SSRQ ZH NF I/2/1 168-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 168-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einsetzung des Heinrich Petenhuser als Spitalmeister der Stadt Winterthur
1497 Januar 25.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/6, S. 7 (Eintrag 1)
- Originaldatierung: 1497 Januar 25 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Der Spitalmeister war für den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung und die Beaufsichtigung der Insassen verantwortlich. Grössere Baumassnahmen, Erwerbungen und Veräusserungen bedurften der Zustimmung der Spitalpfleger als Aufsichtsorgan (Eidformel: SSRQ ZH NF I/2/1 183-1) oder des Schultheissen und RatsOrganisation: . Über die Einnahmen und Ausgaben mussten die Spitalmeister Rechnung legen. Oftmals wurden sie aus den Reihen der Pfründner rekrutiert, wobei auch die Ehefrauen Aufgaben übernahmen, etwa den Hausrat und die Lebensmittelvorräte des SpitalsOrganisation: zu verwalten (STAW B 2/3, S. 366; STAW AA 4/3, fol. 457r-v; STAW AC 24/1/19; STAW AC 24/1/20; STAW AC 24/1/25). Vgl. zu den Verhältnissen in Winterthur Hauser 1912, S. 97-101, 146-147, und allgemein Reicke 1932, 2. Teil, S. 95-116.
Der Spitalmeister hatte dafür zu sorgen, dass die den Pfründnern vertraglich zugesagten Leistungen eingehalten wurden. Gemäss einer Verordnung von 1481 sollten diese etwaige Forderungen zunächst an den Spitalmeister richten, würde er nichts unternehmen, sollten sie die Pfleger beiziehen. Wollten sich auch diese nicht der Angelegenheit annehmen, konnte man sich an den Schultheissen und Rat von WinterthurOrt: Organisation: wenden (STAW B 2/3, S. 474).
Editionstext
Actum mitwochen nach AgnetisPerson: , anno etcAbkürzung lxxxx vijoOriginaldatierung: 25.1.1497
Regest