SSRQ ZH NF I/2/1 118-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 118-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verpflichtung der Insassen des Unteren Spitals in Winterthur zu täglichen Gebeten
1482.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 3e/53, S. 16
- Originaldatierung: 1482 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 13.0 × 28.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Das Leben im Spital war religiös geprägt. Der oftmals eingeschränkten Mobilität der Insassen wurde Rechnung getragen, indem in den Schlafsälen Altäre aufgestellt und in der angegliederten Kapelle Messen zelebriert wurden. Gebetszeiten strukturierten den Tagesablauf, vgl. Auge 2007, S. 104-106, 116-118; Mischlewski 1987, S. 162-165. Für die seelsorgerische Betreuung der Insassen des WinterthurerOrt: SpitalsOrganisation: war ein eigener Kaplan zuständig, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 32-1.
Diese Vorschrift ist in einer Aufzeichnung über die Ausstattung und Einkünfte des Unteren SpitalsOrganisation: der Stadt WinterthurOrt: enthalten, das vor allem Bedürftige aufnahm, die auf Unterstützung angewiesen waren, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 124-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Zuwendungen an das Untere SpitalOrganisation: erwähnt bereits der Eintrag im WinterthurerOrt: Jahrzeitbuch für den 1386 verstorbenen Heinrich LöningerPerson: (STAW Ki 50, S. 122 b). Zur Ausstattung der Einrichtung vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 124-1.↩
Regest