SSRQ ZH NF I/2/1 110-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 110-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urfehde des Winterthurer Bürgers Calixtus Hebstrit wegen blasphemischer Äusserungen
1479 Oktober 20.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 1471
- Originaldatierung: 1479 Oktober 20 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 33.5 × 20.5 (Plica: 4.5 cm)
- 1 Siegel:
- Rudolf BruchliPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Blasphemie zählte zu den «crimina mixta», die sowohl vor geistlichem Gericht als auch vor weltlichem Gericht zur Anklage gebracht werden konnten, vgl. Schwerhoff 2005, S. 127-129. In einem vermutlich zeitgenössischen Bussenverzeichnis der Stadt WinterthurOrt: wird zwischen im Affekt erfolgter und vorsätzlicher Gotteslästerung unterschieden. Im ersten Fall wurde ein Bussgeld von 5 Schilling verhängt, im zweiten Fall drohten Körperstrafen oder Vermögensstrafen (SSRQ ZH NF I/2/1 194-1). Auch in anderen Städten reichten die Strafen für anstössige Schwüre von Geldbussen und Ehrenstrafen bis hin zu Körperstrafen oder sogar der Todesstrafe, vgl. Schwerhoff 2005, S. 132-147.
Editionstext
Anmerkungen
- 1477 wurde ihm für ein Jahr die obere Badstube in WinterthurOrt: verliehen gegen einen wöchentlichen Zins von 12 Schilling (STAW B 2/2, fol. 29r).↩
- Am 20. August 1479 wurde im Ratsbuch vermerkt, dass der Bader CalixtusPerson: 5 Pfund Busse zahlen sollte (STAW B 2/3, S. 410), die Gründe dafür werden nicht genannt. Am 12. November räumte man ihm ein, in der Stadt bleiben zu dürfen, solange er sich wohlgefällig verhalte, andernfalls sollte er die verdiente Strafe erhalten (STAW B 2/3, S. 417).↩
Regest