Wein-Umgelt- Ordnung, der Stadt ZuͤrichOrt: ,
RevidiSchriftwechselert und erneueret.
Holzschnitt
ANNO MDCCLVDatum: 1755.
Wir Burgermeister und
Rath der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: ; Entbieten
allen Unseren Verburgerten, und
Landleuten innert den KreutzenOrt: seßhaft, Unseren Gnaͤdigen
wohlgeneigten Willen, und darbey zu vernehmen,
was massen Wir die Zeit und Jahre hero zu
Unserem Mißfallen erfahren und ersehen muͤssen, wie
daß in Abstattung des schuldigen Wein-Umgelts, zuwider
Unseren dißfaͤlligen Ordnungen und Erkantnussen,
allerhand schaͤdliche Mißbraͤuche eingerissen,
und Wir danahen, dieseren Unordnungen einen erforderlich-
und angemessenen Einhalt zu thun, Uns
bemuͤssiget gesehen haben, die ehevorig-hierum ergangene
Ordnungen und Erkantnussen wiederum von
neuem zu durchgehen, und in nachfolgendem Enthalt,
zu jedermanns koͤnftigem Verhalt und Nachricht, dahin
zu erlaͤutern, und in Druck zu geben, wie von einem
auf das andere folget; Und zwahren
[1] Erstlich, so ist Unser ernstlicher Wille und Befehl,
daß alle und jede Weinschenken, ihre zu verwirthen
habende Weine, Most etcAbkürzung von was Gattung die
seyen, nebst Meldung des Preises, denen Wein-Umgelts-Beamteten
bey ihren Eyden anzeigen, auch
aus ihren Schenkfassen nichts hinweg geben oder verkauffen
sollind, es seyen dann selbige zuvor verzeichnet,
dem Umgelt einverleibet, und der Ordnung gemaͤß
versiegelt worden, und damit man den Halt
der Fassen ordentlich wissen, und der Abbeiler in seinem
Dienst genauer und richtiger verfahren koͤnne,
befehlen Wir, allen den Unseren, welche Wein ausschenken,
alles Ernsts, fuͤrohin keine andere als gesinnete
Schenkfaß zu haben, mithin diejenigen, so noch
nicht gesinnet sind, ordentlich sinnen zu lassen, wie
dann auch einerseits Unseren Beamteten hiemit anbefohlen
ist, diejenigen, so sich saumen solten, diesem
Befehl gehorsame Statt zu thun, Unseren Verordneten
zu noͤthiger Ahndung oder Abstrafung zuleiden,
und darbey ihr wegstes und bestes zu thun, anderseits
aber der Abbeiler die Obliegenheit haben solle,
wann er in den Keller kommt, die Faß ordentlich abzumessen,
und es beym Anschreiben derselben nicht
auf eine willkuͤhrliche Schatzung ankommen zu lassen.
Und weilen
[2]
Zweytens, die Zeit haro der schaͤdliche Mißbrauch
eingerissen, daß zuwider Unserer klar ergangenen
MandatSchriftwechselen
und genau bestimmten Ordnungen nicht der
voͤllige Halt der Fassen angeschrieben, und annoch
uͤberdas, die aus besonderer Hoch-Oberkeitlicher Gnade
verwilligte
GratificationSchriftwechsel, daß von einem
fuͤnf EimerVolumenmass: 5 Eimer
haltenden Faß
ein EimerVolumenmass: 1 Eimer , und so in minderem
und mehrerem nach
ProportionSchriftwechsel, und mehrers nicht
gratificiSchriftwechselrt werden solle, uͤberschritten, und diesere
GratificationSchriftwechsel
von den Beamteten eigenmaͤchtig auf
einen
DrittelMenge: 0.33 gesetzt worden, als ist Unser gemeßner Befehl,
Will und Meynung, daß es diesere Bewilligung
halben, bey dem klahren Innhalt der in Anno
1744Datum: 1744. erneuerten
Wein-Umgelts-Ordnung,
1 sein bestaͤtetes
Verbleiben haben, die darinn angesehene
GratificationSchriftwechsel
des
fuͤnften TheilsMenge: 0.2, neuerdings bestimmt, und darbey
denen Beamteten alles Ernsts anbefohlen seyn solle,
geflissen darob zu halten, und keineswegs davon zu
weichen, auch bey ihren Eyden keine fehrnere
GratificationSchriftwechsel
zu gestatten, und wo sich einige darwider setzen
wurden, die Oberkeitliche Hilfshand daruͤber in aller
Geziemenheit zu begehren; Es solle auch diesere
Verordnung in Ansehung der
GratificationSchriftwechsel, auf
die Weinschenken
innert den CreutzenOrt: sich erstreken
und gemeynt seyn, mithin diesere denen Verburgerten
hierinfalls gleichgehalten werden; und da
der wohlbegruͤndte Verdacht waltet, daß da und dort
in heimlicher Ausschenkung der Weinen aus ohnbesiegelten
Nebent-Fassen, das schuldige Umgelt abge
wichen,
und allerhand hoͤchst-strafbare und betrugliche
Vortheile unterlauffen moͤgen, als wird jedermaͤnniglich
