SSRQ ZH NF I/1/3 92-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 92-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der Obervogteien
ca. 1516 – 1518.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 6, fol. 88r
- Originaldatierung: ca. 1516 – 1518 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Aufteilung des Herrschaftsgebietes der Stadt ZürichOrt: in Obervogteien und Landvogteien geht auf das Spätmittelalter zurück, im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts bestanden 20 Ober- und 7 Landvogteien. Die in der Nähe der Stadt liegenden Obervogteien (auch Innere Vogteien genannt) verwalteten in der Stadt residierende Vögte, die aus den Reihen des Kleinen Rates rekrutiert wurden. Formell endete die Amtszeit eines Obervogts nach einem Jahr, de facto bestand jedoch die Praxis, dass die Obervogteien jeweils für längere Zeit durch zwei jährlich alternierende Amtsinhaber verwaltet wurden. Der Wortlaut der vorliegenden Ordnung findet sich in einer ungefähr zeitgleichen Fassung als Teil einer umfassenderen Ordnung für die Besetzung der städtischen Ämter sowie der Landvogteien und der Obervogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 102-1) sowie als spätere Überlieferung im sogenannten «Schwarzen Buch» (SSRQ ZH NF I/1/3 172-1).
Zu den Obervogteien vgl. Weibel 1996, S. 37-39; Dütsch 1994, S. 38-39; Largiadèr 1932, S. 16-17.
Editionstext
Wie die vogtyen der vogten in
der statt sollent besetzt werden
Aber die vogtyen, die wir besetzent unnd bißhar besetzt habent
mit vogten in der statt, die mit irem sitz deßhalb nit mu̍ssint
hinuß ziehen, sollent unnd wollent wir besetzen jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr allein
mit unnser nu̍wen oder alten re̍tenOrganisation: unnd keinem des großen
ratsOrganisation: . Unnd doch also we̍licher derselben vogtyen eine eins jarsZeitspanne: 1 Jahr
hat gehept, das im des anderen jarsZeitspanne: 1 Jahr keine nit sol wider gelihen
werden, aber am dritten jarZeitspanne: 1 Jahr mag er es wol wider weßen, ob wir
im eine lihent.
Regest