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SSRQ ZH NF I/1/11 70-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 70-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion

1772 März 19.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von zahlreichen nicht erlaubten fremden Diensten ein erneuertes Werbungsmandat mit drei Teilen. – Der erste Teil enthält Artikel betreffend Söldnerwerbungen in obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird verordnet, dass Söldner nur mit Bewilligung der obrigkeitlichen Werbungskommission angeworben werden dürfen (1). Soldaten, die sich selbst bei einem Hauptmann als Söldner bewerben, müssen bei den Amtleuten gemeldet werden und bei der Werbungskommission ihren Solddienstvertrag vorweisen (1, 11, 12). Geregelt wird des Weitern die maximale Anstellungsdauer, das Handgeld und der Inhalt von Solddienstverträgen (Kapitulationen) (2, 4, 6). Werbungen mit öffentlichem Trommelschlag dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden (3). Während freiwillig angebotene Dienste zulässig und verbindlich sind, dürfen Rekruten, die in Haft sitzen, nicht engagiert werden (5, 7). Bestraft werden betrügerische Werber sowie Rekruten mit falschen Tauf- und Heimatscheinen (8, 9). Geregelt werden ausserdem Geldstreitigkeiten zwischen Wirten und Werbern (10). – Der zweite Teil betrifft Söldnerwerbungen in obrigkeitlich nicht bewilligten Kriegsdiensten. Diese sind nicht nur für die Obrigkeit, sondern auch für die Rekruten selbst schädlich (13). Soldaten, die bereits einen nicht bewilligten Dienst angetreten haben, sollen von ihren Familienangehörigen und Vorgesetzten schriftlich ermahnt werden, nach Beendigung des Dienstes zurückzukehren und keinen neuen Dienst anzunehmen (14). Es gilt, dass zurückgekehrte Soldaten sich unverzüglich beim Präsidenten der Werbungskommission zu melden haben (15). Alle Amtleute, Pfarrer und militärische Personen sollen sich nach Personen erkundigen, die sich in nicht erlaubten Diensten befinden (16). Da Grenzorte für nicht erlaubte Anwerbungen besonders gefährdet sind, darf dort nicht um Soldaten geworben werden (17). Es folgen die Bestimmungen des Reislaufmandats vom 14. Mai 1757. – Der dritte Teil umfasst Bestimmungen bezüglich der Desertion aus obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird festgehalten, dass Versprechen betreffend Bezahlung und Einsatzdauer, welche die Soldaten bei der Anwerbung erhalten haben, eingehalten werden sollen (1, 3, 4). Es soll für das Wohl der Soldaten gesorgt werden und ihnen keine zu kostbaren Uniformen gegeben werden, die die Soldaten aus ihrer Besoldung nicht bezahlen können (2, 5). Unzufriedene Soldaten und Unteroffiziere sollen nicht desertieren, sondern sich beim Regimentskommandanten oder bei der Werbungskommission beschweren (6). Desertierte Soldaten sollen sich innerhalb von sechs Monaten bei der Werbungskommission melden, um ihre Strafe anzutreten und ihre Schulden beim Hauptmann zu begleichen. Erfolgt keine Meldung, drohen dem Deserteur der Verlust des Landrechts und seines Vermögens (7-9). Grundsätzlich werden Bürger, die verbotene Dienste annehmen oder desertieren, durch Gefangenschaft, Entschädigungszahlungen an ihren Hauptmann und durch den Entzug ihrer bürgerlichen Rechte bestraft (10). Verdächtige Personen, die sich in unerlaubten Diensten befinden oder ohne Urlaubspass ins Herrschaftsgebiet Zürichs zurückkehren, müssen von den Amtleuten und Pfarrern der Werbungskommission gemeldet werden und dürfen nicht heiraten (11, 12). Weiterhin wird verordnet, dass Hauptleute die Deserteure nicht eigenmächtig bestrafen dürfen, sondern nur mit Bewilligung der Werbungskommission (13). Für Unteroffiziere und Soldaten gilt, dass sie ihren Abschied nicht vom Regiment, sondern von der Werbungskommission erhalten sollen. Vom Regiment wird ihnen lediglich ein Urlaubspass sowie das nötige Reisegeld erteilt (14). Zuletzt erfolgt die Anordnung, dass das Werbungsmandat gedruckt und von den Kanzeln verlesen werden soll. Ausserdem erhalten die Ranghöchsten der beiden Standesregimenter und die holländische Gardekompanie mehrere Exemplare des Mandats. Auf den alljährlichen Musterungen auf der Landschaft soll das Mandat schliesslich verlesen werden (15).

Seit etwa 1670 entstanden in der EidgenossenschaftOrt: mit dem Aufkommen der stehenden Heere permanente Söldnertruppen, die auf obrigkeitlich abgeschlossenen Soldbündnissen (Kapitulationen) mit ausländischen Mächten basierten. So war es der männlichen Bevölkerung im 18. Jahrhundert erlaubt, in einem solchen Regiment oder einer Kompanie Solddienst zu leisten. Um 1770 gab es für die ZürcherOrt: Angehörigen dafür drei Möglichkeiten: Das Standesregiment in HollandOrt: Organisation: bestand aus 6-12 Kompagnien mit je 150-200 Männern. Das Standesregiment in FrankreichOrt: Organisation: zählte 12-16 Kompanien mit je 120 Männern. In der GardekompanieOrganisation: in HollandOrt: wurden 200 Männer eingesetzt.

Um Söldner zu rekrutieren, mussten Werbeoffiziere einer bewilligten (avouierten) Solddiensttruppe bei der WerbungskommissionOrganisation: eine Bewilligung beantragen. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sank das Ansehen des Solddienstes zunehmend, was eine geringere Anzahl Rekruten mit sich brachte. Der gestiegene Konkurrenzdruck unter den Werbern führte damit nicht nur zu ruchloseren Werbepraktiken, sondern auch zu einer Erhöhung der Handgeldtarife. Allerdings kam es nicht einmal während der Hungerkrise der Jahre 1770 und 1771 zu einer substanziellen Erhöhung der Söldnerzahlen. Dies hing nicht nur mit dem gesunkenen Ansehen des Solddienstes insgesamt zusammen, sondern auch damit, dass mit der Ausbreitung der Heimarbeit neue Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung standen.