von solch-treulosem Verfahren ernstlich
abgemahnet, und erinneret, dißfalls Ehr und Eyd
zu betrachten, und so zu handlen, wie er vermeynet,
solches vor dem allwissenden GOtt zu verantworten,
mithin aber Unseren Verordneten zum Wein-Umgelt
aufgetragen seyn solle, hierinn ein geflissenes wachsames
Auge zu haben, und die fehlbar befindende, ohne
Verschonen und Ansehen der Persohn, mit angemessenem
Ernst und Oberkeitlichem Ansehen, gebuͤhrend
abzustrafen. Was dann
[3]
Drittens, das Hinweggeben und Verkauffen
der Weinen beym alten Maͤß oder der Tansen aus
versiegelten Fassen anbelangt, so ist ein solches, als
eine Sache, bey deren viel Gefahr und Mißbrauch
unterlauffen kan, gaͤnzlich abgekennt, und solle solches
fuͤrohin niemandem, wer der immer seyn moͤge, erlaubt
seyn, es waͤre dann Sache, daß bey groͤster
Nothwendigkeit von denen Herren Verordneten die
Bewilligung darzu ausgebetten, und erhalten wurde,
da dann denenselben uͤberlassen ist, je nach befindenden
Dingen diesere Erlaubnuß zu ertheilen, sonsten
aber, und aussert dem Fall, einer eigenen ausgebettenen
und erhaltenen Bewilligung, sollen hiemit die
Beamtete befelchnet seyn, dergleichen Vorgeben, eines
beschehenen Verkauffs bey der Tansen keineswegs
abzunehmen, sondern dannzumahl den voͤlligen Halt
des Fasses, wie wann nichts daraus gekommen waͤre,
aufzuzeichnen, und das Umgelt davon ohne Bedenken
einzuzeuhen. Fehrner und
[4]
Viertens, solle zu Ausweichung allerhand ConsequenzSchriftwechselen
fuͤrohin niemand mehr befuͤgt seyn, ein
Faß zweyMenge: 2, dreyMenge: 3, oder mehrere mahl ausgehen zu lassen,
und hernach sammethaft zu verumgelten, mithin
die Siegel so eigenmaͤchtig zu erbrechen, sondern so
oft ein Faß laͤr geworden, sollen die Beamteten beschickt,
und so von ihnen das Siegel abgebrochen werden,
und damit solches je und allwegen geschehen koͤnne,
wird hiemit denen, so weinschenken, alles Ernsts
anbefohlen, die Beamteten zum Wein-Umgelt einige
Stunden eher, als die Kuͤeffer, zu sich zu forderen,
damit nicht etwann aus Ueberdruß und allzulangem
Warten das Siegel erbrochen werde, gleich dann
auch denen Beamteten eingeschaͤrft und angesinnet ist,
auf jeweiliges Fuͤrforderen, ohne Anstand zu erscheinen,
und mit unnoͤthigem Verzug keinen Anlaß zu
unerlaubten Handlungen zu geben; wann sie dann
aber (die Beamtete) die Siegel besichtiget und unversehrt
befunden, liget ihnen ob, ein solches Faß in
Verzeichnuß zu nehmen, dem Umgelt-Schreiber anzugeben,
damit der Umgelt-Zedul, (welcher hinkoͤnftig
nicht mehr jedem ohne Unterscheid, sondern dem
Eigenthuͤmmer und PatronSchriftwechselen des Weins, einig und
allein zu- und in Handen gestellt werden solle) auf
den naͤchsten SamstagZeitspanne: Samstag, an gewohntem Ort und Zeit,
in gutem gangbarem Gelt entrichtet, und darbey
keine Restanzen aufgeschlagen, sondern der Betrag
alle WochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche ordentlich durchgehends abgetragen
werde, worzu denen Herren Verordneten weiter alle
beflissene Achtung und sorgfaͤltige Wachtsamkeit kraͤftigist
anbefohlen wird. Da dann, wie obbemeldt,
allen Verburgerten und Landleuten, die Wein ausschenken,
hiemit Oberkeitlich gebotten und befohlen
wird, die Abstattung des Wein-Umgelts, worzu sie
mit Eyden verbunden sind, keineswegs ihren Knechten
oder Bedienten, wie die immer Namen haben
moͤgen, unter keinerley Beding zu anvertrauen oder
zu uͤberlassen, sondern selbsten darfuͤr besorgt zu seyn
und die Erstattung desselben selbsten zu uͤbernehmen;
dannethin und
[5]
Fuͤnftens, solle von allem und jedem die zehendeMenge: 0.1
Maaß, oder Pfenning zu Umgelt bezogen oder bezahlt,
und wer uͤber dieses sich unterstuhnde, annoch
weitere Vortheile zu suchen, ein solches gegen ihn als
ein Betrug und Untreu gerechnet, und von Unseren
Verordneten zum Wein-Umgelt, wie oben enthalten,
abgestraft werden, desnahen dann auch denen
nachgesetzten Beamteten alles Ernsts anbefohlen ist,
auf solche Vortheil-suͤchtige Leute gebuͤhrende Achtung
