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SSRQ ZH NF I/1/11 57-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 57-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Weinsteuerordnung für die Bewohner der Stadt Zürich

1755 Februar 8.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche für alle Bürger und Bewohner innerhalb des Stadtgebiets eine erneuerte Weinsteuerordnung (Weinumgeldordnung) mit neun Artikeln. Verordnet wird, dass Wein und Traubenmost nur aus Fässern, welche amtlich geeicht und versiegelt worden sind, ausgeschenkt werden darf (1, 6). Es gilt auch weiterhin, dass Beamte bei der Volumenschätzung der Weinfässer um maximal 20 Prozent abweichen dürfen (2). Des Weiteren sollen Fässer nicht mehr mit alten Massen abgemessen werden (3). Geregelt wird ausserdem der Einzug der Weinsteuer sowie deren Höhe von 10 Prozent für Wein, Most und Bier (4, 5, 7, 8). Die Fuhrleute und Schiffsleute, welche den Wein für den Verkauf auf den städtischen Markt liefern, müssen gemäss den Zollordnungen einen entsprechenden Weinzoll bezahlen (9). Zuletzt wird aufgeführt, dass die Ordnung gedruckt und von allen Kanzeln in der Stadt Zürich verlesen werden soll.

Wein war nicht nur Grundnahrungsmittel, Zahlungsmittel und Handelsobjekt, sondern hatte auch eine wichtige fiskalische Bedeutung. Dies äussert sich in der Besteuerung des Weins, dem sogenannten Umgeld oder Ungeld. Die Höhe dieser Verbrauchssteuer betrug in ZürichOrt: 10 Prozent des ausgeschenkten Weins, Mosts und Biers, wobei Wein für den Hausgebrauch nicht versteuert wurde. Fremder Wein war zusätzlich durch den Einfuhrzoll, welcher bei den städtischen Toren und den Wassertoren in der LimmatOrt: eingezogen wurde, fiskalisch belastet. Die Verwaltung der Weinsteuer war Bestandteil einer Nebenrechnung des SäckelamtsOrganisation: .

Eingezogen wurde die Weinsteuer von zwei Mitgliedern des Kleinen RatsOrganisation: , den sogenannten Umgeldherren, denen ein Schreiber zur Seite stand. Bevor ein Wirt ein Weinfass für den Ausschank öffnen konnte, musste er den Weinrufer und den Abbeiler, den Versiegler des Weins beim Weinabruf, rufen. Das Weinfass sollte geeicht sein, damit das korrekte Volumen darauf vermerkt und vom Abbeiler versiegelt werden konnte. Gemäss der vorliegenden Ordnung gab es bei der Volumenschätzung einen Spielraum von 20 Prozent. Danach hatte der Weinrufer die Aufgabe, die Umgeldherren zu benachrichtigen, welche die Höhe des Umgelds festlegten. Der Weinrufer musste den Wein zudem auf den Gassen ausrufen und überwachen, dass die Weinpreise eingehalten wurden. Sobald das Weinfass leer war, wurde überprüft, ob das Siegel noch intakt war. Auf einem Schein notierte der Umgeldschreiber die Höhe der Weinsteuer, welche die Wirte am darauffolgenden Samstag auf dem RathausOrt: den Umgeldherren in Bargeld entrichten mussten.

Der Weinsteuereinzug war durch Steuerhinterziehungen gefährdet, was insbesondere bei den Winkelwirten (Bürger, die in ihren Häusern Wein ausschanken) vorkam, da diese schwieriger zu kontrollieren waren. Auf der Landschaft traten die Missbräuche wahrscheinlich aufgrund der geringeren Zahl an Winkelwirten seltener auf, was sich unter anderem daran zeigt, dass die vorliegende Ordnung nur für die Wirte innerhalb des Stadtgebiets galt.