Im 18. Jahrhundert gab es zahlreiche Reislaufmandate, die sich inhaltlich kaum unterscheiden (beispielsweise von 1719 und 1747: StAZH III AAb 1.8, Nr. 81; StAZH III AAb 1.11, Nr. 44). Anstoss für den Neuerlass eines Mandats gab jeweils die spürbare Zunahme von illegalen Solddienstwerbungen. Dabei gilt es zu beachten, dass es lediglich den Soldaten verboten war, fremde, nicht obrigkeitlich bewilligte Dienste anzunehmen. Männer, welche die Aussicht auf eine Offizierstelle hatten, durften jeden beliebigen Solddienst annehmen, wie dies auch im vorliegenden Mandat im 4. Artikel des zweiten Teils ausdrücklich formuliert ist. Ein weiterer Grund für die Verordnung eines Mandats waren Desertionen. Diese kamen im 18. Jahrhundert relativ häufig vor. Abhilfe gegen Desertionen versprach sich die Obrigkeit nicht nur mit der Androhung drakonischer Strafen, sondern auch mit den verbesserten Schutzbestimmungen der Söldner, wie die Massnahmen im vorliegenden Mandat zeigen.

Im Jahr 1772 kam es zu einer Zunahme illegaler Anwerbungen von Söldnern und Desertionen. Aus diesem Grund verfasste der Statthalter Heinrich EscherPerson: , der sowohl Mitglied der WerbungskommissionOrganisation: wie auch des KriegsratesOrganisation: war, am 28. Februar 1772 ein Gutachten und einen Entwurf des vorliegenden Werbungsmandates (StAZH B III 220, S. 3-4). Der Mandatsentwurf wurde am 19. März 1772 in einer Ratssitzung bestätigt und dessen Druck angeordnet. Ausserdem sollte das Mandat neben der Verlesung von den Kanzeln auch den beiden Standesregimentern und der holländischenOrt: Gardekompagnie zugesandt werden, um es vor allen Offizieren und Soldaten verlesen zu lassen. Verordnet wurde ausserdem, dass das Mandat jährlich auf den Musterungsplätzen der Landschaft von den Quartierhauptleuten öffentlich vorgelesen werden solle (StAZH B II 956, S. 146-147; StAZH A 33.2).

Zu den ZürcherOrt: Söldnern im 18. Jahrhundert vgl. HLS, Fremde Dienste; Ulrich 1996, S. 384-391; Bührer 1977.

Editionstext


Werbungs-Mandat
der
Stadt ZuͤrichOrt:

Holzschnitt
Im Jahr 1772Datum: 1772.
[fol. 1v]Seitenumbruch [fol. 2r]Seitenumbruch
[Marginalie am rechten Rand:] Eingang.

Wir Burgermeister, Klein
und Große Raͤthe der Stadt und
Republik ZuͤrichOrt:
Organisation:
, entbiethen allen Unseren Angehoͤrigen zu Stadt und Land,
Unseren gnaͤdig geneigten Willen und alles Gutes, auch
darbey zu vernehmen: Daß nachdem Wir zu Unserem
groͤsten Bedauren und Mißfallen erfahren muͤssen, wie
daß ungeachtet verschiedener Unserer vorsorgenden Mandaten und Verordnungen

In Ansehung der Voͤlker-Anwerbungen in dem Lande
selbsten,
[fol. 2v]Seitenumbruch

Der Annahme fremder unerlaubten Diensten,
Und des pflichtlosen Ausreissens, aus den von Uns
avouirten Regimentern und Compagnien,
zum Schaden des Staats uͤberhaupt, und Unserer Angehoͤrigen insbesondere, viel unordentliches, unerlaubtes, ja hoͤchst strafbares vorgehe,

Wir in getreuer Landesvaͤterlicher Beherzigung dessen erforderlich und nothwendig zu seyn erachtet, Unsere
ehvorige MandataSchriftwechsel hierdurch nicht nur zu erneueren, sondern nach gegenwaͤrtiger Zeiten Erforderniß einzurichten.

Es ist also in Ansehung der Werbungen in dem Lande selbsten, Unser ganz ernstlicher Will und Meinung:


§ I.
Werbungen in Obrigkeitlich avouirte Dienst

[Marginalie am linken Rand:]
Vorweisung
des zu der verwilligenden
Werbung verfaßten Patents.

1. Daß in Unseren Landen, Gerichten und Gebieten (unter welchen die Freyherrschaft SaxOrt: , das Keller-AmtOrt: , und die Herrschaften RamßenOrt: und DoͤrfflingenOrt: ebenfalls gemeint sind) niemahlen, ohne vorhero
Unserem Ober- und Land-Vogt des Bezirkes, oder wenigstens dem Unter-Beamteten des Orts, vorgewiesenes Hoch-Obrigkeitliches Patent, jemanden, wer es immer seye, einige Werbung gestattet werde; worbey [fol. 3r]Seitenumbruch
Unsere Ober- und Unter-Beamtete sorgfaͤltig zuzusehen
haben, fuͤr wie viele Mannschaft und auf welche Zeit
das Patent gestellet seye, und damit hierbey destoweniger Gefahr unterlauffen koͤnne: so solle fuͤrohin die Werbungs-CanzleyOrganisation: , sowohl die Anzahl der bewilligten
Mannschaft, als das DatumSchriftwechsel des PatentSchriftwechsels, nicht nur mit
Zahlen, sondern auch mit Buchstaben deutlich aussetzen,
wie dann auch wann der Werber von einem Werb-Platz
weggehet, er sich durch Beamtete des Orts in das Patent aufschreiben lassen solle, wie viele Mannschaft er
in selbigem angeworben habe.
[Marginalie am rechten Rand:]
Vorweisung
eines Scheins
an denen Orten, wo keine
Werb-Plaͤtze
aufgerichtet
sind.