zu geben, und selbige auf Betretten an behoͤrigem
Ort anzuzeigen; Alsdann
[6]
Sechstens, der Wirthshaͤusern halber der Bericht
gefallen, daß die Besitzere derselben dermahlen
ihre Wein gleich den uͤbrigen Verburgerten und Landleuten
versiegeln lassen, als sind sie ebenfalls nachdrucksam
zu erinneren, daß sie ihre Pflichten treulich
erstatten, keine andere als gesinnete Schenkfaß halten,
ihren Gaͤsten einig und allein aus denen Fassen,
so dem Umgelt einverleibet und versiegelt sind, aufwarten,
und das Umgelt selbsten erstatten sollen,
wie ihnen dann auch fehrner vorbehalten verbleibet,
ihren alljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gebuͤhrenden Hausgebrauch, keineswegs
aus denen dem Umgelt wuͤrklich einverleibeten,
sonder nach Innhalt aller vorigen Ordnungen, aus
denen in der Einlag restierenden und aussert dem Umgelt
begriffenen Weinen zu nehmen. Es solle auch
[7]
Siebendens, von dem Bier, allwegen die zehendeMenge: 0.1
Maaß zu Umgelt bezahlt und entrichtet werden,
und weilen selbiges wegen vielen exponiSchriftwechselrten Zufaͤllen
nicht wol kan versiegelt, sondern die davon fallende
Umgelter, nach einer von den ausseren Bierhaͤndlern
empfangenden ListeSchriftwechsel eingeforderet werden, und aber
darbey mehrmahlen vorgewendet wird, diß und jenes
QuantumSchriftwechsel davon seye saur, unnuͤtz, oder sonsten
durch allerley Zufaͤlle in Abgang gerathen, mithin
bey dieserem Vorgeben viele Gefahr unterlauffen kan;
als sollen alle und jede Bierschenken, so oft ihnen ein
Faß Bier erzehlter massen zuschanden gehet, solches
ohngesaͤumt, um den Augenschein deswegen einnehmen
zu koͤnnen, an behoͤrigem Ort anzeigen, im Fall
aber solches versaumt wurde, von denen Beamteten
dieser Vorwand hernach nicht mehr abgenohmen werden.
Was dann
[8]
Achtens, den Muscateller, Malvasier, Rappisser,
und alle andere dergleichen auf Mehrschatz verkauffende
Getraͤnke anbelangt, so sollen dieselben von
jedermaͤnniglich ohne Ausnahm verumgeltet, aus
dem erloͤsenden Gelt allwegen der zehendeMenge: 0.1 Pfenning
getreulich entrichtet, mithin die Beamteten erinneret
werden, denselben sorgfaͤltig nachzugehen, das QuantumSchriftwechsel
wol in Obacht zu nehmen, und das gebuͤhrende
Umgelt davon fleissig einzuforderen; was aber alle
uͤbrige fremde Weine anbelangt, lassen Wir es derenthalben
bey denen von Zeit zu Zeit hieruͤber in
Druck gegebenen MandatSchriftwechselen und Erkantnussen bewenden.
[9]
Endlichen lassen Wir es bey dem Verkauffen der
Weinen allhier auf freyem Markt, in der Meynung,
daß solches anderst nicht, als nach dem alten Maͤß
oder Tansen, geschehen solle, weiters verbleiben; damit
aber von denen allharo fuͤhrenden Weinen der gebuͤhrende
Zoll richtig abgefuͤhrt werde, so sollen Unsere
Zoller bey den Thoren, und der geordnete Weinzoller
bey dem Schwirren , hieruͤber ein geflissenes Aufsehen
haben, und bey denen Fuhr- oder Schiffleuten, gleich
alsobald bey dem Hineinfahren, den Zohl, nach Anleitung
ihrer Zohl-Ordnungen einforderen, und sich nicht
verweisen lassen, bis daß sie wiederum aus der Stadt
fahren thuͤgind, mithin auch auf diejenigen, so hierunter
Gefahr und Vortheil brauchen wurden, genaue
Achtung geben, und selbige an gebuͤhrendem Ort laͤiden
und anzeigen.
Und damit dieser erneuerten Ordnung in allen ihren
Puncten und Articuln desto besser nachgelebet werde,
so haben Wir selbige zu Jedermanns Verhalt, hiermit
offentlich in Druck verfertigen lassen, auch die Anstalten
verfuͤgt, daß selbige ab allen Canzlen in Unserer
Stadt, und denen darzu gehoͤrigen Pfarrkirchen aussert
derselben, offentlich verlesen, auch denen, so darnach
zu leben, die pflichtige Obliegenheit haben, in
Handen gestellt werde, damit sich maͤnniglich darnach
richten, niemand sich mit der Unwissenheit entschulden,
und alle sich selbsten vor Schaden zu seyn, wol wissen
moͤgen.
Geben den Achten Tag Hornung / von der
gnadenreichen Gebuhrt unsers Erloͤsers
gezehlt Eintausend / Siebenhundert /
Fuͤnfzig und Fuͤnf JahreOriginaldatierung: 8.2.1755.
Regest