Zur Weinsteuer und deren Einzug vgl. HLS, Ungeld; Hüssy 1946a, S. 111-125; Sulzer 1944, S. 85-86; Wehrli 1944, S. 49-51; Wyss 1796, S. 376-377; Bluntschli 1742, S. 350, 653 und 667-668.

Editionstext

Wein-Umgelt- Ordnung, der Stadt ZuͤrichOrt: ,

RevidiSchriftwechselert und erneueret.

Holzschnitt

ANNO MDCCLVDatum: 1755.

[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: ; Entbieten allen Unseren Verburgerten, und Landleuten innert den KreutzenOrt: seßhaft, Unseren Gnaͤdigen wohlgeneigten Willen, und darbey zu vernehmen, was massen Wir die Zeit und Jahre hero zu Unserem Mißfallen erfahren und ersehen muͤssen, wie daß in Abstattung des schuldigen Wein-Umgelts, zuwider Unseren dißfaͤlligen Ordnungen und Erkantnussen, allerhand schaͤdliche Mißbraͤuche eingerissen, und Wir danahen, dieseren Unordnungen einen erforderlich- und angemessenen Einhalt zu thun, Uns bemuͤssiget gesehen haben, die ehevorig-hierum ergangene Ordnungen und Erkantnussen wiederum von neuem zu durchgehen, und in nachfolgendem Enthalt, zu jedermanns koͤnftigem Verhalt und Nachricht, dahin zu erlaͤutern, und in Druck zu geben, wie von einem auf das andere folget; Und zwahren

[S. 4]Seitenumbruch

[1] Erstlich, so ist Unser ernstlicher Wille und Befehl, daß alle und jede Weinschenken, ihre zu verwirthen habende Weine, Most etcAbkürzung von was Gattung die seyen, nebst Meldung des Preises, denen Wein-Umgelts-Beamteten bey ihren Eyden anzeigen, auch aus ihren Schenkfassen nichts hinweg geben oder verkauffen sollind, es seyen dann selbige zuvor verzeichnet, dem Umgelt einverleibet, und der Ordnung gemaͤß versiegelt worden, und damit man den Halt der Fassen ordentlich wissen, und der Abbeiler in seinem Dienst genauer und richtiger verfahren koͤnne, befehlen Wir, allen den Unseren, welche Wein ausschenken, alles Ernsts, fuͤrohin keine andere als gesinnete Schenkfaß zu haben, mithin diejenigen, so noch nicht gesinnet sind, ordentlich sinnen zu lassen, wie dann auch einerseits Unseren Beamteten hiemit anbefohlen ist, diejenigen, so sich saumen solten, diesem Befehl gehorsame Statt zu thun, Unseren Verordneten zu noͤthiger Ahndung oder Abstrafung zuleiden, und darbey ihr wegstes und bestes zu thun, anderseits aber der Abbeiler die Obliegenheit haben solle, wann er in den Keller kommt, die Faß ordentlich abzumessen, und es beym Anschreiben derselben nicht auf eine willkuͤhrliche Schatzung ankommen zu lassen. Und weilen