Im Fall aber keine ordentliche Werb-Plaͤtze aufgerichtet werden, und ein Hauptmann seinen Verlaub-
Gaͤngeren, oder anderen einzelnen Personen, den Auftrag machen wuͤrde, Ihme einen oder mehrere Mann
zuzufuͤhren, oder wuͤrklich anzuwerben, solle Er die Obliegenheit haben, jeder solcher Person ein von Ihme mit
Unterschrift und Pittschaft bekraͤftigten Schein, in welchem Er sich auf das Hoch-Oberkeitliche Patent beziehet, zuzustellen, welchen Schein im Fall ein solch Committierter einen, oder mehrere Mann aus einem Dorff
einem Hauptmann zufuͤhren will, oder angeworben hat,
Er dem Unter-Beamteten des Orts oder Bezirks, vor[fol. 3v]Seitenumbruchlegen solle, damit dieser in solchen mit eigner Hand einschreiben koͤnne, wen Er in obiger Absicht dem Hauptmann zufuͤhre.

Wuͤrde dann ein noch nicht Angeworbener von
dem Hauptmann nicht angenommen: so solle der, so
Ihne hingebracht, pflichtig seyn, Ihne wieder zuruͤck
zu nehmen, und solchen mit Anzeige des geschehenen,
wieder dem Unter-Beamteten vorzustellen.
[Marginalie am linken Rand:]
Verfuͤgung in
Ansehung derer, die von sich
selbst Dienst
suchen.

In Ansehung derjenigen, welche aus, und von sich
selbsten zu einem Hauptmann gehen, und Dienste suchen wollen:

1. Solle derjenige Hauptmann, der einen solchen
anwirbt, pflichtig seyn, dem Unter-Beamteten des Orts
und Bezirks, entweder durch den Mann selbsten, oder
jemand anders, wo moͤglich vor der Abreise der Recrouten, wiedrigen Falls gleich hernach, hiervon schriftliche
Nachricht zu ertheilen, damit er allezeit wissen moͤge,
wo ein jeder hinkomme.
[Marginalie am linken Rand:]
Termin des
Engagements.
2. Es mag niemand auf laͤnger als drey JahrZeitspanne: 3 Jahre engagiret werden.
[Marginalie am linken Rand:]
Verboth beym
Trommelschlag
zu werben

3. Bey oͤffentlichem Trommelschlag zu werben, ist
ohne in besonderen Faͤllen darzu erhaltene schriftliche
Erlaubniß, gaͤnzlich verbothen.
[fol. 4r]Seitenumbruch
[Marginalie am rechten Rand:]
Verzeichniß
dessen, so einem Recrouten versprochen wird.
4. Was einem Recrouten an seinem Tag- und Wochen-Geld sowohl, als an Mond- und Armatur versprochen wird, was er darauf empfangen, oder bey dem Regiment annoch zu fordern hat, soll alles in der Capitulation ordentlich und deutlich ausgesetzt seyn.
[Marginalie am rechten Rand:]
Ohne Bewilligung der naͤchsten Anverwandten mag
kein Engagement Platz haben.

Das EngagementSchriftwechsel eines Lands-Kinds, oder Angehoͤrigen, so arme Eltern, oder Weib und Kinder zu ernaͤhren hat, solle ohne Bewilligung derselben nicht guͤltig seyn; hat er schon Handgeld empfangen, so solle
gegen Wiedererstattung desselben, und des allfaͤllig empfangenen Taggelds, auch der bey dem Werbungs-Anlaß ergangenen Unkosten, (welche letztere aber sich niemahlen uͤber einen GuldenWährung: 1 Gulden auf den Mann belaufen sollen) frey gelassen werden; Wollte er aber ungeachtet
des Verlangens der Seinigen, nicht im Lande bleiben:
so wird die Werbungs-CommißionOrganisation: das den Umstaͤnden
angemessene verordnen.
[Marginalie am rechten Rand:]
Werbungen,
die von einem ganzen
Regiment oder
Compagnien
vorgenommen
werden.

Wann auch ein ganzes Regiment oder einige Compagnien miteinander gemeinsam zu werben gut fuͤnden;
So solle Ihnen solches zwar bewilliget seyn, doch so, daß selbiges der Recrout angezeiget werden sollKorrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: kanna, zumahlen keiner [fol. 4v]Seitenumbruch
der précisSchriftwechsel unter einem Herrn Hauptmann sich engagirt,
wider seinen Willen, unter einen andern nicht mag
gestossen werden.
[Marginalie am linken Rand:]
Freywillig genommene
Dienste.

5. Diejenige aber, so sich nicht in obigen Faͤllen befinden, freywillige Dienste genommen, sich auch wohl
selbsten darzu angebotten haben, sollen ohne anders schuldig seyn, ihr Versprechen zu halten, es waͤre dann
Sach, daß eine Lobliche Werbungs-CammerOrganisation: finden
sollte, daß sie ohne Ihren, oder der Ihrigen groͤsten
Schaden sich nicht von Hause entfernen koͤnnten, welchen Falls sie aber nicht nur gehalten seyn sollen, alles Empfangene, nebst den ergangenen billichen Unkosten zu ersetzen, sondern Sie werden uͤber das noch mit
Gefangenschaft und Zuͤchtigung nach vorwaltenden Umstaͤnden gestraft werden.
[Marginalie am linken Rand:] Handgeld.

