SSRQ ZH NF I/2/1 63-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 63-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verbot von Zuwendungen an Heiligabend für den Schultheissen von Winterthur und von Geschenken zu Neujahr auf den Trinkstuben
1433 Dezember 16.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/1, fol. 86r (Eintrag 3)
- Originaldatierung: 1433 Dezember 16 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 31.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Städtische Amtsträger erhielten eine vergleichsweise geringe Aufwandsentschädigung, sie mussten über ein gewisses Vermögen verfügen und abkömmlich sein, vgl. Niederhäuser 2014, S. 133; Isenmann 2012, S. 394-402.
Der Austausch von Geschenken wurde reglementiert, beispielsweise bei Tauffeiern (SSRQ ZH NF I/2/1 50-1) oder Hochzeiten (SSRQ ZH NF I/2/1 204-1). In ZürichOrt: wurde einer entsprechenden Verordnung von 1374 im Jahr 1400 ein Verbot der Neujahrsgeschenke auf Trinkstuben an Nichtmitglieder hinzugefügt (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 246, Nr. 44). Diese Bestimmungen wurden 1488 nochmals erneuert (SSRQ ZH NF I/1/3 26-1).
Editionstext
Anmerkungen
- 1553 wurde die Vergütung des Schultheissenamts auf 30 Pfund erhöht (winbib Ms. Fol. 27, S. 514).↩
- Neujahrstag, an dem Geschenke verteilt werden, vgl. Idiotikon, Bd. 2, Sp. 1212-1213; Idiotikon, Bd. 12, Sp. 879.↩
Regest