SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Erhöhung der Einzugsgebühr in Hettlingen
1522 ottobre 9.
Descrizione della fonte
- Collocazione: PGA Hettlingen I A 8
- Data di origine: 1522 ottobre 9 Tradizione: Original
- Stato di conservazione: Schrift durch Feuchtigkeitseinwirkung stellenweise verblasst
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 27.5 × 22.0
- 1 sigillo:
- Stadt WinterthurOrganizzazione: , c'è solo uno slot per il sigillo, perduto
- Lingua: tedesco
Commento
Mittels sogenannter Einzugsbriefe steuerte die Obrigkeit die Niederlassung von Zuzügern in den Gemeinden. Aufnahmegebühren sollten die Ansiedlung Mittelloser verhindern und den Kreis der Nutzungsberechtigten an kollektiven Weide- und Waldflächen (Allmende, vgl. HLS, Allmend) limitieren. Für benötigte Fachkräfte galten oft Ausnahmen. Die Überlieferung der Einzugsbriefe von Gemeinden auf der ZürcherLuogo: Landschaft setzt im 16. Jahrhundert ein, für die an die Stadt ZürichLuogo: angrenzenden Obervogteien vgl. SSRQ ZH NF II/11 97-1; für die Herrschaft Greifensee vgl. SSRQ ZH NF II/3 60-1.
In der Folgezeit wurden die Zuzugsbedingungen auf Wunsch der Gemeinde HettlingenLuogo: weiter verschärft. 1680 erhöhten Schultheiss und Rat von WinterthurLuogo: Organizzazione: die Aufnahmegebühr auf 100 Gulden, wobei die Hälfte des Betrags an sie abzuführen war. Aus dem erneuerten Einzugsbrief geht auch hervor, dass Haus- und Grundbesitz in HettlingenLuogo: Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts war (PGA Hettlingen I A 39). Im 18. Jahrhundert wurde von Neubürgern verlangt, der Dorfgemeinde Wein, Brot und Käse zu spendieren (Häberle 1985, S. 156-157). Auswärtige Frauen, die einen Bürger von HettlingenLuogo: heiraten und sich im Dorf niederlassen wollten, mussten damals ein Mindestvermögen nachweisen (Häberle 1985, S. 159).
Nicht alle, die in HettlingenLuogo: ansässig waren, besassen das Bürgerrecht und durften die Allmende nutzen. Zu diesen als Hintersassen bezeichneten minderberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern vgl. Häberle 1985, S. 159-161.
Testo editionale
Regesto