6. Einer so Dienst nimmt, ist nicht eher obligat,
bis Er wirklich Handgeld angenommen hat.
[Marginalie am linken Rand:]
In Oberkeitlichen Verhaft
sitzende, koͤnnen nicht engagirt werden.
7. Einer der auch um geringer Verbrechen willen in der Stadt oder auf dem Lande in Oberkeitlichem
Verhaft ist, kann nicht engagirt werden, bis Er seine
voͤllige Freyheit erhalten hat; wenn Er auch waͤhrend
seiner Gefangenschaft schon Handgeld angenommen, [fol. 5r]Seitenumbruch
um desto ehender loß zu kommen, oder weniger gestraft
zu werden, so soll doch, wann Er wieder frey ist, sein
Versprechen null und nichtig seyn.
[Marginalie am rechten Rand:]
Falsche Werber.
8. So wie alle List und Betriegereyen bey den
Werbungen ernstlich verbotten, so sollen auch diejenige,
so nicht militar sind, und unter dem Vorwand, als
wann Sie selbsten Dienste genommen, andere zu verlocken suchen, nicht nur selbsten als Betrieger gestraft,
sondern der oder die, so auf eine solche Verfuͤhrung hin,
Dienste genommen, sollen ihres Engagements befreyt,
nur das empfangene Handgeld, sonsten aber keine Unkosten zuruͤck zu geben schuldig seyn, die Werber aber,
so dieses angeordnet, zu ernstlicher Verantwortung und
Strafe gezogen werden.
[Marginalie am rechten Rand:]
Abstraffung
derjenigen, so
falsche Tauf-
Zunahmen
und Heimath
angeben, oder
bey verschiedenen Regimentern Handgeld
nehmen.

9. Da auch oft geschehen, daß hiesige Landesangehoͤrige, Dienste begehren, sich wuͤrklich anwerben lassen, und Handgeld annehmen, darbey aber falsche
Tauf-Zunahmen und Heimath angeben, solches als eine
boshafte und vorsetzliche Betriegerey kann angesehen
werden; so sollen auch dergleichen Boͤsewichter, wann
sie entdeckt werden, ohne einiges Verschonen, mit einer
ihrem schwehren Verbrechen angemessenen Strafe belegt [fol. 5v]Seitenumbruch
werden, welches auch auf diejenigen gemeint seyn solle,
so solchen Betriegern zu Ihrem Vorhaben Anleitung gegeben, und behilflich gewesen sind, ja wohl gar (obwohlen Sie Ihnen als solche bekannt gewesen,) zu den
Hauptleuthen herum gefuͤhrt haben, welches auch auf
diejenigen zu verstehen, so auf eine betriegerische Weise
bey unterschiedenen Regimentern und Compagnien
Dienst und Handgeld nehmen, wann solches schon unter Angebung Ihres wahren Nahmens geschieht.
[Marginalie am linken Rand:]
Streitigkeiten
zwischen den
Wirthen und
Werbern.

10. Damit auch denen Streitigkeiten, so sich oͤfters zwischen denen Wirthen und denen Werbern ereignen, moͤglichst vorgebogen werde, so wird hiermit denen Hauptleuthen, und denen, so in Ihrem Nahmen
die Werbung besorgen, angesinnet, in Anvertrauung
des erlangten Hoch-Obrigkeitlichen Werbungs-Patents,
oder des auf solches sich gruͤndenden, von dem Hauptmann ausgestellten, und von Ihme besiegelten, und unterschriebenen Werb-Scheins, sorgfaͤltig und dadurch
sich selbsten vor Schaden zu seyn; indeme denKorrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: dannb bey
diesen Geschaͤften vorkommenden Umstaͤnden, und der
Billigkeit angemessen zu seyn befunden wird, daß Sie
vor die Summ von Gulden zwanzigWährung: 20 Gulden , so ein Wirth [fol. 6r]Seitenumbruch
Ihrem Werber an Geld, Speiß und Trank vorstrecken moͤchte, gut seyn, und wann die Bezahlung von
dem Werber nicht geschehe, von Ihnen abgefuͤhrt werden solle, jedoch in dem Verstand, daß wann ein Werber an einem Ort Schulden hinterlaͤsset, der Wirth
pflichtig seyn solle, seinem Hauptmann, oder wer Ihme
die Werbung uͤbergeben hat, in Zeit 8 TagenZeitspanne: 8 Tage, nach
Abreise des Werbers, von dem vorgefallenen Nachricht
zu geben, und wenn Er solches unterließe, seine Ansprach an den Hauptmann verlustig seyn solle; so wie
Er auch ohne anders alles dasjenige, so Er unter dem
oder diesem Titel und Vorwand, dem Werber an
Geld, Speiß und Trank uͤber die obbemeldte Summ
der Gulden zwanzigWährung: 20 Gulden aus, anvertrauen wuͤrde, keineswegs an dem Hauptmann, noch die Recrouten, sondern an dem Werber alleine zu suchen haben solle.
[Marginalie am rechten Rand:]
Vorstellung
der Recruten
vor der Werbungs-CommißionOrganisation: .

11. Alle Landeskinder, so in dem Lande engagirt
werden, sollen, ehe sie zu Ihrem Regiment abgehen,
der Werbungs-CommißionOrganisation: vorgestellet, und ihre Capitulationen vorgewiesen werden; welcher Hauptmann,
Ober- oder Unter-Officier, solches zu thun unterliesse,
oder gar Leuthe, von denen Er wußte, daß gegen ihre [fol. 6v]Seitenumbruch
Wegnahm Vorstellungen wuͤrden gemachet werden,
oder solchen, die um einer verdienten Strafe zu entgehen, Dienste annehmen, die Anleitung gebe, wie Sie
heimlich zu dem Regiment kommen koͤnnen, solle nach
vorkommenden Umstaͤnden mit schwehrer Buße belegt
werden; wann aber einer bey dem Regiment selbsten
angeworben wird, so solle der Hauptmann die Obliegenheit haben, in den naͤchst darauf einsendenden Compagnie-Listen, bey dessen Nahmen den umstaͤndlichen
Bericht des geschehenen beyzusetzen.
[Marginalie am linken Rand:]
Aussetzung der
Naͤmen in den
einzugebenden
Etats.

12. Es sollen auch in den alljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr einzugebenden
Etats aller avouirten Compagnien, die saͤmmliche
Mannschaft, ohne einige Auslassung oder Veraͤnderung
eines Namens oder Heimaths deutlich, und bey Vermeidung erforderlicher Ahndung ausgesetzet werden.


