SSRQ ZH NF I/2/1 276-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 276-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verbot von Solddiensten durch den Schultheissen und beide Räte von Winterthur
1536 Dezember 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AE 41/3.1
- Originaldatierung: 1536 Dezember 30 (Natalstil) Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 32.5
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: STAW AE 41/3.3
- Originaldatierung: 1536 Dezember 30 Überlieferung: Entwurf (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: STAW AE 41/3.2
- Originaldatierung: 1536 Dezember 30 Überlieferung: Entwurf (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 14.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Den Bürgern von WinterthurOrt: waren zunächst durch eidliche Selbstverpflichtung (SSRQ ZH NF I/2/1 99-1) und seit Ende des 15. Jahrhunderts durch eine Satzung Solddienste für auswärtige Mächte untersagt (SSRQ ZH NF I/2/1 171-1). Dies war nicht zuletzt ein Anliegen der ZürcherOrt: Obrigkeit (vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 216-1). Im Dezember 1536 präzisierten Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: ihr Solddienstverbot, das ausdrücklich auch dann gelten sollte, wenn Anwerber kein Geld auszahlten, sondern nur eine Belohnung in Aussicht stellten (StAZH A 42.1.13, Nr. 27). Diese Bestimmung berücksichtigten die WinterthurerOrganisation: in ihrem eigenen Mandat, den sich daran anschliessenden moralischen Appell übernahmen sie wörtlich. Wie aus ihrem Schreiben vom 9. Januar 1537 hervorgeht, prüften und billigten die ZürcherOrganisation: die WinterthurerOrt: Regelung (STAW AE 42/34; Entwurf: StAZH B IV 8, fol. 15r). Am 13. Dezember 1542 beschlossen Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: , diejenigen, die unbewilligt Solddienst leisteten, als ehrlos und meineidig zu betrachten und ihr Vermögen zu konfiszieren. Bürgersöhne, die ausserhalb der Stadt ihren Lebensunterhalt verdienten und geltend machen konnten, von dieser Vorschrift nichts gewusst zu haben, sollten der vorgesehenen Strafe von 5 Pfund entgehen. Anwerber wollte man nach Ermessen büssen (STAW B 2/10, S. 105). Diese Anordnung gibt auch ein undatiertes Mandat der Stadt WinterthurOrt: wieder (StAZH A 155.1, Nr. 189).
Editionstext
Anmerkungen
- Hier bricht der erste Entwurf von der Hand Gebhard HegnersPerson: ab (STAW AE 41/3.3).↩
- Bis hierhin handelt es sich um originäre Bestimmungen der Stadt WinterthurOrt: . Die folgenden Passagen sind wörtlich dem am 16. Dezember 1536 erlassenen und tags darauf publizierten ZürcherOrt: Solddienstverbot entnommen (StAZH A 42.1.13, Nr. 27).↩
- Hier bricht der zweite Entwurf von der Hand Gebhard HegnersPerson: ab (STAW AE 41/3.2).↩
- Anspielung auf die Verluste in der Schlacht von MarignanoOrt: im September 1515 (HLS, Marignano, Schlacht von).↩
Regest