SSRQ ZH NF I/1/3 190-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 190-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Zollfreiheit und Beschau von Baumwolltüchern
1553.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 265, fol. 20v-21r
- Originaldatierung: 1553 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 32.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Während in ZürichOrt: bereits im 15. Jahrhundert eine kleinere Produktion von «tüchli» (groben Baumwolltuchen) existierte, setzte ab der Mitte des 16. Jahrhunderts ein erster bedeutender protoindustrieller Wachstumsschub ein, der durch die Ankunft oberitalienischerOrt: Glaubensflüchtlinge zusätzlich gefördert wurde. Im Zentrum dieser frühen Phase standen dabei neben Baumwollstoffen unter anderem auch Mischgewebe aus Leinwand und Baumwolle (Barchent, Bombasin), grobe Leinwand (Zwilch), Seidengarn sowie leichte Wolltuche (Burat).
An der vorliegenden Ordnung lassen sich erste Anzeichen für diese Entwicklung ablesen. Namentlich die darin vorgenommene Freistellung des Baumwollgewerbes von der Schau bedeutete eine weitgehende Entkoppelung von zünftischen Strukturen, was es auch Frauen ermöglichte, in diesem Bereich wirtschaftlich tätig zu werden. Gleichzeitig zeigt sie auch das Interesse der Obrigkeit an einer Entschärfung der Armut auf der Landschaft durch den Aufschwung des Textilgewerbes.
Zur vorliegenden Ordnung im Kontext des protoindustriellen Wachstums des ZürchersOrt: Textilgewerbes vgl. Pfister 1992, S. 37-58; Hüssy 1946a, S. 99-100; zu den oberitalienischen Glaubensflüchtlingen vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 194-1; zum armenpolitischen Interesse der Obrigkeit am Textilgewerbe vgl. Bächtold 1982, S. 273.
Editionstext
Betrëffennd den tüchly gwerb
Zoll
Beschow
Actum mitwuchs, den 18. jannuarii anno etcAbkürzung 1553Originaldatierung: 18.1.1553, presentibusIn der Vorlage: pnt her burgermeister LaffaterPerson: unnd beid räthOrganisation: .
Anmerkungen
- Hinzufügung unterhalb der Zeile von späterer Hand: Was die frömbden von tuͤchlinen ze zoll schuldig, besich hienach das 50te blat.↩
- Für die Zollpflichtigkeit von Baumwollwaren vgl. exemplarisch die Kaufhausordnung des Jahres 1508, StAZH A 58.1, Nr. 15, S. 20.↩
- Auf der erwähnten Seite findet sich eine Zollordnung vom 2. Januar 1600.↩
Regest