§. II
Werbungen in unerlaubte und nicht avouirte
Dienste

[Marginalie am linken Rand:]
Abmahnen in
unerlaubte
Dienste zu
tretten.

13. Betreffende dann diejenige Unserer Angehoͤrigen, so Unserer vielfaͤltig ehemahliger Verbothen zuwider in unerlaubte, und von Uns nicht avouirte Dienste [fol. 7r]Seitenumbruch
oder Regimenter sich begeben; so ist diß Ihr Betragen
Uns um so mißfaͤlliger und strafbarer, als denjenigen,
so Lust haben, sich in fremde Dienste zu begeben, die
voͤllige Freyheit gestattet wird, unter den von Uns
avouirten Diensten, nach Wohlgefallen zu waͤhlen;
als sie wohl wissen, daß Sie bey Unseren Standes-Regimentern, sowohl in Absicht auf Ihre zeitliche und ewige
Wohlfahrt bestens besorget sind, und daß, wenn jeKorrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: jac wider alles verhoffen, von jemanden Ihnen Gewalt und
Unrecht angethan wuͤrde, Sie, wann Sie Ihre begruͤndete Klagen an Uns gelangen lassen, allen Landesherrlichen Schutz, Hilf und Beystand zu gewarten haben,
dahingegen, wann Sie in unerlaubte Dienste tretten,
nicht nur gegen Ihre Hohe Obrigkeit und das Vaterland pflichtloß handeln, sondern aus Ermanglung allobbemeldter Hilfsmittel, sich selbsten dem groͤßten Ungluͤcke aussetzen.
[Marginalie am rechten Rand:]
Verordnung
in Betreff derer, die sich
wirklich in unerlaubten
fremden Diensten befinden.

14. Wir wollen aus gnaͤdiger Wohlmeinung gegen die
Unsrigen, in Ansehung derjenigen aus Ihnen, so sich
dermahlen wuͤrklich in solchen von Uns unerlaubten
Diensten befinden, glauben, daß Sie darzu durch boͤßwillige Verfuͤhrung, oder aus Ungewissenheit Unserer [fol. 7v]Seitenumbruch
Mandaten verleitet worden seyen; und deswegen in
Gnaden verordnen, daß gleich nach Verkuͤndigung dieses Mandats, von Ihren Eltern, Geschwisterten oder
Verwandten, oder bey aller derselben Abgang, von einem Vorgesetzten ihres Orts, an Sie geschrieben, und
Sie alles Ernsts ermahnet werden sollen, nach Beendigung des eingegangenen Engagements, kein Neues
auf sich zu nehmen, sondern nacher Hause zu kommen, wo Ihnen Ihres Fehlers halben nichts zugesucht, sondern Ihnen frey stehen solle, in dem Land
zu bleiben, oder in einem Unserer avouirten Regimentern Dienste zu nehmen, welchem aber beygefuͤgt
werden solle, daß wann Sie diesem nicht getreulich nachkommen, sondern nach Verfluß der Zeit Ihres Engagements, sich wieder in ein neues einlassen wuͤrden, Sie
alsdann ohnfehlbar, und ohne einiges Verschonen,
gleich denjenigen, so vor das kuͤnftige in unerlaubte
Dienste tretten, die nachhero fuͤr solche ausgesetzte Strafe
zu gewarten haben sollen.
[Marginalie am rechten Rand:]
Und in Betreff
derer, die wieder zuruͤck
kommen.

15. Damit aber Unsere verordnete Werbungs-CommißionOrganisation: wissen moͤge, ob, und wie weit diesem Befehl
seye statt gethan worden, so sollen alle diejenigen Lan[fol. 8r]Seitenumbruchdes-Kinder, so aus eigenem Triebe, oder auf die bemeldte Ermahnung hin, in das Land zuruͤck kommen,
es seye daß Sie Ihrer Dienste entlassen worden, oder
noch auf etwelche Zeit in selbige zuruͤck zu gehn gesinnet
und schuldig seyen, sich gleich nach Ihrer Ankunft, bey
dem Praͤsidenten der Werbungs-CammerOrganisation: melden, der
dann das erforderliche mit Ihnen reden wird; sollte
aber ein solcher Zuruͤckkommender diesem Ansinnen nicht
unverzuͤglich nachkommen, so solle Er von seinen Vorgesetzten darzu ermahnet, und wann er dann nicht Folge
leistete, so kann dieses als ein sicheres Zeichen seines Ungehorsams, oder gar einer Absicht noch andere Landes-
Kinder zu verfuͤhren, angesehen werden, und deßwegen
soll er mit Gewalt in die Stadt gefuͤhrt werden.
[Marginalie am rechten Rand:]
Aufsicht auf
solche, so in
unerlaubten
Diensten sich
aufhalten.

16. Neben diesem werden Wir von Zeit zu Zeit Unseren Ober- und Landvoͤgten, denen Obristen und Haupt-
Leuthen in fremden Diensten, denen Pfarr-Herren,
denen Quartier-Hauptleuthen, Adjutanten, und allen
Unter-Beamteten des ganzen Landes den Auftrag
thun, sich des genauesten zu erkundigen, wer von denen Ihrer Aufsicht Anvertrauten, sich noch wirklich in
unerlaubten Diensten befinden, oder seit letzt vorherge[fol. 8v]Seitenumbruchgangener Untersuchung und Verkuͤndung dieser Verordnung, sich in solche begeben habe, damit Wir dann
gegen Leuthe die alle bestgemeinte Landesvaͤterliche Erinnerungen nicht annehmen wollen, mit der ausgesetzten Strafe verfahren koͤnnen.
[Marginalie am linken Rand:]
Warnung vor
Verfuͤhrungen, an die auf
den Graͤnzen
wohnenden
allhiesigen Angehoͤrigen.