[2] Zweytens, die Zeit haro der schaͤdliche Mißbrauch eingerissen, daß zuwider Unserer klar ergangenen Man[S. 5]SeitenumbruchdatSchriftwechselen und genau bestimmten Ordnungen nicht der voͤllige Halt der Fassen angeschrieben, und annoch uͤberdas, die aus besonderer Hoch-Oberkeitlicher Gnade verwilligte GratificationSchriftwechsel, daß von einem fuͤnf EimerVolumenmass: 5 Eimer haltenden Faß ein EimerVolumenmass: 1 Eimer , und so in minderem und mehrerem nach ProportionSchriftwechsel, und mehrers nicht gratificiSchriftwechselrt werden solle, uͤberschritten, und diesere GratificationSchriftwechsel von den Beamteten eigenmaͤchtig auf einen DrittelMenge: 0.33 gesetzt worden, als ist Unser gemeßner Befehl, Will und Meynung, daß es diesere Bewilligung halben, bey dem klahren Innhalt der in Anno 1744Datum: 1744. erneuerten Wein-Umgelts-Ordnung, 1 sein bestaͤtetes Verbleiben haben, die darinn angesehene GratificationSchriftwechsel des fuͤnften TheilsMenge: 0.2, neuerdings bestimmt, und darbey denen Beamteten alles Ernsts anbefohlen seyn solle, geflissen darob zu halten, und keineswegs davon zu weichen, auch bey ihren Eyden keine fehrnere GratificationSchriftwechsel zu gestatten, und wo sich einige darwider setzen wurden, die Oberkeitliche Hilfshand daruͤber in aller Geziemenheit zu begehren; Es solle auch diesere Verordnung in Ansehung der GratificationSchriftwechsel, auf die Weinschenken innert den CreutzenOrt: sich erstreken und gemeynt seyn, mithin diesere denen Verburgerten hierinfalls gleichgehalten werden; und da der wohlbegruͤndte Verdacht waltet, daß da und dort in heimlicher Ausschenkung der Weinen aus ohnbesiegelten Nebent-Fassen, das schuldige Umgelt abge[S. 6]Seitenumbruchwichen, und allerhand hoͤchst-strafbare und betrugliche Vortheile unterlauffen moͤgen, als wird jedermaͤnniglich von solch-treulosem Verfahren ernstlich abgemahnet, und erinneret, dißfalls Ehr und Eyd zu betrachten, und so zu handlen, wie er vermeynet, solches vor dem allwissenden GOtt zu verantworten, mithin aber Unseren Verordneten zum Wein-Umgelt aufgetragen seyn solle, hierinn ein geflissenes wachsames Auge zu haben, und die fehlbar befindende, ohne Verschonen und Ansehen der Persohn, mit angemessenem Ernst und Oberkeitlichem Ansehen, gebuͤhrend abzustrafen. Was dann

[3] Drittens, das Hinweggeben und Verkauffen der Weinen beym alten Maͤß oder der Tansen aus versiegelten Fassen anbelangt, so ist ein solches, als eine Sache, bey deren viel Gefahr und Mißbrauch unterlauffen kan, gaͤnzlich abgekennt, und solle solches fuͤrohin niemandem, wer der immer seyn moͤge, erlaubt seyn, es waͤre dann Sache, daß bey groͤster Nothwendigkeit von denen Herren Verordneten die Bewilligung darzu ausgebetten, und erhalten wurde, da dann denenselben uͤberlassen ist, je nach befindenden Dingen diesere Erlaubnuß zu ertheilen, sonsten aber, und aussert dem Fall, einer eigenen ausgebettenen und erhaltenen Bewilligung, sollen hiemit die Beamtete befelchnet seyn, dergleichen Vorgeben, eines beschehenen Verkauffs bey der Tansen keineswegs [S. 7]Seitenumbruch abzunehmen, sondern dannzumahl den voͤlligen Halt des Fasses, wie wann nichts daraus gekommen waͤre, aufzuzeichnen, und das Umgelt davon ohne Bedenken einzuzeuhen. Fehrner und

