SSRQ ZH NF I/2/1 204-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 204-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung über den Wert der Geschenke zur Hochzeit und Taufe in der Stadt Winterthur
1506 Oktober 9.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/6, S. 247 (Eintrag 2)
- Originaldatierung: 1506 Oktober 9 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Reduzierung des Aufwands bei Hochzeitsfeiern und Taufen auf Seiten der Gastgeber wie der Gäste war immer wieder Gegenstand obrigkeitlicher Verordnungen, vgl. für ZürichOrt: Spillmann-Weber 1997, S. 135-140, 147-149. Die erste überlieferte Bestimmung der Stadt WinterthurOrt: betreffend Zahl der Gäste und Höhe der Geschenke bei Tauffeiern respektive Trauerfeiern für verstorbene Kinder datiert von 1417 (SSRQ ZH NF I/2/1 50-1). 1489 wurde festgelegt, dass bei Hochzeiten nur ortsfremde Gäste abends in die Trinkstube zum Essen eingeladen werden durften. Hochzeitsgeschenke sollten nicht mehr als 3.5 Schilling wert sein, ausgenommen von dieser Beschränkung waren nur die nächsten Angehörigen (STAW B 2/5, S. 379; Teiledition: Schmid 1934, Anhang Nr. 3, S. 70).
Editionstext
Coram schultheisIn der Vorlage: schulth HetlingerPerson: , fritag vor GalliPerson: Originaldatierung: 9.10.1506
[...]Editorisch irrelevant1
Anmerkungen
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: die.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: dann iij Währung: 3 Schillinge .↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: er.↩
- Es folgt ein Eintrag über eine Stiftung.↩
- In der Verordnung von 1417 war der zulässige Wert der Patengeschenke noch auf 2 Schilling beschränkt gewesen (SSRQ ZH NF I/2/1 50-1).↩
Regest