17. Da Wir auch die sichere Nachricht haben, daß diejenige Unserer Angehoͤrigen, so auf den Graͤnzen Unsers Landes, oder in von denselben abgesonderten Herrschaften wohnen, diesen Verfuͤhrungen am meisten ausgesetzt sind, so haben wir nicht ermangeln wollen, selbige kraͤftigst zu verwarnen, sich niemahlen an solche
ausser Unserer Bottmaͤßigkeit liegende Orte zu begeben,
von denen Sie wohl wissen, daß in selbigen, um junge
Leuthe zur Annahme fremder Dienste zu vermoͤgen,
List und Betrug, ja sogar Gewalt angewendet wird;
oder wann Sie ihrer eigenen Geschaͤften wegen, sich
ausser Landes zu begeben haͤtten, Sie nicht nur keinen
solchen Zumuthungen Gehoͤr geben, sondern bey Ihrer
nacher Hausekunft Ihren Vorgesetzten zu Handen der
Werbungs-CommißionOrganisation: von dem Ihnen Begegneten, die
pflichtmaͤßige Anzeige thun sollen; und zwar um so mehr,
als wann Sie dann schon (wie es allemahl geschiehet) gleich [fol. 9r]Seitenumbruch
hernach Ihren begangenen Fehler einsehen, und bereuen,
es nicht mehr in Unserer Macht stehet, dem vor Sie daraus entstehenden Unheil vorzukommen, und Wir Sie
also allem dem Ungluͤck, so Sie sich durch Verabsaͤumung
Ihrer ersten Pflicht, und die Nichtachtung Unserer bestgemeinten Erinnerungen zugezogen, uͤberlassen
muͤssen.
[Marginalie am rechten Rand:]
Erneuerung
des publicirten Mandats
von Anno
1757Datum: 1757.

Damit auch jedermann des eigentlichen wisse, was
fuͤr Strafen er wegen Nichtbefolgung dieser Unserer
Verordnung zu erwarten habe, so wiederholen und bekraͤftigen Wir hierdurch neuerdings, was schon durch
das Anno 1757Datum: 1757. publicirte Mandat1 verordnet worden,
und versichern anbey feyerlich, daß solches ohne Verschonen in Erfuͤllung gesetzet werden solle. Nemlich:
[Marginalie am rechten Rand:]
Abstraffung
in Ansehung
derer, die fremde Dienste annehmen.

1. Daß wer wider obige Verordnung handeln,
fremde von Uns nicht avouirte Dienste annehmen wuͤrde, und vor seinem Wegziehen in dem Lande nicht angehalten werden kann, ohne Gnade ab der Canzel verruffen, sein Land-Recht Ihme hinaus gegeben, und so
Er Mittel hinterlaͤsset, oder Ihme nachher solche zufallen, selbige zu Unseren Handen gezogen, und nach Beschaffenheit der Sachen damit verfahren werden solle.
[fol. 9v]Seitenumbruch
[Marginalie am linken Rand:]
Veranstaltung
gegen fremde
Verfuͤhrer
und Aufwiegler.

2. Wann auch fremde Officiers, Unter-Officiers
und Soldaten, oder auch andere Verfuͤhrer und Aufwiegler (welche Unser Volk zur Annahme unerlaubter
Kriegsdienste verleiten, und aus dem Lande wegfuͤhren
wollten) in Unserer Stadt oder Landschaft betretten
wuͤrden, so sollen selbige alsobald gefaͤnglich angenommen,
und Unseren, zu diesen Geschaͤften verordneten geliebten
Mit-Raͤthen zugefuͤhret werden, damit Wir selbige nach
der Gebuͤhr an Leib und Guth abstrafen koͤnnen; worbey
Wir zugleich versichern, daß Wir jedem der Unsrigen,
der einen solchen Werber entdecken und einbringen kann,
ein ansehnliche Recompens zur Belohnung seiner Treu,
Eifers und Bemuͤhung zuerkennen werden.

Wie dann auch die Wirthe in Unserer Bottmaͤßigkeit, und uͤberhaupt alle Unsere Angehoͤrige, sich bey
Vermeidung schwerester Verantwortung, sorgfaͤltig huͤten sollen, auf eint oder andere Weise zu solchen Verfuͤhrungen behuͤlflich zu seyn; Sie sollen vielmehr nach
den gegen Uns tragenden theuren Pflichten schuldig
seyn, alle, es seye muͤndlich oder schriftlich, an Sie gemacht werdende Begehren und Zumuthungen (wenn
Sie schon entschlossen, selbigen keinesweges zu entspre[fol. 10r]Seitenumbruchchen) Unserer Werbungs-CammerOrganisation: zu eroͤfnen, damit selbige gegen dergleichen schaͤdliche Absichten die erforderliche
Anstalten machen koͤnne.
[Marginalie am rechten Rand:]
Strafe derer,
welche sich
waͤhrend Ihrem Aufenthalt auser
Landes in
unerlaubte
Dienste anwerben lassen.

3. Gleiche Strafe sollen auch zu erwarten haben diejenige der Unserigen, welche waͤhrend Ihrer Wanderschaft, oder sonstigem Aufenthalt ausser Landes, in von
Uns nicht avouirte Dienste tretten wuͤrden; so wie Wir
hingegen denjenigen, so in obbemeldeten Umstaͤnden zu
solchen Kriegsdiensten sollten gezwungen werden, und
Uns dessen berichten koͤnnen, Unsere gnaͤdige Landesvaͤterliche Hilfe und Vorspruch zu Ihrer Befreyung auf das
kraͤftigste verheissen.
[Marginalie am rechten Rand:]
Pflicht der
Verburgerten
und Angehoͤrigen, welche in
fremden Diensten zu einer
Ober-Officierstelle gelangen.

