dieserem Vorgeben viele Gefahr unterlauffen kan;
als sollen alle und jede Bierschenken, so oft ihnen ein
Faß Bier erzehlter massen zuschanden gehet, solches
ohngesaͤumt, um den Augenschein deswegen einnehmen zu koͤnnen, an behoͤrigem Ort anzeigen, im Fall
aber solches versaumt wurde, von denen Beamteten
dieser Vorwand hernach nicht mehr abgenohmen werden. Was dann

Achtens, den Muscateller, Malvasier, Rappisser, und alle andere dergleichen auf Mehrschatz verkauffende Getraͤnke anbelangt, so sollen dieselben von
jedermaͤnniglich ohne Ausnahm verumgeltet, aus
dem erloͤsenden Gelt allwegen der zehendeMenge: 0.1 Pfenning
getreulich entrichtet, mithin die Beamteten erinneret
werden, denselben sorgfaͤltig nachzugehen, das QuantumSchriftwechsel wol in Obacht zu nehmen, und das gebuͤhrende
Umgelt davon fleissig einzuforderen; was aber alle
uͤbrige fremde Weine anbelangt, lassen Wir es derenthalben bey denen von Zeit zu Zeit hieruͤber in
Druck gegebenen MandatSchriftwechselen und Erkantnussen bewenden.

Endlichen lassen Wir es bey dem Verkauffen der
Weinen allhier auf freyem Markt, in der Meynung,
daß solches anderst nicht, als nach dem alten Maͤß
oder Tansen, geschehen solle, weiters verbleiben; damit aber von denen allharo fuͤhrenden Weinen der ge[S. 11]Seitenumbruchbuͤhrende Zoll richtig abgefuͤhrt werde, so sollen Unsere
Zoller bey den Thoren, und der geordnete Weinzoller
bey dem Schwirren , hieruͤber ein geflissenes Aufsehen
haben, und bey denen Fuhr- oder Schiffleuten, gleich
alsobald bey dem Hineinfahren, den Zohl, nach Anleitung ihrer Zohl-Ordnungen einforderen, und sich nicht
verweisen lassen, bis daß sie wiederum aus der Stadt
fahren thuͤgind, mithin auch auf diejenigen, so hierunter Gefahr und Vortheil brauchen wurden, genaue
Achtung geben, und selbige an gebuͤhrendem Ort laͤiden und anzeigen.

Und damit dieser erneuerten Ordnung in allen ihren Puncten und Articuln desto besser nachgelebet werde, so haben Wir selbige zu Jedermanns Verhalt, hiermit offentlich in Druck verfertigen lassen, auch die Anstalten verfuͤgt, daß selbige ab allen Canzlen in Unserer
Stadt, und denen darzu gehoͤrigen Pfarrkirchen aussert derselben, offentlich verlesen, auch denen, so darnach zu leben, die pflichtige Obliegenheit haben, in
Handen gestellt werde, damit sich maͤnniglich darnach
richten, niemand sich mit der Unwissenheit entschulden,
und alle sich selbsten vor Schaden zu seyn, wol wissen
moͤgen.
Geben den Achten Tag Hornung / von der
gnadenreichen Gebuhrt unsers Erloͤsers
gezehlt Eintausend / Siebenhundert /
Fuͤnfzig und Fuͤnf Jahre
Originaldatierung: 8.2.1755
.
[S. 12]Seitenumbruch

Anmerkungen

    1. Gemeint ist die Weinsteuerordnung von 1744 (StAZH III AAb 1.11, Nr. 22).