[4] Viertens, solle zu Ausweichung allerhand ConsequenzSchriftwechselen fuͤrohin niemand mehr befuͤgt seyn, ein Faß zweyMenge: 2, dreyMenge: 3, oder mehrere mahl ausgehen zu lassen, und hernach sammethaft zu verumgelten, mithin die Siegel so eigenmaͤchtig zu erbrechen, sondern so oft ein Faß laͤr geworden, sollen die Beamteten beschickt, und so von ihnen das Siegel abgebrochen werden, und damit solches je und allwegen geschehen koͤnne, wird hiemit denen, so weinschenken, alles Ernsts anbefohlen, die Beamteten zum Wein-Umgelt einige Stunden eher, als die Kuͤeffer, zu sich zu forderen, damit nicht etwann aus Ueberdruß und allzulangem Warten das Siegel erbrochen werde, gleich dann auch denen Beamteten eingeschaͤrft und angesinnet ist, auf jeweiliges Fuͤrforderen, ohne Anstand zu erscheinen, und mit unnoͤthigem Verzug keinen Anlaß zu unerlaubten Handlungen zu geben; wann sie dann aber (die Beamtete) die Siegel besichtiget und unversehrt befunden, liget ihnen ob, ein solches Faß in Verzeichnuß zu nehmen, dem Umgelt-Schreiber anzugeben, damit der Umgelt-Zedul, (welcher hinkoͤnftig nicht mehr jedem ohne Unterscheid, sondern dem Eigenthuͤmmer und PatronSchriftwechselen des Weins, einig und [S. 8]Seitenumbruch allein zu- und in Handen gestellt werden solle) auf den naͤchsten SamstagZeitspanne: Samstag, an gewohntem Ort und Zeit, in gutem gangbarem Gelt entrichtet, und darbey keine Restanzen aufgeschlagen, sondern der Betrag alle WochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche ordentlich durchgehends abgetragen werde, worzu denen Herren Verordneten weiter alle beflissene Achtung und sorgfaͤltige Wachtsamkeit kraͤftigist anbefohlen wird. Da dann, wie obbemeldt, allen Verburgerten und Landleuten, die Wein ausschenken, hiemit Oberkeitlich gebotten und befohlen wird, die Abstattung des Wein-Umgelts, worzu sie mit Eyden verbunden sind, keineswegs ihren Knechten oder Bedienten, wie die immer Namen haben moͤgen, unter keinerley Beding zu anvertrauen oder zu uͤberlassen, sondern selbsten darfuͤr besorgt zu seyn und die Erstattung desselben selbsten zu uͤbernehmen; dannethin und

[5] Fuͤnftens, solle von allem und jedem die zehendeMenge: 0.1 Maaß, oder Pfenning zu Umgelt bezogen oder bezahlt, und wer uͤber dieses sich unterstuhnde, annoch weitere Vortheile zu suchen, ein solches gegen ihn als ein Betrug und Untreu gerechnet, und von Unseren Verordneten zum Wein-Umgelt, wie oben enthalten, abgestraft werden, desnahen dann auch denen nachgesetzten Beamteten alles Ernsts anbefohlen ist, auf solche Vortheil-suͤchtige Leute gebuͤhrende Ach[S. 9]Seitenumbruchtung zu geben, und selbige auf Betretten an behoͤrigem Ort anzuzeigen; Alsdann

[6] Sechstens, der Wirthshaͤusern halber der Bericht gefallen, daß die Besitzere derselben dermahlen ihre Wein gleich den uͤbrigen Verburgerten und Landleuten versiegeln lassen, als sind sie ebenfalls nachdrucksam zu erinneren, daß sie ihre Pflichten treulich erstatten, keine andere als gesinnete Schenkfaß halten, ihren Gaͤsten einig und allein aus denen Fassen, so dem Umgelt einverleibet und versiegelt sind, aufwarten, und das Umgelt selbsten erstatten sollen, wie ihnen dann auch fehrner vorbehalten verbleibet, ihren alljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gebuͤhrenden Hausgebrauch, keineswegs aus denen dem Umgelt wuͤrklich einverleibeten, sonder nach Innhalt aller vorigen Ordnungen, aus denen in der Einlag restierenden und aussert dem Umgelt begriffenen Weinen zu nehmen. Es solle auch