4. Von dieser Verordnung nehmen Wir auch diejenige Unserer Verburgerten und Angehoͤrigen aus, welche bey Eintritt in einen fremden Dienst zu einer Ober-
Officiers-Stelle gelangen koͤnnen, als welchen Wir solches (wann Sie es vorhero persoͤhnlich oder schriftlich
Uns angezeiget, und Unsere Erlaubniß, unter umstaͤndlicher Eroͤfnung Ihres Vorhabens, sich ausbitten,) in
Gnaden gestatten werden.
[fol. 10v]Seitenumbruch


§. III.
Verordnung zu Behinderung der Desertionen
aus den verwilligten Kriegsdiensten

[Marginalie am linken Rand:]
Auftrag an
die Officiers, in
Ansehung ihrer gegen die
Soldaten zu
beobachtenden
Pflichten, betreffende:

Damit endlich die leichtsinnige und hoͤchst verderbliche Desertion, aus denen von Uns erlaubten, und hiermit ganz freywillig angenommenen Diensten, auf alle
Weise fuͤrohin behinderet werde; So befehlen Wir hiermit auf das nachdrucksamste, allen Unseren Obristen,
Staabs-Officieren, Hauptleuthen, und denjenigen Officieren, so in Ihrer Abwesenheit ihre Compagniegeschaͤfte besorgen, zu verschaffen: daß
[Marginalie am linken Rand:]
a. Daß ihnen
versprochene
zu geben.

1. Denen Soldaten dasjenige, so Ihnen bey Ihrer
Anwerbung, oder auch waͤhrend daß Sie in Dienste
sich befinden, versprochen worden, punctuel gehalten und
gegeben werde.
[Marginalie am linken Rand:]
b. Die allzukostbare Mondurstuͤcke.

2. Ihnen keine unnoͤthige oder allzukostbare Mondurstuͤcke aufgedrungen werden, die Sie aus Ihrer Besoldung nicht bestreiten koͤnnen, und daruͤber in große
Schulden gerathen muͤssen.
[Marginalie am linken Rand:]
c. Ordentliche
Einrichtung
der bestimmten
Bezahlung.

3. Daß Ihnen die fuͤr Sie bestimmte Bezahlung
voͤllig, und zu rechter Zeit abgefuͤhrt, und unter unhin[fol. 11r]Seitenumbruchlaͤnglichen Praͤterten nichts darvon abgezogen oder zuruͤck behalten werde.
[Marginalie am rechten Rand:]
d. Abscheid.

4. Daß Ihnen der Abscheid auf die Capitulationsmaͤßige Zeit ohne Verweigerung gegeben werde.
[Marginalie am rechten Rand:]
e. Ueberhaupt
auf sich nehmende Besorgung der Soldaten.

5. Und daß endlich in allen Umstaͤnden und Vorfallenheiten vor Sie auf alle Weise gesorget werde, indem Uns Ihre Wohlfahrt bestens angelegen ist.
[Marginalie am rechten Rand:]
Vorbringende
Beschwehrden
der Unterofficiers und Soldaten.

So mißfaͤllig es nun Uns immer waͤre, und so gewiß Wir es zu ahnden nicht ermangeln wurden, wann
das eint oder andere von obbemeldten der Billigkeit
und Unserer Befehlen zuwider, vorgehen wuͤrde: so
koͤnnte doch solches die Desertion niemahlen entschuldigen, oder rechtfertigen, sondern es sollen in solchen Faͤllen, die Unterofficiers und Soldaten, so sich mit Grunde uͤber etwas zu beschwehren haben moͤchten, sich zuerst bey dem jeweiligen Regiments-Commendanten anmelden, und wann da nicht remidirt wuͤrde, bey Unserer Werbungs-CommißionOrganisation: durch Schreiben, oder wann
Sie mit Verlaub in das Land kommen, muͤndlich beklagen, durch welche dann, und noͤthigen Falls durch
Uns selbsten, Ihnen alle erforderliche Hilfe und Schutz
wird geleistet werden.
[fol. 11v]Seitenumbruch

Da nun hierdurch auch die Scheingruͤnde zu dem
schaͤndlichen Ausreissen von Jedermann wegfallen: so
haben Wir uns billich versehen, daß selbiges fuͤrohin des gaͤnzlichen unterbleiben werde.
[Marginalie am linken Rand:]
Strafe derjenigen, welche
sich zur Desertion verleiten
lassen.

Wann aber dessen ungeachtet, etwann Leichtsinn,
Trunkenheit oder Verführung, gegen Vernunft und
Pflichten, die Oberhand behielten, und zur Desertion
verleiten wuͤrden; So verordnen Wir, (damit von solch
Fehlbaren weiteres Ungluͤck und der gaͤnzliche Untergang
abgewendet werde) daß Sie unverzuͤglich oder allerspaͤtest in Zeit sechs MonatZeitspanne: 6 Monate, wieder in Ihre Heimath
zuruͤckkommen, sich selbsten bey dem Praͤsidenten der
Werbungs-CammerOrganisation: melden, oder darzu von Unseren
Ober- und Unter-Beamteten angehalten werden sollen.
In welch eint- und anderem Fall, Sie dann wegen
Nichtbeobachtung Unserer bestgemeinten Verordnungen,
nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, mit Gefangenschaft
und Arbeit, (jedoch ohne oͤffentliche Schmach,) in so
fern sie selbige durch andere Vergehungen und Verbrechen nicht verdient haben, werden belegt werden, und
im uͤbrigen schuldig seyn sollen, die bey der Compagnie
habende Schulden zu bezahlen, oder, daß solches in et[fol. 12r]Seitenumbruchwelcher Zeit geschehen werde, hinlaͤngliche Buͤrgschaft
leisten sollen, welchen Falls Wir Ihnen dann Ihren
Fehler in Gnaden nachsehen werden.
[Marginalie am rechten Rand:]
Rechtstrieb
zu Einziehung
der auf den
Soldaten stehenden Schulden.

Wannn aber der Ausreisser seinen Hauptmann
um seine Forderung nicht befriedigen koͤnnte oder wollte, so bleibet Ihme dem Hauptmann, endlich der gewoͤhnliche Rechts-Trieb vor seine rechtmaͤßige Schuld
auf seinen Debitoren uͤbrig.
[Marginalie am rechten Rand:]
Abstrafung
fuͤr diejenigen
Deserteurs,
welche sich weder in dem
Lande stellen,
noch ihren
Hauptmann
befriedigen.

