SSRQ ZH NF I/2/1 160-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 160-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung über die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1493 April 22.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/2, fol. 42r-43r
- Originaldatierung: 1493 April 22 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 419-421
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Verleihung des Bürgerrechts der Stadt WinterthurOrt: wurde in späterer Zeit restriktiver geregelt. Die Aufnahmegebühr für Neubürger wurde verdoppelt, für Frauen galt ein reduzierter Satz ebenso wie für Auswärtige, die eine Bürgerstochter heirateten. Wer die Ehe mit einer Witwe aus WinterthurOrt: schloss, wurde dagegen nicht mehr bevorzugt behandelt (SSRQ ZH NF I/2/1 239-1).
Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Ordnung und satzung, burger anzunemmen» in das Kopial- und Satzungsbuch aufgenommen, das von Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: angelegt wurde und nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 419-420).
Editionstext
Actum mentag vor sant JoͤrgenPerson: tag, anno etcAbkürzung lxxxxiijoOriginaldatierung: 22.4.1493, vor beiden raͤtenOrganisation:
Anmerkungen
- Streichung durch Schwärzen: s.↩
- Dieses Verfahren wird näher erläutert in SSRQ ZH NF I/2/1 265-1.↩
- Einige dieser Bescheinigungen, Mannrecht genannt, haben sich erhalten, etwa diejenige des Hans SporerPerson: aus BuchhornOrt: vom 26. Juni 1498 (STAW URK 1814).↩
- Diese Aufnahmegebühr sah bereits ein Ratsbeschluss von 1491 vor (STAW B 2/5, S. 456).↩
Regest