[7] Siebendens, von dem Bier, allwegen die zehendeMenge: 0.1 Maaß zu Umgelt bezahlt und entrichtet werden, und weilen selbiges wegen vielen exponiSchriftwechselrten Zufaͤllen nicht wol kan versiegelt, sondern die davon fallende Umgelter, nach einer von den ausseren Bierhaͤndlern empfangenden ListeSchriftwechsel eingeforderet werden, und aber darbey mehrmahlen vorgewendet wird, diß und jenes QuantumSchriftwechsel davon seye saur, unnuͤtz, oder sonsten durch allerley Zufaͤlle in Abgang gerathen, mithin [S. 10]Seitenumbruch bey dieserem Vorgeben viele Gefahr unterlauffen kan; als sollen alle und jede Bierschenken, so oft ihnen ein Faß Bier erzehlter massen zuschanden gehet, solches ohngesaͤumt, um den Augenschein deswegen einnehmen zu koͤnnen, an behoͤrigem Ort anzeigen, im Fall aber solches versaumt wurde, von denen Beamteten dieser Vorwand hernach nicht mehr abgenohmen werden. Was dann

[8] Achtens, den Muscateller, Malvasier, Rappisser, und alle andere dergleichen auf Mehrschatz verkauffende Getraͤnke anbelangt, so sollen dieselben von jedermaͤnniglich ohne Ausnahm verumgeltet, aus dem erloͤsenden Gelt allwegen der zehendeMenge: 0.1 Pfenning getreulich entrichtet, mithin die Beamteten erinneret werden, denselben sorgfaͤltig nachzugehen, das QuantumSchriftwechsel wol in Obacht zu nehmen, und das gebuͤhrende Umgelt davon fleissig einzuforderen; was aber alle uͤbrige fremde Weine anbelangt, lassen Wir es derenthalben bey denen von Zeit zu Zeit hieruͤber in Druck gegebenen MandatSchriftwechselen und Erkantnussen bewenden.

[9] Endlichen lassen Wir es bey dem Verkauffen der Weinen allhier auf freyem Markt, in der Meynung, daß solches anderst nicht, als nach dem alten Maͤß oder Tansen, geschehen solle, weiters verbleiben; damit aber von denen allharo fuͤhrenden Weinen der ge[S. 11]Seitenumbruchbuͤhrende Zoll richtig abgefuͤhrt werde, so sollen Unsere Zoller bey den Thoren, und der geordnete Weinzoller bey dem Schwirren , hieruͤber ein geflissenes Aufsehen haben, und bey denen Fuhr- oder Schiffleuten, gleich alsobald bey dem Hineinfahren, den Zohl, nach Anleitung ihrer Zohl-Ordnungen einforderen, und sich nicht verweisen lassen, bis daß sie wiederum aus der Stadt fahren thuͤgind, mithin auch auf diejenigen, so hierunter Gefahr und Vortheil brauchen wurden, genaue Achtung geben, und selbige an gebuͤhrendem Ort laͤiden und anzeigen.

Und damit dieser erneuerten Ordnung in allen ihren Puncten und Articuln desto besser nachgelebet werde, so haben Wir selbige zu Jedermanns Verhalt, hiermit offentlich in Druck verfertigen lassen, auch die Anstalten verfuͤgt, daß selbige ab allen Canzlen in Unserer Stadt, und denen darzu gehoͤrigen Pfarrkirchen aussert derselben, offentlich verlesen, auch denen, so darnach zu leben, die pflichtige Obliegenheit haben, in Handen gestellt werde, damit sich maͤnniglich darnach richten, niemand sich mit der Unwissenheit entschulden, und alle sich selbsten vor Schaden zu seyn, wol wissen moͤgen.

Geben den Achten Tag Hornung / von der gnadenreichen Gebuhrt unsers Erloͤsers gezehlt Eintausend / Siebenhundert / Fuͤnfzig und Fuͤnf JahreOriginaldatierung: 8.2.1755.

[S. 12]Seitenumbruch

Anmerkungen

    1. Gemeint ist die Weinsteuerordnung von 1744 (StAZH III AAb 1.11, Nr. 22).