Wuͤrde aber einer, so aus einem Unserer beyden
Standes-Regimentern, oder der HollaͤndischenOrt: Garde-
Compagnie
Organisation:
desertirt ist, sich nicht spaͤtest in Sechs MonatZeitspanne: 6 Monate hernach in dem Lande stellen, obbestimmte von Uns
verordnete Strafe ausstehen, und sich auf bemeldte
Weise, mit seinem Hauptmann abfinden, so solle er
ohne anderes gleich denen so unerlaubte fremde Dienste
annehmen wuͤrden, ab der Canzel in seine Heimath
verrufen, seines Landrechtens verlustig seyn, und sein
wirkliches oder kuͤnftiges Vermoͤgen, zur Entschaͤdigung seines Hauptmanns, und zu Unserer ferneren hohen Disposition confiscirt seyn.
[fol. 12v]Seitenumbruch
[Marginalie am linken Rand:]
Wie und auf
was Weise
Verburgerte
anzusehen,
welche verbottene Dienste
annehmen,
oder desertiren.

Damit auch Unsere Verburgerte vor der verbottenen Annahme fremder Diensten, und dem Desertieren aus den avouirten Regimentern und Compagnien,
sich sorgfaͤltig huͤten, so solle auch solches gegen Sie
nach Beschaffenheit des Fehlers, durch Gefangenschaft,
durch Anhaltung zur Entschaͤdigung ihres gewesenen
Hauptmanns und durch mehr oder minderjaͤhrige Ausschliessung von allen buͤrgerlichen Rechten und Freyheiten unfehlbar geahndet werden.
[Marginalie am linken Rand:]
Anzeige derjenigen, welche
in unerlaubten Diensten
gestanden, oder
aus den bewilligten ohne
Abscheid zuruͤckkommen

Damit aber auch alle Fehlbare gestraft, und sonstigen Unordnungen bestmoͤglichst vorgebogen werde,
so verordnen Wir, und befehlen hierdurch allen Unsern
Ober- und Land-Voͤgten, den Pfarrherren und allen
Unseren Unter-Beamteten, daß wenn jemand, von
dem Sie wissen oder erfahren, daß er in unerlaubten Diensten gestanden, oder aus den bewilligten ohne
Urlaub-Paß oder Abscheid in das Land zuruͤck gekommen, Sie solches unverzuͤglich Unserer Werbungs-
Commißion
Organisation:
anzeigen sollen.
[Marginalie am linken Rand:]
Welche obangeregte nicht
sollen moͤgen
copuliert werden.

Denen ersteren sowohl, als denen, so ohne Abscheid und nur auf einen Erlaub-Paß hin sich wieder in [fol. 13r]Seitenumbruch
ihrem Heimath einfinden, sollen die Pfarrer weder
ein gemachtes Ehe-Versprechen verkuͤnden, noch vielweniger selbige copuliren.
[Marginalie am rechten Rand:]
Den Hauptleuthen ist verbotten, sich mit
den Deserteurs
eigenmaͤchtig
abzufinden.

Denen Hauptleuthen ist nicht erlaubt, mit wirklichen Deserteurs sich eigenmaͤchtig abzufinden, sonder solches solle mit Vorwissen der Werbungs-CammerOrganisation: geschehen, damit der von Uns auf dieses Verbrechen gesetzten Strafe niemand entgehen moͤge.
[Marginalie am rechten Rand:]
Ertheilung
des Abscheids
und Reisegelds den Soldaten.

Einem Unterofficier und Soldaten solle der Ihnen zukommende Abscheid, bey dem Regiment selbsten
nicht, sondern nur ein Urlaub-Paß in das Land zu
gehen, ertheilt werden, in welchem nicht solle gemeldet werden, daß Er daselbst seinen Abscheid zu erlangen habe; Auch solle Ihme von dem allfaͤhlich zu
gut habenden, nur so viel gegeben werden, daß Er
seine Heim-Reise machen kann, der Abscheid aber, so
wie der Ihme zukommende Vorschuß, solle mit moͤglichster Befoͤrderung der Werbungs-CommißionOrganisation: zuge [fol. 13v]Seitenumbruchschickt werden, als von welcher das eint und andere
Ihme dann erforderlich wird uͤbergeben werden.
[Marginalie am linken Rand:]
Publication.

Und damit dieser Unserer Satz- und Ordnung
fuͤrohin geflissen nachgelebt, solche in allweg beobachtet werde, und jedermann dessen wissen und Nachricht haben moͤge; Als haben Wir noͤthig erachtet,
selbige in Druck verfertigen, und zu Stadt und Land
ab denen Canzeln oͤffentlich belesen und verkuͤndigen,
auch die hievon erfoderlichen ExemplariaSchriftwechsel den Obersten Unserer beyden von Uns avouirten Standes-Regimentern, und der hollaͤndischenOrt: Garde-CompagnieOrganisation:
zu dißfaͤllig-noͤthigem Verhalt der darunter befindlichen Officiers und Soldaten zu Handen stellen, auch
die weitere Veranstaltung dahin machen zu lassen, daß
aus vorstehender Ordnung ein gehoͤriger Auszug von
demjenigen, was Unsere Angehoͤrigen auf der Landschaft besonders betrift, in der Absicht verfertiget werde, damit selbiger alljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr auf den gewoͤhnlichen [fol. 14r]Seitenumbruch
Plaͤtzen der zu haltenden Musterungen, ohnfehlbar verlesen werden koͤnne.

Geben Donnerstags, den 19ten Tag Merzen,
nach Christi Unsers Erloͤsers gnadenreichen Geburt
gezehlet, Ein Tausend, Sieben Hundert, Siebenzig und Zwey Jahr
Originaldatierung: 19.3.1772
.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. 14v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Korrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: kann.
  2. Korrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: dann.
  3. Korrektur von späterer Hand oberhalb der Zeile, ersetzt: ja.
  1. Gemeint ist das Mandat betreffend Reislaufverbot vom 14. Mai 1757 (StAZH III AAb 1.12, Nr. 6).