SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung über den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur
1509 September 24.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/6, S. 315 (Eintrag 3)
- Originaldatierung: 1509 September 24 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 405 (Eintrag 2)
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Frist und die Gebühren für Appellationen an den Grossen RatOrganisation: der Stadt WinterthurOrt: hatten beide RäteOrganisation: bereits im Vorjahr festgelegt (STAW B 2/6, S. 289), sie wurden in der Folgezeit bestätigt (STAW B 2/7, S. 259, zu 1518). Die Gebühren für Berufungen vor den Kleinen Rat als Appellationsinstanz des Stadtgerichts betrugen 1527 bei einer Streitsumme über 50 Pfund 1 Pfund und bei einer geringeren Summe 10 Schilling (STAW B 2/8, S. 104-105). Der WinterthurerOrt: Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: hat in ein Heft mit Notizen zu Gerichtsprozessen um die Mitte der 1520er Jahre eine Verordnung über die gerichtliche Appellation eingetragen, die das Verfahren präzisiert: Die Partei, die Berufung einlegen wollte, sollte sich das Urteil umgehend vom Stadtschreiber verbriefen lassen. Innerhalb der zehntägigen Appellationsfrist hatte man dem Schultheissen das Urteil vorzulegen und die Gebühr zu entrichten, das Verfahren musste innerhalb eines Monats durchgeführt werden (STAW B 5/1a, fol. 7v). Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Abermahls erkantnus geschehen, wie die appellationen beschehen sollen» in das von HegnerPerson: angelegte Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 405).
Die ZürcherOrt: Obrigkeit bestätigte den Instanzenzug in WinterthurOrt: vom Gericht zum Kleinen RatOrganisation: und von dort zum Grossen RatOrganisation: . Besassen Kläger und Beklagte das WinterthurerOrt: Bürgerrecht und hatten ihren Wohnsitz in der Stadt, war eine weitere Appellation an Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: nicht zulässig. Diese Möglichkeit bestand nur für ZürcherOrganisation: Untertanen, die ausserhalb WinterthursOrt: ansässig waren, sowie für Auswärtige (SSRQ ZH NF I/2/1 235-1).
Editionstext
Amptlu̍t besetzt uff mentag vor MichelPerson: zKorrektur überschrieben, ersetzt: hatag, anno etcAbkürzung viiijoOriginaldatierung: 24.9.1509
[...]Editorisch irrelevant1
Regest